<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443</id><updated>2012-01-13T13:15:12.807+01:00</updated><category term='Sexualität'/><category term='Banken'/><category term='Strahlenschutz'/><category term='Medien'/><category term='Rechtsextremismus'/><category term='Pressefreiheit'/><category term='Schlichtungsrecht'/><category term='msr'/><category term='Afghanistan'/><category term='Regierung'/><category term='Staatsangehörigkeit'/><category term='Erfolgshonorar'/><category term='Beamtenrecht'/><category term='Arbeitsrecht'/><category term='Kunstfreiheit'/><category term='Untersuchungshaft'/><category term='Baurecht'/><category 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scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Atomenergie'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>EnBW scheitert mit Klage gegen Brennelementesteuer</title><content type='html'>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei Beschlüssen vom 11. Januar 2012 (11 V 2661/11 und 11 V 4024/11) in Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Kernbrennstoffgesetzes (KernbrStG) bestehen.&lt;br /&gt;Gerichtl. Pressemitteilung v. 12.01.2012&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-3750025423953678177?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3750025423953678177'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3750025423953678177'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2012/01/enbw-scheitert-mit-klage-gegen.html' title='EnBW scheitert mit Klage gegen Brennelementesteuer'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7473113998353490368</id><published>2012-01-02T13:14:00.001+01:00</published><updated>2012-01-02T13:21:27.986+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urheberrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Erbrecht'/><title type='text'>OLG: Foto eines Kunstwerks verletzt Erbrechte (fragwürdig)</title><content type='html'>Schloß Moyland hätte Genehmigung für Ausstellung einholen müssen.&lt;br /&gt;30.12.2011 Pressemitteilung Nr. 39/2011&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen.&lt;br /&gt;Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland“ verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde u.a. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer  „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010, abrufbar unter www.nrwe.de).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen sei, für die eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Düsseldorf, 30.12.2011&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;+++++++++++++++++++++++++++++++++&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;KOMMENTAR zum letzten Satz der Presseerklärung: Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte &lt;br /&gt;dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit nicht einverstanden gewesen wäre. - Seit wann müssen Ansprüche weniger bewiesen sein als die Anspruchsabwehr? - Eher umgekehrt: Ein Aktionskünstler, der nicht dokumentiert werden möchte, müsste es ausdrücklich erklärt haben oder sich auf das Stille Kämmerlein reduzieren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7473113998353490368?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7473113998353490368'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7473113998353490368'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2012/01/schlo-moyland-hatte-genehmigung-fur.html' title='OLG: Foto eines Kunstwerks verletzt Erbrechte (fragwürdig)'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-557774858790902700</id><published>2011-11-07T11:38:00.000+01:00</published><updated>2011-11-07T11:38:19.530+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Strafrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Skandalöses BGH-Urteil zum Erlaubnistatumstandsirrtum</title><content type='html'>Nr. 174/2011 Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell´s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Spezialeinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der "Bandidos", die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: "Verpisst Euch!" Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten "Kampflage" keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" unter Umständen zu schwächen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH-Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11&lt;br /&gt;Landgericht Koblenz – Urteil vom 28. Februar 2011 – 3 Ks 2090 Js 16853/10&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 3. November 2011&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-557774858790902700?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/557774858790902700'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/557774858790902700'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2011/11/skandaloses-bgh-urteil-zum.html' title='Skandalöses BGH-Urteil zum Erlaubnistatumstandsirrtum'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2734328585637707597</id><published>2011-09-16T23:30:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T14:50:51.972+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Staatverschuldung'/><title type='text'>BVerfG: Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die „Schuldenbremse“ unzulässig</title><content type='html'>&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;pre&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann unter anderem gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. &lt;br /&gt;3 GG angerufen werden, wenn zwischen Bund und Ländern &lt;br /&gt;Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen &lt;br /&gt;Rechte und Pflichten bestehen (Bund-Länder-Streit). Nach dem Wortlaut &lt;br /&gt;des § 68 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) können für den &lt;br /&gt;Bund nur die Bundesregierung und für ein Land nur die Landesregierung &lt;br /&gt;Antragsteller in einem solchen Verfahren sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Schleswig-Holsteinische Landtag und der Landtagspräsident haben für &lt;br /&gt;das Land Schleswig Holstein einen Antrag im Bund-Länder-Streit gestellt, &lt;br /&gt;der sich gegen die Verankerung der sog. „Schuldenbremse“ im Grundgesetz &lt;br /&gt;(Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG) richtet. Diese &lt;br /&gt;beinhaltet im Wesentlichen das grundsätzliche Verbot für Bund und &lt;br /&gt;Länder, ihre Haushalte durch Kreditaufnahmen auszugleichen und ist von &lt;br /&gt;den Ländern ab dem Jahr 2020 einzuhalten. Der Schleswig-Holsteinische &lt;br /&gt;Landtag und dessen Präsident sehen das Land hierdurch in seiner &lt;br /&gt;Verfassungsautonomie verletzt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sie sind ferner der Auffassung, für das Land antragsberechtigt zu sein. &lt;br /&gt;Eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf die Landesregierung allein &lt;br /&gt;aufgrund des Wortlauts des § 68 BVerfGG überzeuge nicht. Aus der &lt;br /&gt;Entstehungsgeschichte sowohl des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG als auch des § &lt;br /&gt;68 BVerfGG ergebe sich, dass die Konstellation einer Streitigkeit &lt;br /&gt;zwischen Parlamenten von Bund und Ländern über ihre &lt;br /&gt;Gesetzgebungskompetenzen - wie sie hier vorliege - übersehen worden sei. &lt;br /&gt;Diese Lücke müsse durch verfassungsgerichtliche Rechtsfortbildung &lt;br /&gt;dahingehend geschlossen werden, dass bei einem solchem &lt;br /&gt;„Legislativstreit“ die Landesparlamente unabhängig vom &lt;br /&gt;Rechtsverfolgungswillen ihrer Regierungen für das Land &lt;br /&gt;vertretungsberechtigt seien. Zumindest verlange das Gebot effektiven &lt;br /&gt;Rechtsschutzes die Zulassung einer Vertretungsbefugnis des Landtags im &lt;br /&gt;Wege der Prozessstandschaft. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag verworfen, &lt;br /&gt;weil er mangels Antragsberechtigung des Landtags und dessen Präsidenten &lt;br /&gt;unzulässig ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Beschränkung der Antragsberechtigung im Bund-Länder Streit auf &lt;br /&gt;die jeweiligen Regierungen durch § 68 BVerfGG begegnet keinen &lt;br /&gt;verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Antragsberechtigung &lt;br /&gt;ist durch sachliche Erwägungen begründet. Sie dient der Vermeidung eines &lt;br /&gt;ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlicher &lt;br /&gt;Prozesshandlungen. Auch bei Auseinandersetzungen um &lt;br /&gt;Gesetzgebungskompetenzen führt diese Regelung nicht zu erkennbaren &lt;br /&gt;Defiziten. Die Landesparlamente haben, sofern sie die Landesregierung &lt;br /&gt;nicht kraft ihrer Regierungsbildungs- und Kontrollfunktion zur Führung &lt;br /&gt;eines Bund-Länder-Streits anhalten können, die Möglichkeit, mit Hilfe &lt;br /&gt;einer Organklage vor dem Landesverfassungsgericht deren Verpflichtung &lt;br /&gt;zur Antragstellung zu erstreiten. Das Bundesgesetz kann zudem im &lt;br /&gt;Verfahren der abstrakten Normenkontrolle angegriffen werden. Die &lt;br /&gt;Antragsteller können sich auch nicht auf eine Verletzung der Garantie &lt;br /&gt;effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) berufen, weil diese als &lt;br /&gt;„formelles Hauptgrundrecht“ der Durchsetzung von Rechten natürlicher und &lt;br /&gt;juristischer Personen des Privatrechts dient und auf &lt;br /&gt;Gebietskörperschaften und deren Organe grundsätzlich keine Anwendung &lt;br /&gt;findet. Das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der &lt;br /&gt;Bundesstaatlichkeit sind durch § 68 BVerfGG ebenfalls nicht verletzt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Regelung ist auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Der &lt;br /&gt;Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass der Bund-Länder-Streit nicht nur &lt;br /&gt;Exekutivstreitigkeiten, sondern auch Streitigkeiten über den Umfang der &lt;br /&gt;Gesetzgebungskompetenzen zum Gegenstand haben kann. Soweit der &lt;br /&gt;(verfassungsändernde) Gesetzgeber in der Folgezeit eigenständige &lt;br /&gt;Antragsbefugnisse der Landtage eingeführt hat, etwa in Art. 93 Abs. 1 &lt;br /&gt;Nr. 2a und Abs. 2 GG, handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die Annahme einer Prozessstandschaft des Landtags kommt nicht in &lt;br /&gt;Betracht. Deren Wesen ist es, dass fremde Rechte in eigenem Namen &lt;br /&gt;verfolgt werden. Eine Prozessstandschaft für die Landesregierung im &lt;br /&gt;Bund-Länder-Streit ist danach ausgeschlossen, weil es hier nicht um eine &lt;br /&gt;Verletzung von Zuständigkeiten der Landesregierung geht; eine &lt;br /&gt;Prozessstandschaft für das Land scheidet aus, weil sie auf eine Umgehung &lt;br /&gt;von § 68 BVerfGG hinausliefe.&lt;/pre&gt;&lt;pre&gt;&lt;br /&gt;&lt;/pre&gt;&lt;/span&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;pre&gt;&lt;b&gt;&lt;big&gt;Bundesverfassungsgericht&lt;/big&gt; - Pressestelle -&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 60/2011 vom 16. September 2011&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom vom 19. August 2011   &lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/gs20110819_2bvg000110.html" style="color: #d06619;"&gt;2 BvG 1/10&lt;/a&gt;&lt;/pre&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2734328585637707597?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2734328585637707597'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2734328585637707597'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2011/09/bverfg-antrag-des-schleswig.html' title='BVerfG: Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die „Schuldenbremse“ unzulässig'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8103465358510508068</id><published>2011-09-07T23:30:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T17:27:28.280+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Europa'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Staatverschuldung'/><title type='text'>BVerfG zur Griechenlandhilfe</title><content type='html'>&lt;b&gt;Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm erfolglos - Keine Verletzung der Haushaltsautonomie  des Bundestages&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil drei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm richten. Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. &lt;br /&gt;&amp;nbsp;Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das zur Griechenland-Hilfe ermächtigende Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das den Euro-Rettungsschirm betreffende Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) nicht das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzen. Der Deutsche Bundestag hat durch die Verabschiedung dieser Gesetze weder sein Budgetrecht noch die Haushaltsautonomie zukünftiger Bundestage in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt. § 1 Abs. 4 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ist allerdings nur bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Bundesregierung vor Übernahme von Gewährleistungen im Sinne des Gesetzes verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen. Im Übrigen bestimmt der Senat die verfassungsrechtlichen Grenzen für Gewährleistungsermächtigungen zugunsten anderer Staaten im Europäischen Währungsverbund. &lt;br /&gt;&amp;nbsp;Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Prüfungsumfang / Zulässigkeit&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hält die erhobenen Verfassungsbeschwerden nur insoweit für zulässig, als unter Berufung auf das durch Art. 38 GG geschützte Wahlrecht die Bürger einen Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages rügen. Art. 38 Abs. 1 GG schützt davor, dass Kompetenzen des gegenwärtigen oder eines künftigen Bundestages ausgehöhlt werden und damit die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger rechtlich oder praktisch unmöglich gemacht wird. Eine solche Entwertung des Wahlaktes droht grundsätzlich dann, wenn Gewährleistungsermächtigungen zur Umsetzung von Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der Währungsunion eingeht, ausgesprochen werden. Der Senat konnte offenlassen, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden gegen außervertragliche Änderungen des primären Unionsrechts auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden können. &lt;br /&gt;Die Beschwerdeführer haben insofern keinen konkreten Zusammenhang dargelegt, der auf eine außervertragliche Änderung des primären Unionsrechts infolge der angegriffenen Maßnahmen hindeutet. Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen aus denen sich ergibt, dass von den angegriffenen Maßnahmen eine objektive Beeinträchtigung der Kaufkraft des Euro von erheblichem Umfang ausgehen könnte.&lt;br /&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht nur die beiden einschlägigen Gesetze des Deutschen Bundestages angreifen, sind sie unzulässig, weil es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;II. Prüfungsmaßstab&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;Art. 38 GG fordert in Verbindung mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG), dass die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand als grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat in der Hand des Deutschen Bundestages bleibt. Auch in einem System intergouvernementalen Regierens müssen die Abgeordneten als gewählte Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über fundamentale haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Insofern ist es dem Deutschen Bundestag untersagt, finanzwirksame Mechanismen zu begründen, die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne erneute konstitutive Zustimmung des Bundestages führen können. Es ist insoweit auch dem Bundestag als Gesetzgeber verwehrt, dauerhafte völkervertragsrechtliche Mechanismen zu etablieren, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Auch bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln muss hinreichender parlamentarischer Einfluss gesichert sein. Der Senat, dem im Hinblick auf die prozessuale Ausgangslage eine Prüfung der beanstandeten Gesetze an unionsrechtlichen Bestimmungen verwehrt war, weist gleichwohl darauf hin, dass die bestehenden europäischen Verträge einem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen, sondern sie im Gegenteil voraussetzen. Die strikte Beachtung der europäischen Verträge gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes ist, wie dies der Senat bereits mit der Maastricht-Entscheidung deutlich gemacht hat (BVerfGE 89, 155 &amp;lt;205&amp;gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Subsumtion&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Es hat seine Prüfung hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsübernahme auf evidente Überschreitungen äußerster Grenzen zu beschränken. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, insofern ein Einschätzungsspielraum zu, den das Bundesverfassungsgericht zu respektieren hat. Entsprechendes gilt für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Einschätzungsvorrangs und gemessen an den zulässigerweise angelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben erweist sich sowohl das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz als auch das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundestag hat sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips nicht missachtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Höhe der übernommenen Gewährleistungen die haushaltswirtschaftliche Belastungsgrenze derart überschreitet, dass die Haushaltsautonomie praktisch vollständig leerliefe. &lt;br /&gt;Die Beurteilung des Gesetzgebers, dass die Gewährleistungsermächtigungen in Höhe von insgesamt rund 170 Milliarden Euro für den Bundeshaushalt tragbar seien, überschreitet nicht seinen Einschätzungsspielraum und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Erwartung, dass selbst im Fall der vollständigen Realisierung des Gewährleistungsrisikos die Verluste über Einnahmesteigerungen, Ausgabenkürzungen und über längerfristige Staatsanleihen noch refinanzierbar wären. Derzeit besteht auch keine Veranlassung, einen unumkehrbaren Prozess mit Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages anzunehmen. &lt;br /&gt;Das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht in der Fassung des Vertrags von Lissabon gewährleistet nach wie vor verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft. Keines der beiden angegriffenen Gesetze begründet oder verfestigt einen Automatismus, durch den der Bundestag sich seines Budgetrechts entäußern würde. Das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz beschränkt die Gewährleistungsermächtigung der Höhe nach, bezeichnet den Zweck der Gewährleistung, regelt in gewissem Umfang die Auszahlungsmodalitäten und macht bestimmte Vereinbarungen mit Griechenland zur Grundlage der Gewährleistungsübernahme. Damit ist die Gewährleistungsermächtigung weitgehend inhaltlich bestimmt.&lt;br /&gt;Das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz legt nicht nur Zweck und Grundmodalitäten, sondern auch das Volumen möglicher Gewährleistungen fest. Deren Übernahme ist nur in einem bestimmten Zeitraum möglich und wird von der Vereinbarung eines wirtschafts- und finanzpolitischen Programms mit dem betroffenen Mitgliedstaat abhängig gemacht. Dieses bedarf einvernehmlicher Billigung der Staaten des Euro-Währungsgebiets, wodurch der Bundesregierung ein bestimmender Einfluss gesichert ist. Allerdings verpflichtet § 1 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes die Bundesregierung lediglich dazu, sich vor der Übernahme von Gewährleistungen zu bemühen, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages herzustellen. Dies genügt nicht. Zur Gewährleistung der parlamentarischen Haushaltsautonomie bedarf es vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung dahingehend, dass die Bundesregierung grundsätzlich verpflichtet ist, vor Übernahme von Gewährleistungen jeweils die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 55/2011 vom 7. September 2011Urteil vom vom 7. September 20112 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8103465358510508068?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8103465358510508068'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8103465358510508068'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2011/09/bverfg-zur-griechenlandhilfe.html' title='BVerfG zur Griechenlandhilfe'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5342368468739855886</id><published>2011-07-14T23:30:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T19:36:07.799+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Familienrecht'/><title type='text'>BVerfG zur Familienversicherung</title><content type='html'>&lt;div&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;big&gt;&lt;b&gt;Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung erfolglos&lt;/b&gt;&lt;/big&gt;&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;pre&gt;&lt;/pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;pre&gt;§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2003 (1 BvR 624/01) entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Pressemitteilung &lt;a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg9-03.html" style="color: #d06619;"&gt;Nr. 9/2003 vom 12. Februar 2003&lt;/a&gt;). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. &lt;br /&gt;Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgerichts hält damit an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Februar 2003 fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kind findet hier ihre Rechtfertigung nach wie vor in der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. &lt;br /&gt;Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber ist die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand. Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen ist hinzunehmen, weil sie - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 festgestellt hat - bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, ist eine solche Möglichkeit den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Zwar kommt dieser Vorteil nicht den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten zugute. Für diese Gruppe wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder jedoch über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung nichts geändert. Dadurch wird der Bund verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen Zuschüsse zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Bundeszuschuss jedoch nicht gezielt zur Finanzierung der Familienversicherung verwendet, sondern fließt in den allgemeinen Haushalt der Krankenkassen und führt daher im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06) zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder. Diese verlangt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden müssen, wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des pflichtversicherten Ehegatten überschreitet, nicht pflichtversichert ist. &lt;/pre&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/diskussionen.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;b&gt;&lt;big&gt;Bundesverfassungsgericht&lt;/big&gt; - Pressestelle -&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 44/2011 vom 14. Juli 2011&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom vom 14. Juni 2011 &lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110614_1bvr042911.html" style="color: #d06619;"&gt;1 BvR 429/11&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5342368468739855886?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5342368468739855886'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5342368468739855886'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2011/07/bverfg-zur-familienversicherung.html' title='BVerfG zur Familienversicherung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8565925305266287630</id><published>2011-05-04T23:30:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T17:40:26.426+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Strafvollzug'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Strafrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Europa'/><title type='text'>BVerfG zur Sicherungsverwahrung</title><content type='html'>&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;pre style="font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;big&gt;&lt;b&gt;Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig&lt;/b&gt;&lt;/big&gt;&lt;/pre&gt;&lt;pre style="font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;big&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/big&gt;&lt;/pre&gt;&lt;pre&gt;&lt;big&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist (Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II) wenden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom 16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuordnen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen, aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher für die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot verstoßen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes vereinbar ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts - Abstandsgebot &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu prüfen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen. &lt;br /&gt;Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen bestimmt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen) bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art. &lt;br /&gt;7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen. &lt;br /&gt;Danach kommt - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund einer psychischen Störung untergebracht ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. &lt;br /&gt;Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. Übergangsregelung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung, die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind (III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende Gefährlichkeit abstellt.&lt;/big&gt;&lt;/pre&gt;&lt;pre&gt;&lt;big&gt;&lt;br /&gt;&lt;/big&gt;&lt;/pre&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="background-color: white; font-family: Helvetica, Arial; font-size: 13px;"&gt;&lt;pre&gt;&lt;b&gt;&lt;big&gt;Bundesverfassungsgericht&lt;/big&gt; - Pressestelle -&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 4. Mai 2011&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509.html" style="color: #d06619;"&gt;Urteil vom 4. Mai 2011&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Sicherungsverwahrung I&lt;br /&gt;2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10&lt;br /&gt;Sicherungsverwahrung II&lt;br /&gt;2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10&lt;/pre&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/diskussionen.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8565925305266287630?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8565925305266287630'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8565925305266287630'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2011/05/bverfg-zur-sicherungsverwahrung.html' title='BVerfG zur Sicherungsverwahrung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-3166185353198487893</id><published>2010-12-17T23:05:00.000+01:00</published><updated>2011-10-02T19:36:54.622+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urheberrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Fotorechte'/><title type='text'>BGH zu Fotorechten in Schlössern und ...</title><content type='html'>Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten "Internet I bis III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende Medien bei ebay" ( I ZR 18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10&lt;br /&gt;V ZR 44/10&lt;br /&gt;LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008&lt;br /&gt;OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010&lt;br /&gt;und&lt;br /&gt;V ZR 45/10&lt;br /&gt;LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008&lt;br /&gt;OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010&lt;br /&gt;und&lt;br /&gt;V ZR 46/10&lt;br /&gt;LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008&lt;br /&gt;OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 17. Dezember 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-3166185353198487893?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3166185353198487893'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3166185353198487893'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/12/bgh-zu-fotorechten-in-schlossern-und.html' title='BGH zu Fotorechten in Schlössern und ...'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5643795995988322317</id><published>2010-12-07T23:14:00.002+01:00</published><updated>2011-01-05T13:16:13.333+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urheberrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Pressefreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Fotorechte'/><title type='text'>BGH zum Recht am eigenen Bild</title><content type='html'>Nr. 235/2010 &lt;b&gt;Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin "Playboy" weiter, das damit einen Artikel "Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des "Verbreitens" von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Recht am eigenen Bilde&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 7. Dezember 2010&lt;br /&gt;Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09&lt;br /&gt;VI ZR 30/09&lt;br /&gt;LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07&lt;br /&gt;OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08&lt;br /&gt;und&lt;br /&gt;VI ZR 34/09&lt;br /&gt;LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07&lt;br /&gt;OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 7. Dezember 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5643795995988322317?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5643795995988322317'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5643795995988322317'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/12/bgh-zum-recht-am-eigenen-bild.html' title='BGH zum Recht am eigenen Bild'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8308010670456987139</id><published>2010-11-17T23:19:00.001+01:00</published><updated>2011-01-05T13:23:23.167+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><title type='text'>BGH zu nicht geeichten Wasserzählern</title><content type='html'>Nr. 221/2010  Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Es ist verboten,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Meßgeräte zur Bestimmung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10&lt;br /&gt;AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08&lt;br /&gt;LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 17. November 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8308010670456987139?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8308010670456987139'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8308010670456987139'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/11/bgh-zu-nicht-geeichten-wasserzahlern.html' title='BGH zu nicht geeichten Wasserzählern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1289433517934961126</id><published>2010-09-15T14:13:00.002+02:00</published><updated>2010-10-14T14:14:43.009+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kfz'/><title type='text'>BGH zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf</title><content type='html'>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09&lt;br /&gt;LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07&lt;br /&gt;OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08&lt;br /&gt;(veröffentlicht in MDR 2009, 501)&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 15. September 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.diskussionen.de/" target="_blank"&gt;Diskussionen.de&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1289433517934961126?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1289433517934961126'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1289433517934961126'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/09/bgh-zum-begriff-vorfuhrwagen-beim.html' title='BGH zum Begriff &quot;Vorführwagen&quot; beim Autokauf'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-397498605097379510</id><published>2010-09-08T21:09:00.000+02:00</published><updated>2010-10-26T21:10:45.975+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BFH zur Versteuerung von Steuererstattungen</title><content type='html'>PE Nr. 78 vom 08. September 2010&lt;br /&gt;Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern&lt;br /&gt;Urteil vom 15.06.10 VIII R 33/07&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-397498605097379510?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/397498605097379510'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/397498605097379510'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/09/bfh-zur-versteuerung-von.html' title='BFH zur Versteuerung von Steuererstattungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4938650484002443972</id><published>2010-04-14T11:18:00.000+02:00</published><updated>2010-04-14T11:18:31.645+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verbraucherschutz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Banken'/><title type='text'>BGH zu Zinsänderungsklauseln</title><content type='html'>Bundesgerichtshof entscheidet zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel&lt;br /&gt;Nr. 76/2010&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 &lt;br /&gt;LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06 &lt;br /&gt;OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 13. April 2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&gt;&gt; &lt;a href="http://www.inidia.de/diskussion.htm" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4938650484002443972?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4938650484002443972'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4938650484002443972'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/04/bgh-zu-zinsanderungsklauseln.html' title='BGH zu Zinsänderungsklauseln'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-3572890475364840222</id><published>2010-03-24T14:04:00.002+01:00</published><updated>2010-03-24T14:05:29.569+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energie'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH verwirft Ölpreis-Kopplung beim Gas</title><content type='html'>Bundesgerichtshof erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im ersten Fall verlangte ein Verbraucherschutzverband von einem im Rheinland ansässigen Energieversorgungsunternehmen unter anderem, die Verwendung der folgenden Preisanpassungsbestimmungen für den Arbeitspreis (AP) in zwei näher bezeichneten Sondervertragsmustern zu unterlassen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;und &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit HEL ist definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl bezeichnet, wie er den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei Verbraucher in Düsseldorf zu entnehmen ist. In den Verträgen heißt es weiter: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Köln hat der Unterlassungsklage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im zweiten Fall sind die Kläger Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmens im Rhein-Main-Gebiet, von dem sie im Rahmen von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas beziehen. Hierbei gelten die von dem Versorgungsunternehmen vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen", in deren Ziffer III es heißt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben unter anderem beantragt, die Unwirksamkeit dieser Klauseln festzustellen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Klausel den 36 Berufungsklägern gegenüber unwirksam sei. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Versorgungsunternehmens hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Preisberechnungsklauseln die Kunden der Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln liegt nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um – nach dem Preisklauselgesetz wirksame - Spannungsklauseln handeln sollte, die die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Für solche Klauseln mag in langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch das somit allein verbleibende anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führt nicht zur Wirksamkeit der Klauseln. Zwar hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009). Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt aber dann vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon) daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen und damit eine Erhöhung der Gaspreise - auch unter Berücksichtigung der in den Vertragsmustern weiter enthaltenen Bestimmungen über die Änderung des Grundpreises - selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 &lt;br /&gt;LG Köln - Urteil vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06 &lt;br /&gt;(veröffentlicht in CuR 2007, 153) &lt;br /&gt;OLG Köln – Urteil vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07 &lt;br /&gt;(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) &lt;br /&gt;und &lt;br /&gt;Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 &lt;br /&gt;LG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. August 2007 – 3/12 O 32/07 &lt;br /&gt;OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. November 2008 – 11 U 60/07 (Kart) (auszugsweise veröffentlicht in IR 2009, 14) &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 24. März 2010&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=947#p947" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-3572890475364840222?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3572890475364840222'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3572890475364840222'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2010/03/bgh-verwirft-olpreis-kopplung-beim-gas.html' title='BGH verwirft Ölpreis-Kopplung beim Gas'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2660532478113114066</id><published>2009-12-21T16:10:00.000+01:00</published><updated>2009-12-21T16:11:06.291+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Medien'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Internet'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Urteil: Keine GEZ für Internet-PC</title><content type='html'>Keine Rundfunkgebühren für Internet-PC &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden. Das Gericht gab damit der Klage einer PC-Nutzerin aus dem Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin besitzt einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Urteil der 4. Kammer - Einzelrichter - vom 20.11.2009 - = Datum der mündlichen Verhandlung -, Aktenzeichen 4 A 188/09; das Urteil zur Gebührenfreiheit gewerblich genutzter Computer als Zweitgeräte stammt vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07) 21.12.2009  VRiVG Dr. Torsten Baumgarten&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2660532478113114066?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2660532478113114066'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2660532478113114066'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/12/urteil-keine-gez-fur-internet-pc.html' title='Urteil: Keine GEZ für Internet-PC'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1914686876517283008</id><published>2009-11-11T22:17:00.000+01:00</published><updated>2009-11-14T16:18:26.481+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><title type='text'>BGH: Kosten für Öltankreinigung umlagezulässig</title><content type='html'>Nr. 229/2009 Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er hat mit seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 begehrt. Im Streit ist noch ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung der K. GmbH vom 28. Juni 2005 insgesamt 606,68 € kostete. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien, und begehrt Rückzahlung des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten berechtigt sind, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner handelt es sich auch - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV erforderlich - um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürfen vielmehr – ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356) – grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08&lt;br /&gt;AG Wiesloch – Urteil vom 1. Februar 2008 - 2 C 39/07 &lt;br /&gt;LG Heidelberg – Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 S 14/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 11. November 2009 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1914686876517283008?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1914686876517283008'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1914686876517283008'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/11/bgh-kosten-fur-oltankreinigung.html' title='BGH: Kosten für Öltankreinigung umlagezulässig'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-114756053563142231</id><published>2009-07-01T19:19:00.003+02:00</published><updated>2009-07-02T07:24:14.385+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verbraucherschutz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wettbewerbsrecht'/><title type='text'>LG Hannover: AWD ist nicht "unabhängig"</title><content type='html'>Für Vermögensverwaltungen und tatsächlich freie Finanzberater war es schon immer ein Ärgernis, wenn im Wettbewerb einige Unternehmen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nahmen, die den umworbenen Kunden gegenüber ihre "strategischen Kooperationen" nicht als Interessenkonflikt eingestehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden. &lt;br /&gt;Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Markus Rabanus &gt;&gt; &lt;a href="http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?p=48551#48551" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-114756053563142231?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/114756053563142231'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/114756053563142231'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/07/lg-hannover-awd-ist-nicht-unabhangig.html' title='LG Hannover: AWD ist nicht &quot;unabhängig&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-3633607723230837380</id><published>2009-05-27T20:31:00.000+02:00</published><updated>2010-01-13T10:05:07.845+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu unwirksamer Endrenovierungsklausel</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem Klägervortrag der Kläger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen Umständen kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Denn mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen anzusehen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da es an Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe einer bei dem Beklagten eingetretenen Bereicherung fehlt, hat der Bundesgerichthof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07&lt;br /&gt;AG Königstein im Taunus -Urteil vom 1. Juni 2007 – 23 C 179/07&lt;br /&gt;LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 – 2-17 S 89/07&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 27. Mai 2009&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-3633607723230837380?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3633607723230837380'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3633607723230837380'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/05/bgh-zu-unwirksamer-endrenovierungsklaus.html' title='BGH zu unwirksamer Endrenovierungsklausel'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1561290142494484842</id><published>2009-05-25T21:17:00.000+02:00</published><updated>2009-07-02T07:18:50.860+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verbraucherschutz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>OLG untersagt ungenaue "Freiminuten"-Werbung</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;OLG Düsseldorf untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar. &lt;br /&gt;Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08, &lt;br /&gt;Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06 &lt;br /&gt;Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;KOMMENTAR&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?p=48553#48553" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1561290142494484842?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1561290142494484842'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1561290142494484842'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/05/olg-untersagt-ungenaue-freiminuten.html' title='OLG untersagt ungenaue &quot;Freiminuten&quot;-Werbung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5546616828810471942</id><published>2009-02-26T22:27:00.000+01:00</published><updated>2009-07-02T07:35:15.740+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Internetrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Markenrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>OLG Düsseldorf: Rolex S. A. unterliegt ebay-GmbH</title><content type='html'>Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes   Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.&lt;br /&gt;(Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-20 U 204/02)&lt;br /&gt;Düsseldorf, 26. Februar 2009  Pressemitteilung Nr. 9/09&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5546616828810471942?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5546616828810471942'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5546616828810471942'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2009/02/olg-dusseldorf-rolex-s-unterliegt-ebay.html' title='OLG Düsseldorf: Rolex S. A. unterliegt ebay-GmbH'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8298506085343365668</id><published>2008-12-31T18:17:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T20:47:50.728+01:00</updated><title type='text'></title><content type='html'>&lt;div align="center"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;NEWS +Kommentare &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;strong&gt;&gt;&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;a href="http://onlinewoche.blogspot.com/search/label/Justizwoche"&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;strong&gt;KLICK&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8298506085343365668?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8298506085343365668'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8298506085343365668'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/01/news.html' title=''/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4256020812357465669</id><published>2008-09-25T17:57:00.000+02:00</published><updated>2008-09-27T18:01:32.642+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilien'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Baurecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zur Architekten-Haftung</title><content type='html'>Nr. 182/2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten haben gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen dessen Auffassung kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 35/07 &lt;br /&gt;Landgericht Itzehoe - Urteil vom 27. Juni 2003 – 3 O 17/01 &lt;br /&gt;Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 1. Februar 2007 – 7 U 86/03 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 25. September 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4256020812357465669?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4256020812357465669'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4256020812357465669'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/09/bgh-zur-architekten-haftung.html' title='BGH zur Architekten-Haftung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2142812954070750428</id><published>2008-09-24T18:02:00.000+02:00</published><updated>2008-09-27T18:04:47.510+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zur Duldungspflicht und Fernewärmenetz als Modernisierung</title><content type='html'>Nr. 179/2008 Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fernwärmenetz als Modernisierungsmaßnahme &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, zu deren Duldung der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung der Klägerin in Berlin gemietet hat, auf Duldung insbesondere von Bauarbeiten in Anspruch, mit denen das in den 1920-er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Das Amtsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin hatte das Landgericht die Beklagte zur Duldung der Maßnahme verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Nach der unangegriffenen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts führt der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift ergibt, um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Mieter ist gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er braucht sie nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB). Die Belange des Mieters werden in diesem Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt; damit wird insbesondere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere kam eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet hatte. Auf eine theoretisch möglich Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – unter anderem – die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 24. September 2008 – VIII ZR 275/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 9. Juni 2006 - 109a C 555/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin - Urteil vom 14. September 2007 - 63 S 207/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 24. September 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2142812954070750428?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2142812954070750428'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2142812954070750428'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/09/bgh-zur-duldungspflicht-und.html' title='BGH zur Duldungspflicht und Fernewärmenetz als Modernisierung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7290792053640850395</id><published>2008-09-12T18:15:00.001+02:00</published><updated>2008-09-27T18:19:07.576+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schwarzmarkt'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wettbewerbsrecht'/><title type='text'>BGH zum "Schwarzhandel" mit Bundesligakarten</title><content type='html'>Nr. 170/2008 Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – bundesligakarten.de &lt;br /&gt;OLG Hamburg, Urt. v. 5.4.2006 – 5 U 89/05 (OLG-Rep 2007, 66) LG Hamburg, Urt. v. 12.5.2005 – 315 O 586/04 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 12. September 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7290792053640850395?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7290792053640850395'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7290792053640850395'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/09/bgh-zum-schwarzhandel-mit.html' title='BGH zum &quot;Schwarzhandel&quot; mit Bundesligakarten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5979091483617498957</id><published>2008-07-09T15:07:00.001+02:00</published><updated>2011-10-02T19:37:37.092+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><title type='text'>BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel</title><content type='html'>Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Düsseldorf - Urteil vom 25. August 2005 - 51 C 3169/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Düsseldorf - Urteil vom 16. Mai 2007 - 21 S 375/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 9. Juli 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5979091483617498957?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5979091483617498957'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5979091483617498957'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/07/bgh-kein-zuschlag-zur-miete-bei.html' title='BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7955671048262615774</id><published>2008-07-05T08:45:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T19:45:04.851+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Persönlichkeitsrechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kunstfreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Oberlandesgericht bestätigt Verbot des Spielfilms "Rohtenburg"</title><content type='html'>Mit einem am 17.6.2008 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Kassel bestätigt, mit der auf Antrag des als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordenen Klägers die Vorführung und das In-Verkehr-Bringen des von der Beklagten produzierten Spielfilms "Rohtenburg" untersagt wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts werde der Kläger durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Kläger wegen der in dem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, indem er vom Publikum zweifelsfrei als dessen Hauptfigur erkannt werden könne. Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die Beklagte berufe, müsse in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat bestätigte insoweit seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (Aktenzeichen 14 W 10/06, Entscheidung vom 3.3.2006)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.&lt;br /&gt;Die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind im Volltext unter &lt;a href="http://www.rechtsprechung.hessen.de/" target="_blank"&gt;&amp;gt;www.rechtsprechung.hessen.de&lt;/a&gt; abrufbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.6.2008, Aktenzeichen 14 U 146/07&lt;br /&gt;(vorausgehend LG Kassel, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen 8 O 1854/06)&lt;br /&gt;Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre  &lt;br /&gt;&amp;gt;&amp;gt; &lt;a href="http://52931.rapidforum.com/topic=100868415545" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7955671048262615774?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7955671048262615774'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7955671048262615774'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/07/oberlandesgericht-besttigt-verbot-des.html' title='Oberlandesgericht bestätigt Verbot des Spielfilms &quot;Rohtenburg&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7374902348148208840</id><published>2008-07-03T17:36:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T19:42:47.275+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wahlrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG verwirft "negatives Stimmgewicht" im Wahlrecht</title><content type='html'>[b]Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des&amp;nbsp;negativen Stimmgewichts ergibt, verfassungswidrig[/b]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5&amp;nbsp;Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu&amp;nbsp;führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für&amp;nbsp;solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern&amp;nbsp;negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land&amp;nbsp;Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe&amp;nbsp;einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (vgl.&amp;nbsp;Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt die Grundsätze der&amp;nbsp;Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit&amp;nbsp;hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird,&amp;nbsp;verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite Senat des&amp;nbsp;Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 3. Juli 2008. Der Wahlfehler&amp;nbsp;wirkt sich zwar auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages&amp;nbsp;aus, führt aber nicht zu dessen Auflösung, da das Interesse am&amp;nbsp;Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des&amp;nbsp;Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt. Der&amp;nbsp;Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine&amp;nbsp;verfassungsgemäße Regelung zu treffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Zusammenhang mit der erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde hatte der&amp;nbsp;Zweite Senat auch über die Frage zu entscheiden, ob die&amp;nbsp;nichtöffentliche Neuauszählung von Stimmen in einigen Wahlkreisen durch&amp;nbsp;den Kreiswahlleiter gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl&amp;nbsp;verstößt. Dies hat der Senat verneint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche&amp;nbsp;Neuauszählung der Stimmen in einigen Wahlkreisen wendet, ist die&amp;nbsp;Wahlprüfungsbeschwerde unbegründet. Aus dem Grundsatz der&amp;nbsp;Öffentlichkeit der Wahl folgt nicht, dass sämtliche Handlungen im&amp;nbsp;Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter&amp;nbsp;Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Die&amp;nbsp;Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des&amp;nbsp;Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne&amp;nbsp;Nachzählungen des Kreiswahlleiters im Rahmen seiner vorbereitenden&amp;nbsp;Aufgaben die gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch&amp;nbsp;hergestellt wird, dass das Ergebnis solcher Nachzählungen der&amp;nbsp;Überprüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt, der&amp;nbsp;seinerseits in öffentlicher Sitzung entscheidet. Ein Wahlfehler&amp;nbsp;kann in diesem Zusammenhang nur festgestellt werden, wenn&amp;nbsp;Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vorbereitenden&amp;nbsp;Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der&amp;nbsp;zuständige Wahlausschuss seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist.&amp;nbsp;Ein derartiger Wahlfehler ist nicht geltend gemacht worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Der Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt den Grundsatz der&amp;nbsp;Gleichheit der Wahl.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder&amp;nbsp;Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde,&amp;nbsp;gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei für die&amp;nbsp;sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss.&lt;br /&gt;Ein Wahlsystem, das darauf angelegt ist oder doch jedenfalls in&amp;nbsp;typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen&amp;nbsp;zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer&amp;nbsp;Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn&amp;nbsp;selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr&amp;nbsp;Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt&amp;nbsp;den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den&amp;nbsp;Wahlberechtigten widersinnig erscheinen. Der Effekt des&amp;nbsp;negativen Stimmgewichts beeinträchtigt aber auch die&amp;nbsp;Erfolgschancengleichheit der Stimmen. Diese erlaubt zwar, dass&amp;nbsp;- wie z.B. im Mehrheitswahlrecht - Stimmen nicht gewertet&amp;nbsp;werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum&amp;nbsp;beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen&amp;nbsp;Wahlziel zu schaden, innewohnt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch den Effekt&amp;nbsp;des negativen Stimmgewichts kann nicht durch "zwingenden&amp;nbsp;Gründe" gerechtfertigt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen&amp;nbsp;Stimmgewichts ergibt, dienen Belangen des föderalen Proporzes.&lt;br /&gt;Föderale Belange können zwar grundsätzlich bei der&amp;nbsp;Ausgestaltung des Wahlrechts berücksichtigt werden. Diese&amp;nbsp;Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet&amp;nbsp;wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen.&lt;br /&gt;Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des&amp;nbsp;negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt&amp;nbsp;nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der&amp;nbsp;Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass&amp;nbsp;der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird. Demgegenüber&amp;nbsp;kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu,&amp;nbsp;zumal der Gesetzgeber die bundesstaatliche Gliederung und den&amp;nbsp;daraus folgenden Aufbau der Parteien im Wahlrecht in&amp;nbsp;vielfältiger Weise berücksichtigt hat und die insoweit&amp;nbsp;getroffenen Regelungen unabhängig sind von den Regelungen, aus&amp;nbsp;denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt. Bei&amp;nbsp;der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der&amp;nbsp;Stimmen ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum&amp;nbsp;Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des&amp;nbsp;Bundesvolkes geht. Bei einer solchen Wahl ist der&amp;nbsp;Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte&amp;nbsp;zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch keine&amp;nbsp;zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen&amp;nbsp;Verhältniswahl. Der Effekt hängt von verschiedenen Faktoren,&amp;nbsp;vor allem aber von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit&amp;nbsp;den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solche&amp;nbsp;nicht determinieren. Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber&amp;nbsp;nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene&amp;nbsp;Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts&amp;nbsp;anzuordnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Die Regelung verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte&amp;nbsp;Unmittelbarkeit der Wahl. Der Wähler kann schon nicht erkennen, ob&amp;nbsp;sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren&amp;nbsp;Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den&amp;nbsp;Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist daher&amp;nbsp;verfassungswidrig, soweit er den Effekt des negativen&amp;nbsp;Stimmgewichts bewirkt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Wahlfehler hat auch Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei&amp;nbsp;diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er&amp;nbsp;wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer&amp;nbsp;Wahl zum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen. Dies gilt&amp;nbsp;auch für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag, bei der es zu&amp;nbsp;insgesamt 16 Überhangmandaten kam. Wären zum Beispiel in Hamburg&amp;nbsp;für die SPD etwa 19.500 Zweitstimmen weniger abgegeben worden, so&amp;nbsp;hätte diese Partei im Ergebnis einen Sitz mehr im Deutschen&amp;nbsp;Bundestag beanspruchen können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gleichwohl führt der Wahlfehler nicht zur Ungültigerklärung der&amp;nbsp;Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestags. Der&amp;nbsp;Fehler beruht auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden&amp;nbsp;Paradoxie des geltenden Bundeswahlgesetzes und betrifft insgesamt&amp;nbsp;nur wenige Mandate des Deutschen Bundestages. Eine Auflösung des&amp;nbsp;Deutschen Bundestages, ohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit&amp;nbsp;gegeben wird, das Bundeswahlgesetz anzupassen, würde darüber&amp;nbsp;hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende Bundestag auf&amp;nbsp;einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.&lt;br /&gt;Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die&amp;nbsp;bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt,&amp;nbsp;von Verfassungs wegen hinnehmbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;V. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Frist einzuräumen, die&amp;nbsp;Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die&amp;nbsp;Behebung der Verfassungswidrigkeit dieser Normen betrifft nicht&amp;nbsp;nur die Unterverteilung von Sitzen bei Listenverbindungen einer&amp;nbsp;Partei, sondern das gesamte Berechnungssystem der Sitzzuteilung im&amp;nbsp;Deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten der&amp;nbsp;Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden&amp;nbsp;Regelungen der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag haben. Im&amp;nbsp;Hinblick darauf, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts&amp;nbsp;untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von&amp;nbsp;Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl&amp;nbsp;beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von&amp;nbsp;Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der&amp;nbsp;Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen. Je nach dem, für&amp;nbsp;welche Alternative sich der Gesetzgeber entscheidet, ergeben sich&amp;nbsp;Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Im Hinblick auf die hohe&amp;nbsp;Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der&amp;nbsp;gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl&amp;nbsp;erscheint es daher unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das&amp;nbsp;Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu&amp;nbsp;ändern. Ein derart kurzer Zeitraum birgt die Gefahr, dass die&amp;nbsp;Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und erörtert&amp;nbsp;werden können. Dem Gesetzgeber wäre damit auch die Möglichkeit&amp;nbsp;genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende&amp;nbsp;Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen&amp;nbsp;Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage&amp;nbsp;zu stellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 3. Juli 2008&lt;br /&gt;Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7374902348148208840?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7374902348148208840'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7374902348148208840'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/07/bverfg-verwirft-negatives-stimmgewicht.html' title='BVerfG verwirft &quot;negatives Stimmgewicht&quot; im Wahlrecht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7313318836497112346</id><published>2008-06-25T14:31:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T19:45:41.321+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilien'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit</title><content type='html'>Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat war mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: § 11 Nr. 1 lit. D VGB 88) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes "genügend häufig" zu kontrollieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger forderte vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der beklagte Versicherer hielt sich für leistungsfrei, unter anderem weil der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe, denn angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einer verbreiteten Rechtsauffassung folgend hatte das Oberlandesgericht Celle die Klage in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Beheizung des Hauses nicht "genügend häufig" kontrolliert. Nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 sei eine Kontrolldichte geboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse, bei denen ein Frostschaden an Wasserleitungen schon binnen 48 Stunden nach Ausfall der Heizung habe eintreten können, sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Dass die Heizung ansonsten zuverlässig gearbeitet habe, rechtfertige keine Verlängerung des Kontrollintervalls. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seiner Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 erlegt es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis "Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Da der Versicherungsnehmer sich gegen ein solches Ereignis im Grundsatz versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er der Klausel nicht entnehmen, dass es ihm obläge, das Ereignis, gegen das er Versicherungsschutz genommen hat, mit allen Mitteln zu verhindern. Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer ist es lediglich aufgegeben, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht. Darauf beschränkt sich sein Beitrag zur Risikobegrenzung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Danach kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle nicht verletzt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 233/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Stade – Entscheidung vom 29. November 2005 – 3 O 9/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;OLG Celle – Entscheidung vom 3. August 2006 – 8 U 197/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 25. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;br /&gt;Telefon (0721) 159-5013&lt;br /&gt;Telefax (0721) 159-5501&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7313318836497112346?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7313318836497112346'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7313318836497112346'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-gengend-hufige-kontrolle-der.html' title='BGH: &quot;genügend häufige&quot; Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8747369237246158774</id><published>2008-06-18T14:35:00.001+02:00</published><updated>2011-10-02T19:46:16.922+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><title type='text'>BGH zur Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag</title><content type='html'>Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten") &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Dezember 2006 - 7 C 302/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin - Urteil vom 25. Juni 2007 - 62 S 341/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 18. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;br /&gt;Telefon (0721) 159-5013&lt;br /&gt;Telefax (0721) 159-5501&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8747369237246158774?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8747369237246158774'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8747369237246158774'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-zur-unwirksamkeit-einer.html' title='BGH zur Unwirksamkeit einer &quot;Farbwahlklausel&quot; in einem Wohnraummietvertrag'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2800693432669723140</id><published>2008-06-14T14:43:00.000+02:00</published><updated>2011-10-02T19:47:01.284+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenbedarfskündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zur Abbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung</title><content type='html'>Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte bestreitet den Eigenbedarf. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger der Beklagten die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02; Mitteilung der Pressestelle Nr. 90/2003). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist es deswegen unerheblich, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrittene Eigenbedarf besteht, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG München - Urteil vom 7. Juli 2006 - 424 C 9195/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG München I - Urteil vom 17. Oktober 2007 - 14 S 10935/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 4. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2800693432669723140?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2800693432669723140'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2800693432669723140'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-zur-abbietpflicht-bei.html' title='BGH zur Abbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-3795969023739111911</id><published>2008-05-03T23:21:00.001+02:00</published><updated>2008-04-29T23:23:17.458+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Ausländerrecht'/><title type='text'>OVG-BB zum Einbürgerungsanspruch von Straftätern</title><content type='html'>Kein Einbürgerungsanspruch bei strafgerichtlicher Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung - 18/2007 Pressemitteilung Berlin, den 03.05.2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Ausländer wegen einer strafbaren Handlung mangels Schuldfähigkeit zwar nicht zu einer Strafe verurteilt, wohl aber vom Strafgericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Gestalt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger des einen Verfahrens ist als Kind chinesischer Eltern 1989 nach Deutschland gekommen. Er beantragte Anfang des Jahres 1999 seine Einbürgerung. Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde abgelehnt, weil das Amtsgericht Tiergarten im September 2001 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 63 StGB angeordnet hatte. Der Kläger hatte u.a. im November 1999 während einer U-Bahnfahrt zwei Fahrgäste durch Fußtritte erheblich verletzt und ein Jahr später einer 80-jährigen Frau die Handtasche geraubt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurden die Taten im Zustand einer schuldausschließenden paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Wahnvorstellungen und Halluzinationen begangen. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Unterbringung des Klägers auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt; die angeordnete Führungsaufsicht dauert an. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies seine auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klage ab.&lt;br /&gt;Der Kläger des anderen Verfahrens ist ein türkischer Staatsangehöriger, der mit vier Jahren zu seinen Eltern nach Deutschland kam, sich hier jedoch nicht in den Kindergarten einfügen konnte und deshalb zur Großmutter in die Türkei zurückgeschickt wurde. 1980 kehrte er nach Berlin zurück, besuchte hier die Schule und lebte weiter bei seinen Eltern, bis er wegen psychischer Auffälligkeiten wiederholt in Nervenkliniken eingewiesen werden musste. Nachdem der Kläger seine Eltern wegen deren Weigerung, ihm Geld zu geben, mit dem Tode bedroht und eine Krankenhausärztin durch einen Faustschlag verletzt hatte, ordnete das Landgericht Berlin im Januar 1989 wegen der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten als Maßregel der Sicherung und Besserung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung jedoch zur Bewährung aus. Seit Januar 1990 befindet er sich nach Widerruf der Bewährung ununterbrochen im Krankenhaus des Maßregelvollzuges. Im April 1999 beantragte der Kläger erfolglos seine Einbürgerung. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb ebenfalls ohne Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung der Verwaltungsgerichte Potsdam und Berlin bestätigt, wonach auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB von dem Begriff der „Verurteilung wegen einer Straftat" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes umfasst wird. Ein Ausländer hat, wenn er mangels Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt, gegen ihn aber im Hinblick auf seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, ebenso wie ein Straftäter grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben; ob die Staatsangehörigkeitsbehörde aber auch im Falle der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Ermessenswege von deren Berücksichtigung absehen kann, brauchte der Senat nicht abschließend zu klären. Denn in beiden Fällen war eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei zu Lasten der Kläger getroffen worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteile vom 3. Mai 2007 - OVG 5 B 16.06 und 5 B 13.05 -&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-3795969023739111911?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/auslaenderrecht.htm' title='OVG-BB zum Einbürgerungsanspruch von Straftätern'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3795969023739111911'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/3795969023739111911'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/05/ovg-bb-zum-einbrgerungsanspruch-von.html' title='OVG-BB zum Einbürgerungsanspruch von Straftätern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4818388294153438114</id><published>2008-04-30T18:02:00.000+02:00</published><updated>2008-05-06T08:04:06.150+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Markenrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Auktionen'/><title type='text'>BGH zu Markenrechtsverletzungen bei InternetAuktionen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform "ricardo" hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III &lt;br /&gt;LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00 &lt;br /&gt;OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01 (GRURRR 2006, 50) &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 30. April 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4818388294153438114?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/markenrecht.htm' title='BGH zu Markenrechtsverletzungen bei InternetAuktionen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4818388294153438114'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4818388294153438114'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-zu-markenrechtsverletzungen-bei.html' title='BGH zu Markenrechtsverletzungen bei InternetAuktionen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5779118618201502760</id><published>2008-04-09T21:58:00.000+02:00</published><updated>2008-04-12T15:00:55.592+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat, der Mieter aber zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem heute verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005 gemieteten Wohnung. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2004 baten die Beklagten die Klägerin, ihnen die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen, unter anderem diejenige für das Jahr 2003, bis Ende März 2005 zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 mit einer Nachforderung von 602,84 €. Einer der Verteilerschlüssel war wie folgt erläutert: "Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate". Dazu heißt es: "Gesamtsumme 3816,00", "Ihr Anteil 1176,00"; in der Zeile darunter war die Zahl "12,00" aufgeführt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten dem Hausverwalter im Dezember 2004 und Januar 2005 zugesagt, die Nachforderung zu begleichen. Anfang Februar 2005 machten die Beklagten geltend, die Betriebskostenabrechnung sei unverständlich. Daraufhin präzisierte der Hausverwalter mit Schreiben vom 23. März 2005 den Verteilerschlüssel. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 unverständlich und damit formell nicht ordnungsmäßig ist. Dem durchschnittlichen Mieter erschließt sich nicht, dass die unter "Gesamtsumme" angeführte Zahl "3816,00" das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m² und den zwölf Monaten des Jahres sein soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl "1176,00" aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m² multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 war für den Abrechnungsrechnungszeitraum 2003 verspätet, weil die Klägerin damit ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, nicht genügt hat. Daher war die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, ist dies von der Revision nicht angegriffen worden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH-Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07 &lt;br /&gt;AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006 &lt;br /&gt;LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 9. April 2008 Presseerklärung&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5779118618201502760?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskostenabrechnung.htm' title='BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5779118618201502760'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5779118618201502760'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-zu-betriebskostenabrechnungsfristen.html' title='BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1990268994019917001</id><published>2008-04-03T22:57:00.000+02:00</published><updated>2008-04-12T14:58:46.491+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rechtsextremismus'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH hebt NPD-Freisprüche auf</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung und weiterer Straftaten freigesprochen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach seinen Feststellungen ist der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv sowie seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der NPD. Im Jahre 1993 machte er sich mit dem Handel von CDs selbstständig. Im Januar 1998 brachte er sein Unternehmen in die der NPD nahe stehenden "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Artikel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Dabei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebenen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Inhalts von acht CDs, die bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" im März 2003 sichergestellt wurden, Anklage erhoben. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben seien; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe sich aufgrund anwaltlicher Beratung über die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) den Freispruch des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Hinsichtlich der weiteren fünf Taten hat er das Urteil aufgehoben, weil der Angeklagte objektiv gegen Strafvorschriften verstoßen hat und der ihm jeweils zugebilligte Irrtum nicht fehlerfrei festgestellt worden ist. Das Landgericht Dresden muss nunmehr die Sache in diesem Umfang erneut verhandeln und entscheiden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 &lt;br /&gt;Landgericht Dresden - 14 KLs 201 Js 68742/01 – Entscheidung vom 07.03.2007&lt;br /&gt;Quelle BGH-Presseerklärung&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1990268994019917001?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/rechtsextremismus.htm' title='BGH hebt NPD-Freisprüche auf'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1990268994019917001'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1990268994019917001'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-hebt-npd-freisprche-auf.html' title='BGH hebt NPD-Freisprüche auf'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1072370022476820470</id><published>2008-03-28T20:34:00.004+01:00</published><updated>2008-03-28T20:37:09.960+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Datenschutz'/><title type='text'>BVerfG: Anspruchsgrenzen Datenauskunft</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt&lt;br /&gt;das Bundeszentralamt für Steuern - unter anderem auf der Grundlage des&lt;br /&gt;§ 88a Abgabenordnung - steuerlich bedeutsame Angaben über&lt;br /&gt;steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen&lt;br /&gt;und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der&lt;br /&gt;zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den&lt;br /&gt;Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch&lt;br /&gt;den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt&lt;br /&gt;das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen&lt;br /&gt;Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im&lt;br /&gt;Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle&lt;br /&gt;Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt&lt;br /&gt;werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise&lt;br /&gt;Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um&lt;br /&gt;Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen&lt;br /&gt;zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet&lt;br /&gt;werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus&lt;br /&gt;Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und&lt;br /&gt;ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein&lt;br /&gt;zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen&lt;br /&gt;werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden&lt;br /&gt;übermittelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn&lt;br /&gt;betreffenden Daten. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche&lt;br /&gt;Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im&lt;br /&gt;Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu&lt;br /&gt;ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte&lt;br /&gt;seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem&lt;br /&gt;Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person&lt;br /&gt;gespeicherten Daten zu erteilen ist. Das Bundesamt lehnte die Auskunft&lt;br /&gt;unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine&lt;br /&gt;Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus&lt;br /&gt;Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in&lt;br /&gt;Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt&lt;br /&gt;seien. Durch die Auskunftserteilung werde die ordnungsgemäße Erfüllung&lt;br /&gt;der Aufgaben des Amtes gefährdet. Die gegen die Ablehnung gerichtete&lt;br /&gt;Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten erfolglos.&lt;br /&gt;Nach Auffassung der Gerichte ist der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 4&lt;br /&gt;Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Danach unterbleibt die&lt;br /&gt;Auskunftserteilung, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung&lt;br /&gt;der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben&lt;br /&gt;gefährden würde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dies entschied der&lt;br /&gt;Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; I. Das Interesse des Beschwerdeführers, von den ihn betreffenden&lt;br /&gt;    informationsbezogenen Maßnahmen des Staates Kenntnis zu erlangen,&lt;br /&gt;    wird durch sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der&lt;br /&gt;    Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&lt;br /&gt;    geschützt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&lt;br /&gt;    gewährt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der&lt;br /&gt;    Informationserlangung. Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu&lt;br /&gt;    Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche&lt;br /&gt;    Bedeutung ihm für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt.&lt;br /&gt;    Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der&lt;br /&gt;    jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die&lt;br /&gt;    oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist ein&lt;br /&gt;    Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative ein&lt;br /&gt;    zentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den&lt;br /&gt;    grundrechtlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich&lt;br /&gt;    verpflichtet, ein solches Informationsrecht zu schaffen. Für ein&lt;br /&gt;    behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die&lt;br /&gt;    Auskunftserteilung ist in derartigen Fällen verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;    kein Raum. Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates&lt;br /&gt;    oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe&lt;br /&gt;    des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die&lt;br /&gt;    den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    Diesen Anforderungen trägt § 19 Bundesdatenschutzgesetz in&lt;br /&gt;    verfassungsmäßiger Weise Rechnung. Die Norm sieht grundsätzlich&lt;br /&gt;    einen weit reichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor.&lt;br /&gt;    Die in der Norm enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass&lt;br /&gt;    eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der&lt;br /&gt;    ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des&lt;br /&gt;    Betroffenen vorgeht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Die Annahme der Gerichte, dass im vorliegenden Fall das&lt;br /&gt;    Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des&lt;br /&gt;    Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen&lt;br /&gt;    musste, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    1. Die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts ist mit dem&lt;br /&gt;       Grundgesetz vereinbar. Die Speicherung von Informationen in der&lt;br /&gt;       Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf&lt;br /&gt;       informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Für derartige&lt;br /&gt;       Eingriffe enthält jedoch § 88a AO eine hinreichende&lt;br /&gt;       verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die&lt;br /&gt;       Norm angesichts des von ihr verfolgten Ziels der gleichmäßigen&lt;br /&gt;       Festsetzung und Erhebung von Steuern mit dem Grundsatz der&lt;br /&gt;       Verhältnismäßigkeit vereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    2. Die Gerichte haben bei der Anwendung des in § 19&lt;br /&gt;       Bundesdatenschutzgesetz geregelten Ausschlusstatbestands das&lt;br /&gt;       grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des&lt;br /&gt;       Beschwerdeführers mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse&lt;br /&gt;       an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts in verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;       nicht zu beanstandender Weise abgewogen. In den angegriffenen&lt;br /&gt;       Urteilen wird im Einzelnen herausgearbeitet, weswegen die&lt;br /&gt;       Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch eine Auskunftserteilung&lt;br /&gt;       über die gesammelten Daten gefährdet werden kann. Der Zweck der&lt;br /&gt;       Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln,&lt;br /&gt;       würde vereitelt. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen&lt;br /&gt;       offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im&lt;br /&gt;       Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Der Betroffene&lt;br /&gt;       könnte sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand des&lt;br /&gt;       Bundesamtes einstellen. Das öffentliche Interesse an der&lt;br /&gt;       Aufgabenerfüllung gehe dem Informationsinteresse desjenigen,&lt;br /&gt;       über den Daten gesammelt worden sind, vor, da die gesammelten&lt;br /&gt;       Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden.&lt;br /&gt;       Die Einschätzung der Gerichte, das Informationsinteresse des&lt;br /&gt;       Beschwerdeführers wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung&lt;br /&gt;       verfolgten  Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von&lt;br /&gt;       Steuern vergleichsweise geringer, ist verfassungsrechtlich nicht&lt;br /&gt;       zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses&lt;br /&gt;       seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der&lt;br /&gt;       gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden&lt;br /&gt;       Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist&lt;br /&gt;       Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten&lt;br /&gt;       steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers&lt;br /&gt;       herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem&lt;br /&gt;       Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung&lt;br /&gt;       des Rechtsschutzes erwachsen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 42/2008 vom 28. März 2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1072370022476820470?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/datenschutz.htm' title='BVerfG: Anspruchsgrenzen Datenauskunft'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1072370022476820470'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1072370022476820470'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bverfg-anspruchsgrenzen-datenauskunft.html' title='BVerfG: Anspruchsgrenzen Datenauskunft'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8455583611488224493</id><published>2008-03-20T22:25:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T05:27:59.658+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Krankenkassen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Datenschutz'/><title type='text'>BVerfG zur Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen&lt;br /&gt;Krankenkassen verfassungsgemäß&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen, die Höhe der&lt;br /&gt;jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in&lt;br /&gt;ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB&lt;br /&gt;IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser&lt;br /&gt;Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer&lt;br /&gt;Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich&lt;br /&gt;gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur&lt;br /&gt;Entscheidung angenommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur&lt;br /&gt;Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen&lt;br /&gt;werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der&lt;br /&gt;Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher&lt;br /&gt;Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur&lt;br /&gt;Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine&lt;br /&gt;Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als&lt;br /&gt;Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff&lt;br /&gt;von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung&lt;br /&gt;Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei&lt;br /&gt;der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die&lt;br /&gt;Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer,&lt;br /&gt;sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden&lt;br /&gt;nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte&lt;br /&gt;der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen&lt;br /&gt;können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten&lt;br /&gt;Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder&lt;br /&gt;gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.&lt;br /&gt;Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von&lt;br /&gt;erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der&lt;br /&gt;Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig&lt;br /&gt;die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die&lt;br /&gt;Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und&lt;br /&gt;gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für&lt;br /&gt;den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.&lt;br /&gt;Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die&lt;br /&gt;Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln -&lt;br /&gt;hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des&lt;br /&gt;Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der&lt;br /&gt;Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die&lt;br /&gt;allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken,&lt;br /&gt;sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen&lt;br /&gt;vermitteln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 39/2008 vom 20. März 2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8455583611488224493?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/krankenkassen.htm' title='BVerfG zur Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8455583611488224493'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8455583611488224493'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bverfg-zur-verffentlichungspflicht-der.html' title='BVerfG zur Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-9156709202373717490</id><published>2008-03-20T22:18:00.001+01:00</published><updated>2008-03-29T08:20:43.111+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urheberrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kirchenrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Religionsfreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zum Urheberrecht in Kirchenarchitektur</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich gestern mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. Im Jahre 2002 gestaltete sie den Altarraum der Kirche um. Die Klägerin ist der Ansicht, durch diese Umgestaltung werde das Urheberrecht ihres im Jahre 1966 verstorbenen Vaters verletzt. Dieser hatte die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand des Altarraums wiederherzustellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Umbaumaßnahmen der Beklagten verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot. Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachweilt unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte hatte dargetan, dass sie sich nur deshalb für die Umgestaltung entschieden habe, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in ihrer Kirche räumlich umzusetzen und die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Das Berufungsgericht hatte gemeint, die von der Beklagten angeführten Gründe für einen Umbau seien letztlich eine Frage des guten Geschmacks; es hat sie daher nicht als ausschlaggebend angesehen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich an der Gestaltung des Kirchenraums auszurichten, wenn diese urheberrechtlich geschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht gebilligt. Sie beachtet - so der BGH - nicht hinreichend das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Grundrecht der Religionsfreiheit der Beklagten. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Hat diese - wie im Streitfall die Beklagte - ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, hat sich der Staat einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf Seiten des Urhebers ist - so der BGH - im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere zu berücksichtigen, dass der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann. So ist dem Schöpfer einer Kirche bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes musste daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 – St. Gottfried &lt;br /&gt;LG Bielefeld - Urteil vom 30. November 2004 - 4 O 624/02 &lt;br /&gt;OLG Hamm - Urteil vom 23. August 2005 - 4 U 10/05, ZUM 2 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. März 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-9156709202373717490?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/urheberrecht.htm' title='BGH zum Urheberrecht in Kirchenarchitektur'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/9156709202373717490'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/9156709202373717490'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bgh-zum-urheberrecht-in.html' title='BGH zum Urheberrecht in Kirchenarchitektur'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7990780536527942644</id><published>2008-03-18T22:30:00.001+01:00</published><updated>2008-03-29T06:06:10.830+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Pressefreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Persönlichkeitsrechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Fotorechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover und zwei&lt;br /&gt;Presseverlage. Die Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatte&lt;br /&gt;über eine Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco, über eine mögliche&lt;br /&gt;Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Gesellschaftsball sowie über&lt;br /&gt;einen beliebten Wintersportort berichtet und den Beiträgen jeweils&lt;br /&gt;Fotografien beigegeben, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit&lt;br /&gt;ihrem Ehemann im Urlaub zeigen. Die Verlegerin der Zeitschrift "7 Tage"&lt;br /&gt;hatte über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute berichtet und&lt;br /&gt;diesen Beitrag mit einem Foto bebildert, das die Beschwerdeführerin&lt;br /&gt;zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover&lt;br /&gt;vor den Zivilgerichten waren gegen die Bildberichterstattung gerichtet.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof ließ nur die Veröffentlichung des Fotos zu, mit&lt;br /&gt;dem der Beitrag über eine Erkrankung des Fürsten von Monaco bebildert&lt;br /&gt;war. Im Übrigen bestätigte er das von den Vorinstanzen ausgesprochene&lt;br /&gt;Verbot, insbesondere billigte er das Verbot des Fotos, das dem Beitrag&lt;br /&gt;über die Vermietung der Ferienvilla beigegeben war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover&lt;br /&gt;und der Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatten keinen&lt;br /&gt;Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,&lt;br /&gt;dass der Bundesgerichtshof die berührten Belange beider Parteien in&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet&lt;br /&gt;und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des&lt;br /&gt;Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt hat (1 BvR&lt;br /&gt;1602/07 und 1 BvR 1626/07).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerde des die Zeitschrift "7 Tage" verlegenden&lt;br /&gt;Verlages hatte dagegen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen&lt;br /&gt;verletzen den Verlag in seiner Pressefreiheit. Den Erwägungen der&lt;br /&gt;Gerichte lässt sich nicht zureichend entnehmen, warum der Gegenstand&lt;br /&gt;der Wortberichterstattung, der die Vermietung der Ferienvilla betrifft,&lt;br /&gt;nicht die Beigabe einer visuellen Darstellung der Beschwerdeführerin&lt;br /&gt;rechtfertigt (1 BvR 1606/07).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  I. Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der&lt;br /&gt;     Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Zu den die&lt;br /&gt;     Pressefreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzen zählen unter&lt;br /&gt;     anderem die Vorschriften der §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes&lt;br /&gt;     (KUG) und die Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen&lt;br /&gt;     Persönlichkeitsschutzes, aber auch das in Art. 8 EMRK verankerte&lt;br /&gt;     Recht auf Achtung des Privatlebens. Die in dem Kunsturhebergesetz&lt;br /&gt;     enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte&lt;br /&gt;     Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der&lt;br /&gt;     verfassungsmäßigen Ordnung den Persönlichkeitsschutz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     Auch die "bloße Unterhaltung" nimmt am Schutz der Pressefreiheit&lt;br /&gt;     teil. Unterhaltung kann wichtige gesellschaftliche Funktionen&lt;br /&gt;     erfüllen, so wenn sie Realitätsbilder vermittelt und&lt;br /&gt;     Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellt, an die sich&lt;br /&gt;     Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf&lt;br /&gt;     Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen.&lt;br /&gt;     Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge&lt;br /&gt;     über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen und ihres&lt;br /&gt;     sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen.&lt;br /&gt;     Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG&lt;br /&gt;     unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses&lt;br /&gt;     Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen&lt;br /&gt;     ausgeübten Funktionen entzogen. Dabei dürfen nicht nur skandalöse,&lt;br /&gt;     sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen, sondern&lt;br /&gt;     auch die Normalität des Alltagslebens und in keiner Weise&lt;br /&gt;     anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;     vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen&lt;br /&gt;     von allgemeinem Interesse dienen kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; II. Von der Pressefreiheit ist die Befugnis der Massenmedien umfasst,&lt;br /&gt;     selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei&lt;br /&gt;     haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu&lt;br /&gt;     berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche&lt;br /&gt;     Gewichtung des Informationsinteresses bei der Abwägung mit&lt;br /&gt;     gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten. Im Zuge&lt;br /&gt;     der Gewichtung des Informationsinteresses haben diese allerdings&lt;br /&gt;     von einer inhaltlichen Bewertung der Darstellung als wertvoll oder&lt;br /&gt;     wertlos abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung&lt;br /&gt;     begrenzt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den&lt;br /&gt;     Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu leisten vermag. Für&lt;br /&gt;     die Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes wird neben den&lt;br /&gt;     Umständen der Gewinnung der Abbildung etwa durch Ausnutzung von&lt;br /&gt;     Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung auch bedeutsam, in&lt;br /&gt;     welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt&lt;br /&gt;     wird. Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann insoweit&lt;br /&gt;     auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen&lt;br /&gt;     Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die&lt;br /&gt;     Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der&lt;br /&gt;     Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in&lt;br /&gt;     die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er erwarten&lt;br /&gt;     darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Das&lt;br /&gt;     Schutzbedürfnis ist infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik&lt;br /&gt;     und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur&lt;br /&gt;     Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Das Grundrecht aus&lt;br /&gt;     Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu&lt;br /&gt;     unterstellen, dass mit jedweder visuellen Darstellung aus dem&lt;br /&gt;     Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur&lt;br /&gt;     Meinungsbildung verbunden ist. Auch bisher hat das&lt;br /&gt;     Bundesverfassungsgericht nicht anerkannt, dass die Presse einen&lt;br /&gt;     schrankenlosen Zugriff auf Personen der Zeitgeschichte nehmen&lt;br /&gt;     darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als&lt;br /&gt;     gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der&lt;br /&gt;     Meinungsbildung vorenthalten werden. Verfassungsrechtlich nicht&lt;br /&gt;     gewährleistet ist demgegenüber, dass eine Person von&lt;br /&gt;     zeitgeschichtlichem Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer&lt;br /&gt;     Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne&lt;br /&gt;     Beschränkungen für die Zwecke medialer Berichterstattung&lt;br /&gt;     fotografiert werden darf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer&lt;br /&gt;     Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand des Bezugs zur&lt;br /&gt;     öffentlichen Meinungsbildung zu ermitteln und der Pressefreiheit&lt;br /&gt;     abwägend die mit der Gewinnung und Verbreitung einer Abbildung&lt;br /&gt;     verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes&lt;br /&gt;     gegenüber zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die&lt;br /&gt;     Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und&lt;br /&gt;     Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere&lt;br /&gt;     bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den&lt;br /&gt;     Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu&lt;br /&gt;     beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention&lt;br /&gt;     ausreichend beachtet haben. Dass das Abwägungsergebnis auch anders&lt;br /&gt;     hätte ausfallen können, ist kein hinreichender Grund für die&lt;br /&gt;     verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der&lt;br /&gt;     Fachgerichte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; IV. Nach diesen Maßstäben gilt im konkreten Fall folgendes:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     1. Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich nicht&lt;br /&gt;        grundsätzlich gehindert, bei der rechtlichen Beurteilung der&lt;br /&gt;        Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung&lt;br /&gt;        von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und sein&lt;br /&gt;        Schutzkonzept durch einen Verzicht auf eine Nutzung der bisher&lt;br /&gt;        in Anlehnung an die Literatur entwickelten Rechtsfigur der&lt;br /&gt;        Person der Zeitgeschichte zu modifizieren. Da der Begriff der&lt;br /&gt;        Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben&lt;br /&gt;        ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn&lt;br /&gt;        in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und&lt;br /&gt;        stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das&lt;br /&gt;        Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte"&lt;br /&gt;        zu entscheiden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen sich die&lt;br /&gt;        Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin Caroline von&lt;br /&gt;        Hannover und des die Zeitschrift "Frau im Spiegel" verlegenden&lt;br /&gt;        Verlages als nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat die&lt;br /&gt;        berührten Belange beider Parteien in verfassungsrechtlich nicht&lt;br /&gt;        zu beanstandender Weise zugeordnet und dabei auch die&lt;br /&gt;        maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen&lt;br /&gt;        Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt. Insbesondere&lt;br /&gt;        durfte der Bundesgerichtshof - auch nach den Maßstäben der&lt;br /&gt;        Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der&lt;br /&gt;        Berichterstattung über eine Erkrankung des regierenden Fürsten&lt;br /&gt;        von Monaco ein Ereignis von allgemeinem Interesse sehen, das&lt;br /&gt;        einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung&lt;br /&gt;        aufweist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     3. Hingegen ist die Pressefreiheit verletzt, indem der Verlegerin&lt;br /&gt;        der Zeitschrift "7 Tage" die Beigabe einer visuellen&lt;br /&gt;        Darstellung der Beschwerdeführerin zu einem Beitrag über die&lt;br /&gt;        Vermietung einer Ferienvilla in Kenia verboten worden ist. Die&lt;br /&gt;        Gerichte haben es unterlassen, den Informationsgehalt des&lt;br /&gt;        Berichts näher zu würdigen, der in der Zeitschrift mit den&lt;br /&gt;        Worten eingeleitet werden war "Auch die Reichen und Schönen&lt;br /&gt;        sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste".&lt;br /&gt;        In dem Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer&lt;br /&gt;        Urlaubsszene als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde ein&lt;br /&gt;        Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute  &lt;br /&gt;        und über ähnliche Aktionen anderer Prominenter   mit wertenden&lt;br /&gt;        Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische&lt;br /&gt;        Überlegungen der Leser sein können. Die auf dem verwendeten&lt;br /&gt;        Lichtbild dargestellte Situation lässt auch nichts dafür&lt;br /&gt;        erkennen, dass die Prinzessin von Hannover bei einer in&lt;br /&gt;        besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten&lt;br /&gt;        und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in&lt;br /&gt;        erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Tätigkeit abgebildet worden&lt;br /&gt;        war. Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte Verbot war daher&lt;br /&gt;        aufzuheben und muss erneut anhand der von dem Senat&lt;br /&gt;        aufgezeigten Maßstäbe überprüft werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 35/2008 vom 18. März 2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 26. Februar 2008&lt;br /&gt;– 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7990780536527942644?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/bildberichterstattung.htm' title='BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7990780536527942644'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7990780536527942644'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bverfg-zur-bildberichterstattung-ber.html' title='BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6693766396933321785</id><published>2008-03-13T22:41:00.002+01:00</published><updated>2008-03-14T02:48:50.870+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Sexualität'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Familienrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='BVerfG'/><title type='text'>BVerfG für Inzest-Strafbarkeit</title><content type='html'>Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß&lt;br /&gt;  &lt;br /&gt;Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden&lt;br /&gt;Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung "unterlegenen" Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Richter Hassemer hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach seiner Auffassung steht die Norm mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu bewehren, ist nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Damit werden zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben. Da das strafrechtliche Inzestverbot nur ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand hat und die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell verkürzt, werden die Betroffenen auch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der angegriffenen Norm Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung legitimieren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   a) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und&lt;br /&gt;      Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle.&lt;br /&gt;      Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht&lt;br /&gt;      außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon&lt;br /&gt;      ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu&lt;br /&gt;      gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen&lt;br /&gt;      kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von&lt;br /&gt;      Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und&lt;br /&gt;      damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie&lt;br /&gt;      strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen&lt;br /&gt;      entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu&lt;br /&gt;      Grunde liegt. Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass&lt;br /&gt;      Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren&lt;br /&gt;      Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle&lt;br /&gt;      Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. Die&lt;br /&gt;      lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche&lt;br /&gt;      Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1&lt;br /&gt;      GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das&lt;br /&gt;      vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins&lt;br /&gt;      Wanken gerät.&lt;br /&gt;      &lt;br /&gt;   b) Soweit zur Rechtfertigung der Strafnorm der Schutz der sexuellen&lt;br /&gt;      Selbstbestimmung herangezogen wird, kommt diesem Normzweck auch&lt;br /&gt;      im Verhältnis zwischen Geschwistern Relevanz zu. Der Einwand, der&lt;br /&gt;      Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sei durch §§ 174 ff. StGB&lt;br /&gt;      (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) umfassend und&lt;br /&gt;      ausreichend gesichert und rechtfertige § 173 Abs. 2 S. 2 StGB&lt;br /&gt;      daher nicht, übergeht, dass § 173 StGB spezifische, durch die&lt;br /&gt;      Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde&lt;br /&gt;      Abhängigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von&lt;br /&gt;      Übergriffen im Blick hat.&lt;br /&gt;      &lt;br /&gt;   c) Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte&lt;br /&gt;      gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus&lt;br /&gt;      einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten&lt;br /&gt;      Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr&lt;br /&gt;      erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Im&lt;br /&gt;      medizinischen und anthropologischen, von empirischen Studien&lt;br /&gt;      gestützten Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des&lt;br /&gt;      Entstehens von Erbschäden hingewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   d) Die angegriffene Strafnorm rechtfertigt sich in der&lt;br /&gt;      Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund&lt;br /&gt;      einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen&lt;br /&gt;      gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des&lt;br /&gt;      Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen&lt;br /&gt;      ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung,&lt;br /&gt;      der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie&lt;br /&gt;      erfüllt die Strafnorm eine appellative, normstabilisierende und&lt;br /&gt;      damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des&lt;br /&gt;      Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die angegriffene Norm genügt auch den verfassungsrechtlichen&lt;br /&gt;   Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und&lt;br /&gt;   Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbeschränkenden Regelung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   a) Der Strafbewehrung des Geschwisterinzestes kann die Eignung, den&lt;br /&gt;      erstrebten Erfolg zu fördern, nicht abgesprochen werden. Der&lt;br /&gt;      Einwand, die angegriffene Strafnorm verfehle aufgrund ihrer&lt;br /&gt;      lückenhaften Ausgestaltung und wegen des&lt;br /&gt;      Strafausschließungsgrunds des § 173 Abs. 3 StGB (keine Bestrafung&lt;br /&gt;      Minderjähriger) die ihr zugedachten Zwecke, verkennt, dass mit&lt;br /&gt;      dem Verbot von Beischlafshandlungen ein zentraler Aspekt&lt;br /&gt;      sexueller Verbindung zwischen Geschwistern unter Strafe gestellt&lt;br /&gt;      wird, dem für die Unvereinbarkeit des Geschwisterinzestes mit dem&lt;br /&gt;      traditionellen Bild der Familie eine große Aussagekraft zukommt&lt;br /&gt;      und der eine weitere sachliche Rechtfertigung in der&lt;br /&gt;      grundsätzlichen Eignung dieser Handlung findet, über das Zeugen&lt;br /&gt;      von Nachkommen weitere schädliche Folgen hervorzurufen. Daher&lt;br /&gt;      stellt der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und&lt;br /&gt;      sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern&lt;br /&gt;      nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf&lt;br /&gt;      zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen&lt;br /&gt;      eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt,&lt;br /&gt;      die grundsätzliche Erreichbarkeit der Ziele des Schutzes der&lt;br /&gt;      sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch&lt;br /&gt;      bedingten Krankheiten nicht in Frage. Entsprechendes gilt für den&lt;br /&gt;      Einwand, die Strafnorm erreiche wegen des&lt;br /&gt;      Strafausschließungsgrundes für Minderjährige (§ 173 Abs. 3 StGB)&lt;br /&gt;      die Geschwister erst, wenn sie sich typischerweise aus dem&lt;br /&gt;      Familienverband lösten, weshalb sie zum Schutz der&lt;br /&gt;      Familienstruktur ungeeignet sei.&lt;br /&gt;      &lt;br /&gt;   b) Die angegriffene Norm unterliegt auch im Hinblick auf ihre&lt;br /&gt;      Erforderlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar&lt;br /&gt;      kommen in Fällen des Geschwisterinzestes&lt;br /&gt;      vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische&lt;br /&gt;      Maßnahmen in Betracht. Diese sind gegenüber der Strafbewehrung&lt;br /&gt;      jedoch keine milderen Mittel gleicher Wirksamkeit. Sie zielen&lt;br /&gt;      eher auf die Verhinderung und Beseitigung von Normverletzungen&lt;br /&gt;      und deren Folgen im konkreten Fall; ihnen kommt in der Regel&lt;br /&gt;      keine generalpräventive und normstabilisierende Wirkung zu.&lt;br /&gt;      &lt;br /&gt;   c) Die Strafdrohung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Der&lt;br /&gt;      vorgesehene Strafrahmen erlaubt es zudem, besonderen&lt;br /&gt;      Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der&lt;br /&gt;      Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt,&lt;br /&gt;      durch Einstellung des Verfahrens nach&lt;br /&gt;      Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder besondere&lt;br /&gt;      Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen.&lt;br /&gt;      &lt;br /&gt;Dem Sondervotum des Richters Hassemer liegen im Wesentlichen folgende&lt;br /&gt;Erwägungen zugrunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 173 Abs. 2 S. 2 StGB steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Norm verfolgt schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen Fassung vereinbar wäre.&lt;br /&gt;Eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragfähiger Zweck einer Strafnorm. Auch geben weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen könnte. Schließlich findet das Verbot des Geschwisterinzestes seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht im Schutz von Ehe und Familie. Unter Strafe gestellt ist lediglich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern.&lt;br /&gt;Ausgenommen sind alle anderen sexuellen Handlungen zwischen Bruder und Schwester. Nicht erfasst sind auch sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen sowie zwischen nicht leiblichen Geschwistern.&lt;br /&gt;Wäre die Strafvorschrift wirklich auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, so würde sie sich auf diese familienstörenden Handlungen erstrecken. Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Wertsetzungen aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die mit § 173 Abs. 2 S. 2 StGB verfolgten Ziele bietet die Norm zudem keinen geeigneten Weg. Der Straftatbestand ist mit seiner Beschränkung der Strafbarkeit auf Beischlafshandlungen zwischen Geschwistern verschiedenen Geschlechts nicht in der Lage, den Schutz einer Familie vor schädlichen Einwirkungen durch sexuelle Handlungen zu gewährleisten. Er greift zu kurz, weil er gleich schädliche&lt;br /&gt;Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als mögliche Täter nicht einbezieht. Er geht zu weit, weil er Verhaltensweisen erfasst, die sich - aufgrund der Volljährigkeit der Kinder und des damit einhergehenden Ablösungsprozesses von der Familie - auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) schädlich auswirken können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Strafbarkeit des Geschwisterinzestes begegnet darüber hinaus verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Verfügbarkeit anderer hoheitlicher Maßnahmen, die den Schutz der Familie in gleicher Weise oder sogar besser gewährleisten können, wie etwa&lt;br /&gt;jugendwohlfahrtpflegerische sowie familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schließlich kollidiert die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Es fehlt der Norm an gesetzlichen Beschränkungen der Strafbarkeit für ein Verhalten, das keinem der möglichen Schutzzwecke gefährlich werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 13. März 2008&lt;br /&gt;Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 BvR 392/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6693766396933321785?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/inzest.htm' title='BVerfG für Inzest-Strafbarkeit'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6693766396933321785'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6693766396933321785'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bverfg-fr-inzest-strafbarkeit.html' title='BVerfG für Inzest-Strafbarkeit'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5327206511268211944</id><published>2008-03-12T20:07:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T20:46:07.600+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Wasserabrechnung nach Fläche</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.&lt;br /&gt;Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.&lt;br /&gt;Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.&lt;br /&gt;Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist hier jedoch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07&lt;br /&gt;AG Berlin-Mitte - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007&lt;br /&gt;LG Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom 21. Mai 2007&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 12. März 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5327206511268211944?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskostenabrechnung.htm' title='BGH: Wasserabrechnung nach Fläche'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5327206511268211944'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5327206511268211944'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bgh-wasserabrechnung-nach-flche.html' title='BGH: Wasserabrechnung nach Fläche'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6662040076496026924</id><published>2008-03-11T22:09:00.001+01:00</published><updated>2008-03-15T02:11:22.900+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Pressefreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Internetrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Meinungsfreiheit'/><title type='text'>FDP gegen Vorabkontrolle von Internet-Diskussionen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;FDP warnt vor Einschränkung der Pressefreiheit durch Vorabkontrolle von Kommentaren&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berlin (Deutschland), wikinews 11.12.2007 – Die FDP setzt sich gegen eine Vorabkontrolle von Kommentaren in Weblogs und Internetforen ein. Hintergrund der Forderung ist ein Urteil des Hamburger Landgerichts, in dem Stefan Niggemeier verpflichtet wird, künftig Blogkommentare zu prüfen. Niggemeier hatte in seinem Blog über einen Call-in-TV-Sender berichtet, wobei rechtswidrige Kommentare von Lesern eingestellt wurden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;FDP-Politiker und Medienexperte Hans-Joachim Otto sieht durch das Urteil die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland gefährdet. Er machte die Bundesregierung aufmerksam, das Telemedienrecht zu verändern. Ein entsprechender Antrag der FDP wurde jedoch vor einigen Monaten abgelehnt. Vom Gericht geforderte Überwachungsmaßnahmen für in den Bereich des Artikel 5 Grundgesetzes fallende Internetseiten wie Foren und Blogs sollten gesetzlich untersagt werden, so die Forderung des Medienexperten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stefan Niggemeier befürchtet „das Ende der offenen Diskussion in Foren, Blogs und Online-Medien“, falls sich „das Rechtsverständnis des Hamburger Landgerichts, wie es sich in vielen Entscheidungen zeigt, durchsetzen“ wird.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6662040076496026924?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/internetrecht.htm' title='FDP gegen Vorabkontrolle von Internet-Diskussionen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6662040076496026924'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6662040076496026924'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/fdp-gegen-vorabkontrolle-von-internet.html' title='FDP gegen Vorabkontrolle von Internet-Diskussionen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1901418420161448488</id><published>2008-03-05T16:09:00.002+01:00</published><updated>2008-03-28T20:09:12.226+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rauchen'/><title type='text'>BGH: Rauchen in Mietwohnungen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein&lt;br /&gt;und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.&lt;br /&gt;Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.&lt;br /&gt;Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es – wie im entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07&lt;br /&gt;AG Bonn - Urteil vom 5. Juli 2006 - 5 C 5/06&lt;br /&gt;LG Bonn - Urteil vom 21. Januar 2007 - 6 S 191/06&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 5. März 2008&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1901418420161448488?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Rauchen in Mietwohnungen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1901418420161448488'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1901418420161448488'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/bgh-rauchen-in-mietwohnungen.html' title='BGH: Rauchen in Mietwohnungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1074148169283937054</id><published>2008-03-04T18:33:00.000+01:00</published><updated>2008-03-04T18:34:58.950+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Reformen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Strafrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Geldstrafe'/><title type='text'>Verfassungswidrigen §40 StGB reformieren</title><content type='html'>In §40 StGB lautet:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#3333ff;"&gt;&lt;em&gt;(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.&lt;br /&gt;(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.&lt;br /&gt;(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.&lt;br /&gt;(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die maximale Geldstrafe lautet demnach: 360 * 5 000 = 1 800 000 €&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn aber Leute 5 und mehr Millionen € Einkommen haben, dann sind 1,8 Mio. als Abschreckung oder Strafe nicht effektiv, sondern bleiben für Mehrverdiener ein noch immer ein rentables Geschäft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wäre allenfalls etwas Peinlichkeit für das gepflegte Ansehen und die Orden, mit denen man sich gegenseitig beschenkte, wegen der "Verdienste um das Gemeinwohl".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Und es gibt keinen rationalen Grund dafür, dass ein Tagessatz nicht exakt diejenige Höhe hat, die dem tatsächlichen Einkommen entspricht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;§ 40 StGB verstößt gegen Art.3 Grundgesetz&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Gegenteil verstößt ein Tagessatz, der unterhalb des tatsächlichen Einkommens liegt, gegen &lt;a href="http://www.inidia.de/art3.htm"&gt;Art.3 Grundgesetz&lt;/a&gt;, also gegen das Gleichheitsgebot.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-markus rabanus- &gt;&gt; &lt;a href="http://52931.rapidforum.com/topic=100169534836"&gt;Diskussion &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1074148169283937054?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/geldstrafe.htm' title='Verfassungswidrigen §40 StGB reformieren'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1074148169283937054'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1074148169283937054'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/03/verfassungswidrigen-40-stgb-reformieren.html' title='Verfassungswidrigen §40 StGB reformieren'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6846568112584288412</id><published>2008-02-22T10:11:00.002+01:00</published><updated>2008-02-22T10:17:46.141+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Umwelt'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Sportjournal'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Technik'/><title type='text'>BVerwG: E-Schuh kein Elektronikschrott</title><content type='html'>&lt;strong&gt;&lt;em&gt;"Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung ist kein Elektrogerät"&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den darin geregelten Herstellerpflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin stellt einen solchen Laufschuh her. Dessen Dämpfung passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte hält die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Sie geht davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstelle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie keine "Sportgeräte" sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie "Bekleidung" zuzuordnen sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BVerwG 7 C 43.07 - Urteil vom 21. Februar 2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;KOMMENTAR&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dann hätte der Gesetzgeber ein unzulängliches Gesetz gebastelt, aber mir ist die BVerwG-Entscheidung nicht einleuchtend, denn solch Eltronik-Schuh ist eben nicht bloß "Bekleidung", sondern auch "Sportgerät".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-msr- &gt;&gt; &lt;a href="http://52931.rapidforum.com/topic=100169632879"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6846568112584288412?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/gerichte.htm' title='BVerwG: E-Schuh kein Elektronikschrott'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6846568112584288412'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6846568112584288412'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/02/bverwg-e-schuh-kein-elektronikschrott.html' title='BVerwG: E-Schuh kein Elektronikschrott'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4443966831044278192</id><published>2008-02-13T16:28:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T20:09:37.184+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Duldung von Modernisierungen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von&lt;br /&gt;Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind.&lt;br /&gt;In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und die Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor ihrer Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Käufer kündigten den beklagten Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren Wohnung an; dem traten die Beklagten entgegen.&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsarbeiten gerichtete Klage der Grundstückskäufer abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die beklagten Mieter unter anderem verurteilt, den Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten Raums zur Schaffung einer separaten Toilette zu dulden. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage zulässig ist, weil die Kläger als Grundstückskäufer ein berechtigtes Interesse daran haben, das dem Vermieter zustehende Recht zur Modernisierung der Mietsache mit dessen Zustimmung im eigenen Namen auszuüben.&lt;br /&gt;Die Klage erwies sich auch als begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt den Vermieter nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben.&lt;br /&gt;Die beklagten Mieter sind auch zur Duldung der von den Klägern geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet. Die dafür entscheidende Frage, ob die Vergrößerung und Umgestaltung eines räumlichen Bereichs (hier des Sanitärbereichs) auf Kosten des Wegfalls eines anderen Raums (hier der Abstell- und Speisekammer) zu einer Verbesserung der Mietwohnung führt, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Diese Beurteilung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar.&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung, dass die Schaffung einer separaten Toilette in der ca. 136 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Abstell- und Speisekammer als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist im Übrigen lebensnah.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07&lt;br /&gt;AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 4.9.2006 - 7 C 180/06&lt;br /&gt;LG Berlin, Urteil vom 27.03.2007 - 63 S 313/06&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 13. Februar 2008&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4443966831044278192?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Duldung von Modernisierungen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4443966831044278192'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4443966831044278192'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/02/bgh-duldung-von-modernisierungen.html' title='BGH: Duldung von Modernisierungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4442364775725248804</id><published>2008-02-11T22:29:00.000+01:00</published><updated>2008-04-22T12:31:30.306+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Jugendstrafrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Alkoholismus'/><title type='text'>LG-Berlin vs. "Wetttrinken"</title><content type='html'>Landgericht Urteile im Prozess wegen tödlichen Wetttrinkens (PM 5/2008)&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 5/2008 vom 11.02.2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Präsidentin des Kammergerichts - Pressestelle der Berliner Strafgerichte -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 24. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am heutigen zweiten Verhandlungstag eines Verfahrens gegen vier Beteiligte eines sog. Wetttrinkens einen der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und zwei weitere Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu jugendrechtlichen Maßnahmen, nämlich sozialen Trainingskursen, verurteilt. Das Verfahren gegen die einzige weibliche Angeklagte war vorab zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden; gegen sie wird noch im Februar weiterverhandelt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Jugendkammer sah es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen an, dass die beiden verurteilten heute 18 und 21 Jahre Angeklagten im Rahmen eines zwischen dem Wirt einer Spandauer Gaststätte und einem 16 -jährigen Geschädigten vereinbarten und am 25. Februar 2007 durchgeführten Wetttrinken Getränke eingeschenkt bzw. serviert hatten. Ein Wetttrinken allerdings unter ungleichen Bedingungen: Während der Wirt sich überwiegend habe Wasser servieren lassen, habe der Geschädigte letztlich mindestens 44 Tequila getrunken und am Ende eine Blutalkoholkonzentration von etwa fünf Promille aufgewiesen. Der Jugendliche war am 29. März 2007 an den Folgen des übermäßigen Alkoholgenusses gestorben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Gegensatz zu dem freigesprochenen Angeklagten hätten beide verurteilten Angeklag-n um die besonderen Umstände dieses Wetttrinkens gewusst, so der Vorsitzende. Um dem Gastwirt den Sieg über den alkoholgewohnten Geschädigten zu ermöglichen, hätte einer der Angeklagten- auf Weisung des Gastwirts- diesem Wasser, dem Geschädigten aber Hochprozentiges serviert. Der weitere Angeklagte habe zwar zunächst nicht um die Tatsache gewusst, dass dem Wirt Wasser statt Alkohol ausgeschenkt werde. Er habe sogar, als dies klar geworden war, eine Flasche Tequila auf den Tisch gestellt, so dass beide Kontrahenten hätten Alkohol trinken müssen. Dieser Angeklagte habe aber eine Strichliste über den jeweiligen „Spielstand“ geführt und so den Überblick über das Ausmaß des durch den Geschädigten verzehrten Alkohols gehabt.&lt;br /&gt;Beide Angeklagten hätten allerdings nicht vorausgesehen, dass der Geschädigte an dem Alkohol versterben würde, sondern hätten allenfalls damit gerechnet, dass der Junge sich übergeben müsse. Um schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken, hätten die Angeklagten Vorkehrungen dergestalt getroffen, dass sie den Betrunkenen in die stabile Seitenlage gebracht und einen Eimer aufgestellt hätten. Erst als dieser blau angelaufen sei, habe einer der Angeklagten die Feuerwehr alarmiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese durch Geständnisse zur Aufklärung entscheidend beigetragen und dabei sich und andere nicht geschont hätten, Einsicht gewonnen und tief erschüttert über den Tod des Geschädigten waren. Darüber hinaus seien sie gut integriert und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.&lt;br /&gt;Der Vorsitzende hob in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass das Verhalten der Angeklagten nicht aufgrund einer möglicher Einwilligung des Geschädigten straflos sei: eine solche sei bei einem Jugendlichen sittenwidrig. Der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, zu überblicken, dass er sich in Lebensgefahr begebe. Er „hoffe sehr“, so der Vorsitzende, dass ein gesellschaftlicher Konsens dahin bestehe, dass ein derart ausgestaltetes „Wettsaufen“ zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoße.&lt;br /&gt;Darüber hinaus habe der Geschädigte keine bewusste Selbstgefährdung eingehen kön-nen, weil er nicht gewusst habe, dass es keine fairen „Spielregeln“ gegeben habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4442364775725248804?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/wetttrinken.htm' title='LG-Berlin vs. &quot;Wetttrinken&quot;'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4442364775725248804'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4442364775725248804'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/02/lg-berlin-vs-wetttrinken.html' title='LG-Berlin vs. &quot;Wetttrinken&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7264527258442314497</id><published>2008-01-23T18:13:00.002+01:00</published><updated>2008-03-28T20:47:01.655+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BFH zur Abzugsfähigkeit von Aktienwertverlusten</title><content type='html'>Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2&lt;br /&gt;Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06&lt;br /&gt;Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05 (EFG 2006, 1414)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BUNDESFINANZHOF-Presseerklärung&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7264527258442314497?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/steuerrecht.htm' title='BFH zur Abzugsfähigkeit von Aktienwertverlusten'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7264527258442314497'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7264527258442314497'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/01/bfh-zur-abzugsfhigkeit-von.html' title='BFH zur Abzugsfähigkeit von Aktienwertverlusten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2061295725645678796</id><published>2008-01-11T22:59:00.000+01:00</published><updated>2008-05-07T13:04:49.182+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Ausländerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>OVB BB: Gewaltaufruf führt zur Aufenthaltsverbot</title><content type='html'>Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem politisch motivierten Gewaltaufruf - 3/2007 Pressemitteilung Berlin, den 11.01.2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren auf die Beschwerde der Berliner Ausländerbehörde einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 geändert. Das Verwaltungsgericht hatte einem jemenitischen Staatsangehörigen, der eine deutsche Familie (Frau und Kind) hat, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gewährt. Die Ausländerbehörde rechnet den Antragsteller dem Umfeld der verbotenen islamistischen Hizb-ut-Tahrir (HuT) zu und hat ihn wegen damit in Zusammenhang stehender Vorwürfe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung über das vorläufige Aufenthaltsrecht während des noch offenen Klageverfahrens maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 12. August 2005 als Vorbeter beim Freitagsgebet in einem Gebetsraum für muslimische Studenten an der Technischen Universität Berlin einen „Pharaonenvergleich“ gebraucht hat. Er hat bei seiner Predigt die Geschichte von Moses und dem Pharao zum Anlass genommen, Parallelen zum heutigen Irak zu ziehen und den amerikanischen Präsidenten Bush sowie den britischen Premierminister Blair mit dem auf göttliches Geheiß in den Fluten des Roten Meeres ums Leben gekommenen Pharao verglichen. Er drohte ihnen das gleiche Schicksal wie diesem an und bezeichnete sie als Unterdrücker der Muslime. Des Weiteren beklagte er die momentane Schwäche der Muslime und äußerte in einem Bittgebet den Wunsch, Allah möge die Feinde der Muslime vernichten. Nach Auffassung der Ausländerbehörde ist der „Pharaonenvergleich“ in islamistischen Kreisen gängig und wird dort als verschlüsselter Mordaufruf verwendet. Der Antragsteller hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht allgemein bekundet, er habe nicht zur Gewaltanwendung aufrufen wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat er eine weitergehende Stellungnahme zu seinen Aussagen in der Predigt abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Äußerung ein politisch motivierter Gewaltaufruf zu sehen ist, der trotz deutscher Familie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 11. Januar 2007 - OVG 3 S 33.06 -&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2061295725645678796?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/migrantenrecht.htm' title='OVB BB: Gewaltaufruf führt zur Aufenthaltsverbot'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2061295725645678796'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2061295725645678796'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2008/01/ovb-bb-gewaltaufruf-fhrt-zur.html' title='OVB BB: Gewaltaufruf führt zur Aufenthaltsverbot'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4750751770819244463</id><published>2007-12-27T18:12:00.000+01:00</published><updated>2008-05-22T18:14:27.251+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Windkraftanlagen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden</title><content type='html'>Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Stadt Werder (Havel) gegen die Errichtung von 4 Windkraftanlagen auf der Glindower Platte abgewiesen und damit das Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 abgeändert. Die Stadt Werder hatte ihr nach dem BauGB erforderliches Einvernehmen zu diesem Vorhaben verweigert. Das Landesumweltamt Brandenburg hatte das Einvernehmen daraufhin ersetzt und einer Gesellschaft für regenerative Energien mbH am 23. Mai 2002 die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 11. Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB F. 98. Nicht gefolgt ist der Senat jedoch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass schon der Entwurf des Teilregionalplans „Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft " für die Region Havelland-Fläming (Stand 23. Mai 2002), in dem die Glindower Platte nicht als Eignungsgebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen war, verlässlich der Errichtung der Windkraftanlagen entgegengestanden habe. Maßgeblich hierfür ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer Flächennutzungsplan von 2001 bestand. Dieser sah das fragliche Gebiet als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen vor. Nach der Begründung des Entwurfs des Teilregionalplans wäre die Errichtung solcher Anlagen damit weiter zulässig gewesen. Zudem hatte dieser Entwurf die Glindower Platte als empfindlichen Teileraum der Kulturlandschaft ausgewiesen, was ebenfalls zum Ausschluss von Windkraftanlagen dort führen sollte. Zu dieser Ausweisung ist es aber in der endgültigen Fassung des Teilregionalplans nicht gekommen. Auch aus diesem Grunde konnte nicht von der erforderlichen Verlässlichkeit der maßgeblichen Entwurfsfassung ausgegangen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 22. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -&lt;br /&gt;Pressemitteilung - 54/2006 Berlin, den 27.12.2006&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4750751770819244463?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/windkraftanlagen.htm' title='4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4750751770819244463'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4750751770819244463'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/4-windkraftanlagen-drfen-auf-der.html' title='4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6211227587647091147</id><published>2007-12-21T16:17:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:19:50.573+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungsrecht'/><title type='text'>Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 21. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Vermittler und Vertrieb kosten Geld, und ein guter Versicherungsvermittler hat auch das Recht auf eine anständige Bezahlung. Allerdings muss der Kunde wissen, wofür er sein Geld ausgibt. Wir wollen mündige Verbraucher, die umfassend informiert werden, bevor sie Verträge abschließen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Versicherungsbedingungen sind oft unübersichtlich und schwer verständlich. Mit dem Produktinformationsblatt können sich die Verbraucher schnell und zielgerichtet einen Überblick über ihren Vertrag verschaffen“, erläuterte Brigitte Zypries.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weitere Informationen zur Verordnung und zum VVG haben wir für Sie unter &lt;a href="http://www.bmj.de/vvg" target="_blank"&gt;www.bmj.de/vvg&lt;/a&gt;  zusammengestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/versicherungsrecht.htm" target="_blank"&gt;Versicherungsrecht&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6211227587647091147?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6211227587647091147'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6211227587647091147'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/knftig-mehr-transparenz-im.html' title='Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1843615349600542899</id><published>2007-12-19T16:23:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:23:50.725+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kinderrecht'/><title type='text'>Zypries für konkrete Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 19. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In den vergangenen Monaten sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt wurden. Vertreter der Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder beraten heute über Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern. Bundesjustizministerin Zypries hat konkrete Vorschläge unterbreitet, um gefährdete Kinder effektiv zu schützen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Die tragischen Fälle in den letzten Monaten haben erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter Kinder offengelegt. Schätzungen zu Folge werden etwa 5 bis 10 % aller Kinder unter 6 Jahren vernachlässigt. Immer häufiger sterben Kinder an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung. Viele Risikofamilien können mit den herkömmlichen Angeboten der Jugendämter, der Erziehungsberatung oder der Familienbildung nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden. Es ist deshalb dringend notwendig, den Schutzauftrag unserer staatlichen Gemeinschaft zu stärken. Ich habe konkrete Vorschläge unterbreitet, wie ein effektiver Schutz von Kindern erreicht werden kann“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zypries setzt sich insbesondere für die folgenden Maßnahmen ein: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verbindliches Einladungswesen für Vorsorgeuntersuchungen &lt;br /&gt;Einige Länder sehen bereits ein verbindliches Einladewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vor. Bundesjustizministerin Zypries unterstützt dieses System. Sie schlägt eine Ergänzung des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – um folgenden Absatz (1a) vor: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Nehmen die Personensorgeberechtigen trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teil, prüft das Jugendamt, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen. Ergeben sich dabei aufgrund zusätzlicher Umstände Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist ein Hausbesuch durchzuführen. Die Stellen, die nach Landesrecht für die Überprüfung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zuständig sind, teilen dem Jugendamt mit, wenn Personensorgeberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben.“ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bieten die Möglichkeit, frühzeitig auf Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern aufmerksam zu werden und eine Schädigung des Kindes abzuwenden. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Wir wollen daher die Eltern nicht gesetzlich zu Vorsorgeuntersuchungen zwingen. Allerdings kann die Versäumung einer Früherkennungsuntersuchung in Verbindung mit anderen Faktoren Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes sein. So können etwa Hinweise aus dem Umfeld der Familie auf eine Vernachlässigung, Verwahrlosung oder Misshandlung schließen lassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Deshalb sollen die Jugendämter verpflichtet werden zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn die Eltern trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Sprechen darüber hinaus weitere Umstände für eine Vernachlässigung des Kindes, muss ein Hausbesuch erfolgen. Auf diese Weise kann Risikofamilien besser geholfen und Kinder effektiver geschützt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls &lt;br /&gt;Bereits im Juli 2007 hat Bundesjustizministerin Zypries einen Gesetzesentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vorgestellt. Er wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der Gesetzesvorschlag setzt auf Prävention. Familiengerichte sollen früh tätig werden, bevor das Kind zu Schaden kommt bzw. ein Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Deshalb werden den Gerichten konkrete Handlungsalternativen an die Hand gegeben, die sie schon frühzeitig anordnen können. Sie können die Familien z. B. zu einem Anti-Gewalt-Trainining verpflichten, eine Erziehungsberatung oder Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge anordnen. Außerdem müssen familiengerichtliche Verfahren bei einer Gefährdung des Kindeswohls künftig vorrangig behandelt werden. Ein erster Gerichtstermin muss schon binnen eines Monats stattfinden. Darüber hinaus soll die Gefährdung des Kindes schon im Vorfeld und unabhängig von einem gerichtlichen Einschreiten erörtert werden. Dabei soll den Eltern der Ernst der Lage vor Augen geführt und darauf hingewirkt werden, dass sie notwendige Erziehungshilfen des Jugendamtes besser in Anspruch nehmen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern &lt;br /&gt;Bundesjustizministerin Zypries will eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Staatliches Handeln gegenüber Eltern und Kindern in schwierigen Lebenssituationen sollte stets aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kinderrechte im Grundgesetz &lt;br /&gt;Nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Recht der Eltern wird in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet. Danach sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Freilich müssen sie ihr Elternrecht zum Wohl des Kindes ausüben. Zwar ist die Bedeutung des Kindeswohls seit langem auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, das Kindeswohl selbst wird im Grundgesetz jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Bundesjustizministerin Zypries will die Rechte der Kinder in der Verfassung stärker zum Ausdruck bringen und als eigenes subjektives Recht formulieren. Sie schlägt in Übereinstimmung mit dem Präsidium der SPD die Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 6 des Grundgesetzes vor: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Ergänzung des Grundgesetzes enthält eine objektive Handlungsanweisung an alle staatlichen Organe. Sie müssen das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit beachten. Die ausdrückliche Festschreibung der Kinderrechte wird bewirken, dass die Belange der Kinder im Rahmen staatlicher Entscheidungen bei der Abwägung der betroffenen Interessen größeres Gewicht erlangen. So werden der Gesetzgeber und die öffentliche Verwaltung z. B. bei der Finanzierung, dem Bau oder der Ausstattung von Kindergärten, Spielplätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen das Wohl des Kindes besonders in den Blick nehmen. Auch für die Gerichte wird damit ausdrücklich normiert, dass sie ihre Entscheidungen am Kindeswohl auszurichten haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kinder können sich zudem selbst auf dieses subjektive Recht berufen und im Einzelfall z. B. mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Im Gegensatz zu einer Staatszielbestimmung hat diese Grundgesetzänderung also nicht nur Appellfunktion. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/kinderschutz.htm" target="_blank"&gt;Kinderschutz&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1843615349600542899?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1843615349600542899'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1843615349600542899'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/zypries-fr-konkrete-manahmen-zum.html' title='Zypries für konkrete Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8706610459143960699</id><published>2007-12-17T16:38:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:39:30.501+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Familienrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kinderrecht'/><title type='text'>Lächerliche Presseerklärung zum Kindesunterhalt</title><content type='html'>Um duchschnittlich 1,75 € steigt der Kindesunterhalt - und daraus wird folgende Presseerklärung gemacht:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Berlin, 17. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute die ab dem 1. Januar 2008 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 € steigen. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um 1,75 € steigt. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bekommen wir also in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die bisherige Unterscheidung danach, ob das unterhaltsberechtigte Kind in Westdeutschland oder in Ostdeutschland lebt und deshalb weniger Unterhalt bekommt, gehört dank der Reform der Vergangenheit an. Die neue Tabelle ist ein gutes Startsignal für das neue Unterhaltsrecht“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute in Berlin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. „Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der Mindestunterhalt nicht absinken. Das haben wir in einer Übergangsregelung ausdrücklich festgeschrieben“, betonte Zypries.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ findet sich unter &lt;a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm" target="_blank"&gt;www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm&lt;/a&gt; und auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz, &lt;a href="http://www.bmj.de/" target="_blank"&gt;www.bmj.de&lt;/a&gt; unterhalt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8706610459143960699?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8706610459143960699'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8706610459143960699'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/lcherliche-presseerklrung-zum.html' title='Lächerliche Presseerklärung zum Kindesunterhalt'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-358532243182350116</id><published>2007-12-13T16:41:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:44:06.459+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Familienrecht'/><title type='text'>Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 13. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger- lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle. &lt;br /&gt;Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können. &lt;br /&gt;Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestan- den hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.  &lt;br /&gt;Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. &lt;br /&gt;Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung). &lt;br /&gt;Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. &lt;br /&gt;Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-358532243182350116?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/358532243182350116'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/358532243182350116'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/bundestag-verabschiedet-gesetz-zur.html' title='Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7684618313846512204</id><published>2007-12-04T16:13:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:14:22.629+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Sachbeschädigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilien'/><title type='text'>Evaluierung: Graffiti-Gesetz im Kampf gegen Schmierereien erfolgreich</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 4. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die im September 2005 eingeführte Neuregelung zur Strafbarkeit von Graffiti hat sich bewährt. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Bundesjustizministeriums bei den Justizverwaltungen der Länder zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;“Die Evaluierung zeigt, dass die neue Regelung praxistauglich ist. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Strafvorschriften können wir zufrieden feststellen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Farbschmierereien wesentlich erleichtert wurde“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis zur Gesetzesnovelle konnten die Gerichte Farbschmierereien nur dann als Sachbeschädigung bestrafen, wenn nachweisbar war, dass die Farbe die Substanz beschädigt hat, auf die sie aufgesprüht wurde. Dazu musste im Strafverfahren häufig mit zeit- und kostenaufwändigen Gutachten untersucht werden, ob die Reinigung der Sache – sei es eine Hauswand oder ein Zugwaggon – zu einer Beschädigung des Mauerwerks oder der Karosserie geführt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit der Neuregelung der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuches (Sachbeschädigung und Gemeinschädliche Sachbeschädigung) genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird, auf eine Substanzverletzung kommt es nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden. Umfangreiche Gutachten zur Frage der Beschädigung der durch Graffiti verunstalteten Sache sind nicht mehr nötig. Die Länder haben die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Evaluierung wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach die Praxistauglichkeit der Gesetzesänderung zur Strafbarkeit von Graffiti zwei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüft werden soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/graffiti.htm" target="_blank"&gt;Graffiti&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7684618313846512204?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7684618313846512204'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7684618313846512204'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/12/evaluierung-graffiti-gesetz-im-kampf.html' title='Evaluierung: Graffiti-Gesetz im Kampf gegen Schmierereien erfolgreich'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6689788935598128116</id><published>2007-09-18T19:50:00.000+02:00</published><updated>2007-10-10T05:47:16.523+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verfassungsschutz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Polizeirecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Staatsschutz'/><title type='text'>BJustizM: Reformvorschlag § 89a StGB</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Zypries: Balance zwischen Freiheit und Sicherheit bei Terrorismusbekämpfung wahren&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Presseerklärung des Bundesjustizministeriums, Berlin, 18. September 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte neuer strafrechtlicher Regelungen vorgestellt, mit denen die Vorbereitung von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten unter Strafe gestellt werden sollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Deutschland ist Teil eines weltweiten Gefahrenraums und wir können einen terroristischen Anschlag in unserem Land nicht ausschließen. So bedauerlich diese Erkenntnis ist – sie ist – leider – ganz und gar nicht neu. Sie ist uns nur durch die jüngsten Ereignisse wieder deutlich in Erinnerung gerufen worden. Tatsache ist, dass wir seit dem 11. September 2001, genauso wie viele andere europäische Länder, mit der Bedrohung durch den islamistischen Terrorimus leben müssen. Seit dem 11. September arbeiten die Sicherheitsbehörden in unserem Land - ausgestattet mit erheblich verbesserten rechtlichen Grundlagen durch die Sicherheitspakete I und II - mit großen Anstrengen dafür, dass Anschläge in Deutschland auch künftig vermieden werden.&lt;br /&gt;Unabhängig von den aktuellen Festnahmen prüft das Bundesministerium der Justiz seit einiger Zeit, ob und in welchem Umfang im Strafrecht noch eine Lücke besteht. Ergebnis dieser Prüfung ist ein Vorschlag für zwei neue Straftatbestände, um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von terroristischen Gewalttaten gezielter strafrechtlich erfassen zu können. Dabei halten wir uns streng an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. § 89a StGB (neu) Vorbereitung einer Gewalttat&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die §§ 129 a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer Gruppe ausgeht, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren verändert – anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können, die von ihnen ausgehende Gefahr aber dennoch erheblich und deshalb strafwürdig ist.&lt;br /&gt;Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dem Tatbestand erfassen wir&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit, wie Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.&lt;br /&gt;Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129 a oder § 129 b StGB bestraft werden können.&lt;br /&gt;Damit werden auch Einzeltäter erfasst, deren Handlungen noch nicht unter den Tatbestand der Verbrechensverabredung des geltenden § 30 Abs. 2 StGB fallen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine uferlose Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, muss aus Verfassungsgründen exakt umschrieben werden, welche Vorbereitungshandlungen im Einzelnen strafbar sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der neue § 89a StGB definiert deshalb abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen&lt;br /&gt;Beispiele:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) A erhält den Auftrag, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zu erwerben, lässt A sich in einem islamistischen Ausbildungslager in Pakistan theoretisch und praktisch im Umgang mit Schusswaffen bzw. in der Herstellung und der Zündung von unkonventionellem Sprengstoff schulen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) X, Mitglied einer rechtsextremistischen „Wehrsportgruppe“, erhält von seinem Anführer die Auftrag, sich für einen Sprengmeisterkurs im Steinbruch anzumelden, um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge zu verüben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) M lässt sich in einer Flugschule beibringen, wie man ein Passagierflugzeug führt. Damit will er sich die Fertigkeit erwerben, seinen Plan ins Werk zu setzen, ein gekapertes Passagierflugzeug in einen Büroturm zu steuern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Strafbar macht sich nach dieser Tatalternative nur derjenige, der sich unterweisen lässt oder einen anderen unterweist, um eine terroristische Gewalttat zu begehen. Ein bloßes Erwerben von Fertigkeiten ohne die Absicht, damit eine terroristische Gewalttat zu verüben, bleibt straflos.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiel:&lt;br /&gt;a. Die kürzlich im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.&lt;br /&gt;b. Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz haben sich die Täter nach den Erkenntnissen der Ermittler die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und in ihren Wohnungen bereits grundsätzlich funktionstüchtige Sprengsätze gebaut.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. die Finanzierung eines terroristischen Anschlags&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die neue Vorschrift erfasst das Zur-Verfügung-Stellen von Geldmitteln in nicht unerheblicher Menge, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen, Wohnungen anzumieten oder Flugtickets zu buchen. Erfasst wird auch das Sammeln vermeintlicher „Spenden“ zur Vorbereitung eines Anschlags.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Anleitung zu einer Gewalttat / § 91 StGB (neu)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorschriften über das Anleiten zu staatsschutzrelevanten Gewalttaten ergänzen die bestehenden allgemeinen Strafvorschriften. Mit dem neuen § 91 StGB wird vor allem das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ - beispielsweise im Internet – erfasst und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung gewonnen. Auf vielen dieser Seiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern auch ohne konkreten Tatbezug eingestellt. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB , sowie im Sprengstoff- und Waffenrecht), nicht hinreichend erfasst.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB lösen. Entscheidende Neuerung ist, dass eine solche Anleitung vom Täter nicht mehr dazu „bestimmt“ sein muss, einen bestimmten Schaden eintreten zu lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal hat den Strafverfolgern in der Vergangenheit die Arbeit wesentlich erschwert, da es wegen seines subjektiven Gehalts schwierig nachzuweisen ist. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die jeweilige Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer solchen Gewalttat verschafft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiele:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen und diese zur Herstellung ihrer grundsätzlich funktionstüchtigen Sprengsätze verwendet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Eine bereits fest zur Begehung eines Selbstmordanschlags entschlossene allein agierende, islamistisch motivierte Person experimentiert nach der Auskundschaftung von geeigneten Tatobjekten in abgelegenen Wäldern mit Sprengstoffen. Die erforderlichen Bombenbauanleitungen hat sich der Betreffende zur Vorbereitung des Anschlags aus dem Internet heruntergeladen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ausgenommen von der Strafbarkeit sind solche Handlungen, die zwar den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllen, die aber ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Straflos sind etwa Recherchen der Polizei im Internet, bei der einschlägige Webseiten identifiziert und zu diesem Zweck auch aufgerufen werden müssen. Weiterhin bereits nicht vom Tatbestand erfasst sind beispielsweise auch Anleitungen in Chemiebaukästen oder Lehrbüchern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Begleitregelungen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a. Verfahrensrecht&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ergänzt werden die beiden neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen. So sollen die Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Instrumentarien auch in diesem Bereich der Terrorismusbekämpfung erhalten. Deshalb gelten künftig jene strafprozessualen Vorschriften (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme, Wohnraumüberwachung, Telefonüberwachung), die nach geltendem Recht bereits im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Taten Anwendung finden, auch bei Ermittlungen wegen § 89a StGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zudem wird durch die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes für den Generalbundesanwalt die Möglichkeit eröffnet, bei einer besonderen Bedeutung des Falles bei Straftaten nach § 89a StGB die Strafverfolgung zu übernehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b. AufenthaltsrechtSchließlich soll ein Ausländer, bei dem Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die oben beschriebenen Tatbestände erfüllt, ausgewiesen oder an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert werden können. Die dafür notwendige aufenthaltsrechtliche Regelung wird das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Ressortabstimmung des Gesetzentwurfs ergänzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. Weiteres Verfahren&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung wird der Referentenentwurf an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt, mit dem Ziel, schnellstmöglich einen Regierungsentwurf durch das Bundeskabinett beschließen zu lassen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6689788935598128116?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/antiterrorkampf.htm' title='BJustizM: Reformvorschlag § 89a StGB'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6689788935598128116'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6689788935598128116'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/09/bjustizm-reformvorschlag-89a-stgb.html' title='BJustizM: Reformvorschlag § 89a StGB'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2388410241064790757</id><published>2007-09-12T15:13:00.000+02:00</published><updated>2007-10-10T05:47:57.953+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><title type='text'>BGH zu Schönheitsreparaturen</title><content type='html'>Nr. 125/2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vornahme von Schönheitsreparaturen: &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:&lt;br /&gt;"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:&lt;br /&gt;"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind.&lt;br /&gt;Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.&lt;br /&gt;Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06&lt;br /&gt;AG Bremen - Urteil vom 21. Februar 2006 - 25 C 371/05 ./.&lt;br /&gt;LG Bremen - Urteil vom 3. November 2006 - 4 S 112/06&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 KarlsruheTelefon (0721) 159-5013Telefax (0721) 159-5501&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2388410241064790757?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2388410241064790757'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2388410241064790757'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/09/bgh-zu-schnheitsreparaturen.html' title='BGH zu Schönheitsreparaturen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4836910231602911226</id><published>2007-07-27T22:03:00.000+02:00</published><updated>2008-03-29T06:05:43.315+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Pressefreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur Pressefreiheit (CICERO)</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume von CICERO und die&lt;br /&gt;Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel stellen einen&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die&lt;br /&gt;Pressefreiheit des Beschwerdeführers dar. Die Gerichte haben dem&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend&lt;br /&gt;Rechnung getragen. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses&lt;br /&gt;in der Presse durch einen Journalisten reicht nicht aus, um einen zu&lt;br /&gt;einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der&lt;br /&gt;Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Erforderlich&lt;br /&gt;sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen&lt;br /&gt;einer von einem Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des&lt;br /&gt;Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat. Solche&lt;br /&gt;Anhaltspunkte lagen im Fall der Durchsuchung der Redaktionsräume des&lt;br /&gt;Politmagazins CICERO nicht vor. Dies entschied der Erste Senat des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 27. Februar 2007. Damit war die&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs von CICERO erfolgreich. Die&lt;br /&gt;Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 69/2006 vom 31. Juli 2006)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; I. Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und die Beschlagnahme&lt;br /&gt;    der dort gefundenen Beweismittel verletzen den Beschwerdeführer in&lt;br /&gt;    seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    1. Die Durchsuchung der Presseräume stellt wegen der damit&lt;br /&gt;       verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit eine&lt;br /&gt;       Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Durch die Anordnung der&lt;br /&gt;       Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den&lt;br /&gt;       Ermittlungsbehörden darüber hinaus die Möglichkeit des Zugangs zu&lt;br /&gt;       redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in&lt;br /&gt;       besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste&lt;br /&gt;       Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein&lt;br /&gt;       etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die&lt;br /&gt;       Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der zur&lt;br /&gt;       Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen dem&lt;br /&gt;       verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht&lt;br /&gt;       hinreichend Rechnung getragen. Der den gerichtlichen Anordnungen&lt;br /&gt;       zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer reichte&lt;br /&gt;       für eine Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme&lt;br /&gt;       von Beweismitteln nicht aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;       a) § 353 b StGB stellt die unbefugte Offenbarung eines&lt;br /&gt;          Dienstgeheimnisses unter Strafe. Allein die Veröffentlichung&lt;br /&gt;          des Geheimnisses in der Presse deutet allerdings nicht&lt;br /&gt;          zwingend auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat durch den&lt;br /&gt;          Geheimnisträger hin. Der Tatbestand des § 353 b StGB ist&lt;br /&gt;          beispielsweise nicht verwirklicht und eine Beihilfe daher&lt;br /&gt;          nicht möglich, wenn Schriftstücke oder Dateien mit&lt;br /&gt;          Dienstgeheimnissen versehentlich oder über eine nicht zur&lt;br /&gt;          Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach außen gelangen.&lt;br /&gt;          Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur&lt;br /&gt;          Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die&lt;br /&gt;          Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der Offenbarung&lt;br /&gt;          des Geheimnisses bereits beendet; dann kann eine Beihilfe&lt;br /&gt;          durch die nachfolgende Veröffentlichung gar nicht mehr&lt;br /&gt;          geleistet werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und&lt;br /&gt;          Beschlagnahme nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer&lt;br /&gt;          Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;       b) Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem&lt;br /&gt;          Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind&lt;br /&gt;          verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder&lt;br /&gt;          vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu&lt;br /&gt;          ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse&lt;br /&gt;          oder Rundfunk selbst Beschuldigte sind, dürfen in gegen sie&lt;br /&gt;          gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer&lt;br /&gt;          Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen sowie&lt;br /&gt;          Beschlagnahmen zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten&lt;br /&gt;          Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem Zweck,&lt;br /&gt;          Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden.&lt;br /&gt;          Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen&lt;br /&gt;          Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht&lt;br /&gt;          einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das&lt;br /&gt;          Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und&lt;br /&gt;          das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in&lt;br /&gt;          die Hände des Journalisten gelangt war. In einer solchen&lt;br /&gt;          Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen&lt;br /&gt;          Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten&lt;br /&gt;          Ermittlungsverfahrens zwar – verfassungsrechtlich zulässig –&lt;br /&gt;          zum Beschuldigten machen. Würde jedweder Verdacht aber auch&lt;br /&gt;          für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei&lt;br /&gt;          Angehörigen von Presse und Rundfunk ausreichen, hätte die&lt;br /&gt;          Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung&lt;br /&gt;          zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen&lt;br /&gt;          grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu&lt;br /&gt;          bringen. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über die&lt;br /&gt;          Durchsuchung und Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden,&lt;br /&gt;          dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch&lt;br /&gt;          einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen&lt;br /&gt;          Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten&lt;br /&gt;          zum Geheimnisverrat zu begründen. Zu fordern sind vielmehr&lt;br /&gt;          spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer&lt;br /&gt;          vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des&lt;br /&gt;          Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;       c) Nach diesen Maßstäben widersprach die vorliegend angeordnete&lt;br /&gt;          Durchsuchung und Beschlagnahme dem von der Pressefreiheit&lt;br /&gt;          gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit unter Einschluss&lt;br /&gt;          des Informantenschutzes. Die Anordnung erfolgte in einer&lt;br /&gt;          Situation, in der es keine Anhaltspunkte außer der&lt;br /&gt;          Veröffentlichung des Berichts in der Zeitschrift dafür gegeben&lt;br /&gt;          hatte, dass ein Geheimnisverrat durch den Geheimnisträger&lt;br /&gt;          vorliegen könnte. Alle Ermittlungen in diese Richtung waren&lt;br /&gt;          zuvor erfolglos geblieben. Damit sollte die Durchsuchung&lt;br /&gt;          letztlich vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen&lt;br /&gt;          Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Darüber hinaus verletzt der Beschluss des Landgerichts, in welchem&lt;br /&gt;    das Gericht die Erledigung der gegen die Beschlagnahmebestätigung&lt;br /&gt;    gerichteten Beschwerde festgestellt hat, den Beschwerdeführer in&lt;br /&gt;    seinem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.&lt;br /&gt;    Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der&lt;br /&gt;    Pressefreiheit musste es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, die&lt;br /&gt;    Bestätigung der Beschlagnahme redaktionellen Materials einer&lt;br /&gt;    gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 21/2007 vom 27. Februar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06; 1 BvR 2045/06 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4836910231602911226?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/pressefreiheit.htm' title='BVerfG zur Pressefreiheit (CICERO)'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4836910231602911226'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4836910231602911226'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/07/bverfg-zur-pressefreiheit-cicero.html' title='BVerfG zur Pressefreiheit (CICERO)'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2543598295313190390</id><published>2007-05-23T20:25:00.002+02:00</published><updated>2008-03-28T20:39:55.904+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Mietflächen-Abweichung 10%</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich vereinbart&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zu örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall war die Wohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben. Tatsächlich beträgt sie 131,80 m². Durch Schreiben vom 31. Mai 2005 verlangte der Vermieter – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Die Mieterin lehnte dies ab; nach ihrer Ansicht soll es auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage des Vermieters stattgegeben. Die Berufung der beklagten Mieterin ist ohne Erfolg geblieben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien war - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 18. November 2005 – 9 C 335/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin – Urteil vom 20. April 2006 - 62 S 11/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. Juni 2007&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2543598295313190390?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Mietflächen-Abweichung 10%'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2543598295313190390'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2543598295313190390'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/05/bgh-mietflchen-abweichung-10.html' title='BGH: Mietflächen-Abweichung 10%'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6003467383432048613</id><published>2007-03-20T22:35:00.002+01:00</published><updated>2008-03-29T06:37:24.813+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Videoüberwachung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Datenschutz'/><title type='text'>BVerfG zur Videoüberwachung öffentl. Plätze</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher Grundlage&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Stadt Regensburg ließ 2005 über den Resten der ehemaligen&lt;br /&gt;mittelalterlichen Synagoge auf dem Neupfarrplatz ein Bodenrelief&lt;br /&gt;herstellen, das den Grundriss der ehemaligen Synagoge andeutet. Das&lt;br /&gt;Kunstwerk ist als Begegnungsstätte für die Bevölkerung konzipiert. In&lt;br /&gt;der Vergangenheit kam es im Bereich des Kunstwerks zu mehreren&lt;br /&gt;Vorfällen, aufgrund derer die Stadt Regensburg eine Videoüberwachung des&lt;br /&gt;Ortes mit vier Überwachungskameras für erforderlich hielt. Die Stadt&lt;br /&gt;beabsichtigt, die Überwachung in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage&lt;br /&gt;des Bayerischen Datenschutzgesetzes durchzuführen. Gegen die geplante&lt;br /&gt;Videoüberwachung der Begegnungsstätte erhob der Beschwerdeführer Klage.&lt;br /&gt;Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Hiergegen gerichtete&lt;br /&gt;Rechtsmittel blieben vor dem BayerischenVerwaltungsgerichtshof ohne&lt;br /&gt;Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die&lt;br /&gt;angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, da es für die geplante&lt;br /&gt;Videoüberwachung mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials an einer&lt;br /&gt;hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung fehle.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Die geplante Videoüberwachung des Bodenkunstwerks mit Aufzeichnung des&lt;br /&gt;gewonnenen Bildmaterials stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht&lt;br /&gt;in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht&lt;br /&gt;der informationellen Selbstbestimmung dar. Das durch die&lt;br /&gt;Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial kann und soll dazu genutzt&lt;br /&gt;werden, belastende hoheitliche Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten,&lt;br /&gt;die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte unerwünschte&lt;br /&gt;Verhaltensweisen zeigen. Die offene Videoüberwachung eines öffentlichen&lt;br /&gt;Ortes kann und soll zugleich abschreckend wirken und insofern das&lt;br /&gt;Verhalten der Betroffenen lenken. Das Gewicht dieser Maßnahme wird&lt;br /&gt;dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial&lt;br /&gt;in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen&lt;br /&gt;Informationen verknüpft werden kann. Von den Personen, die die&lt;br /&gt;Begegnungsstätte betreten, dürfte nur eine Minderheit gegen die&lt;br /&gt;Benutzungssatzung oder andere rechtliche Vorgaben, die sich aus der&lt;br /&gt;allgemeinen Rechtsordnung für die Benutzung der Begegnungsstätte&lt;br /&gt;ergeben, verstoßen. Die Videoüberwachung und die Aufzeichnung des&lt;br /&gt;gewonnenen Bildmaterials erfassen daher überwiegend Personen, die selbst&lt;br /&gt;keinen Anlass schaffen, dessentwegen die Überwachung vorgenommen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angesichts des erheblichen Gewichts der Grundrechtsbeeinträchtigung kann&lt;br /&gt;die geplante Videoüberwachung nicht auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs.&lt;br /&gt;1 Bayerisches Datenschutzgesetz gestützt werden. Diese Normen enthalten&lt;br /&gt;keine hinreichenden Vorgaben für Anlass und Grenzen der erfassten&lt;br /&gt;datenbezogenen Maßnahmen, um als Ermächtigungsgrundlage für den&lt;br /&gt;beabsichtigten Grundrechtseingriff in Betracht zu kommen. Sie begrenzen&lt;br /&gt;die Datenerhebung lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit. Dies&lt;br /&gt;allein kann die behördliche Praxis aber nicht hinreichend anleiten oder&lt;br /&gt;Kontrollmaßstäbe bereitstellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung&lt;br /&gt;öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials&lt;br /&gt;auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren&lt;br /&gt;Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für&lt;br /&gt;sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung&lt;br /&gt;insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf&lt;br /&gt;die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 31/2007 vom 20. März 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6003467383432048613?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/videoueberwachung.htm' title='BVerfG zur Videoüberwachung öffentl. Plätze'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6003467383432048613'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6003467383432048613'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/bverfg-zur-videoberwachung-ffentl-pltze.html' title='BVerfG zur Videoüberwachung öffentl. Plätze'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8118724212294455270</id><published>2007-03-16T22:14:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:15:47.787+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Pressefreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur TV-Gerichtsberichtserstattung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Eilantrag des ZDF gegen Film-Verbot weitgehend erfolgreich&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 19. März 2007 beginnt vor dem Landgericht Münster die auf mehrere&lt;br /&gt;Tage angesetzte Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die ihre&lt;br /&gt;Untergebenen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt&lt;br /&gt;haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete das Gericht den&lt;br /&gt;Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen&lt;br /&gt;Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach&lt;br /&gt;Prozessende an. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des&lt;br /&gt;ZDF, das eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren&lt;br /&gt;beabsichtigt. Zugleich hat das ZDF den Antrag gestellt, im Wege des&lt;br /&gt;vorläufigen Rechtsschutzes seinem dreiköpfigen Fernsehteam die&lt;br /&gt;Anfertigung von Filmaufnahmen bis zum Einzug des Gerichts in den&lt;br /&gt;Sitzungssaal zu ermöglichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Eilantrag des ZDF war weitgehend erfolgreich. Die 1. Kammer des&lt;br /&gt;Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8.&lt;br /&gt;Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF&lt;br /&gt;zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen&lt;br /&gt;der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der&lt;br /&gt;Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und&lt;br /&gt;Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die&lt;br /&gt;Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der&lt;br /&gt;Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:&lt;br /&gt;Bei der gebotenen Abwägung kommt den Belangen der Antragstellerin&lt;br /&gt;Vorrang zu. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese&lt;br /&gt;konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über&lt;br /&gt;das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges&lt;br /&gt;Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit dem angeordneten&lt;br /&gt;umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die&lt;br /&gt;Antragstellerin unwiederbringlich gehindert, dem gegenwärtig besonders&lt;br /&gt;lebhaften Interesse der Öffentlichkeit auch an einer&lt;br /&gt;Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen.&lt;br /&gt;Demgegenüber sind Beeinträchtigungen des allgemeinen&lt;br /&gt;Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und&lt;br /&gt;Verbreitung von Filmaufnahmen von diesen hinzunehmen, da sie kraft des&lt;br /&gt;ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung&lt;br /&gt;ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der&lt;br /&gt;Medienöffentlichkeit stehen. Eine Beeinträchtigung von Belangen der&lt;br /&gt;Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und&lt;br /&gt;ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender&lt;br /&gt;Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Rechtsanwälte haben in ihrer&lt;br /&gt;Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen,&lt;br /&gt;soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen&lt;br /&gt;bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht.&lt;br /&gt;Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und&lt;br /&gt;damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit vorausgesetzt werden&lt;br /&gt;darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten&lt;br /&gt;Situationen gewachsen zu zeigen. Werden Filmaufnahmen der Angeklagten&lt;br /&gt;vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, wiegen die aus den&lt;br /&gt;verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden&lt;br /&gt;Nachteile gering.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 30/2007 vom 16. März 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 15. März 2007 – 1 BvR 620/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8118724212294455270?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/pressefreiheit.htm' title='BVerfG zur TV-Gerichtsberichtserstattung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8118724212294455270'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8118724212294455270'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/bverfg-zur-tv-gerichtsberichtserstattun.html' title='BVerfG zur TV-Gerichtsberichtserstattung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-4734984473340090950</id><published>2007-03-12T22:28:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:31:28.047+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Krieg'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Afghanistan'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Organklage'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Bundeswehr'/><title type='text'>BVerfG zum Tornado-Einsatz in Afghanistan</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Eilantrag gegen Tornado-Einsatz abgelehnt&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 9. März 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der&lt;br /&gt;Bundesregierung zur Entsendung von Aufklärungsflugzeugen des Typs&lt;br /&gt;Tornado nach Afghanistan zu. Hiergegen richtet sich die Organklage&lt;br /&gt;zweier Bundestagsabgeordneter, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer&lt;br /&gt;einstweiligen Anordnung. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&lt;br /&gt;hat den Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Für eine&lt;br /&gt;einstweilige Anordnung ist kein Raum, da die in der Hauptsache&lt;br /&gt;gestellten Anträge unzulässig sind. Soweit die Antragsteller mit ihrer&lt;br /&gt;Klage Rechte des Bundestages geltend machen, sind sie hierzu nicht&lt;br /&gt;befugt. Soweit sie die Verletzung eigener Rechte rügen, haben sie eine&lt;br /&gt;Verletzung oder Gefährdung ihrer Statusrechte als Abgeordnete nicht&lt;br /&gt;dargetan.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe Rechte&lt;br /&gt;des Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, indem&lt;br /&gt;sie es unterlassen habe, einem „das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag&lt;br /&gt;überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Art. 1 NATO-Vertrag&lt;br /&gt;entgegenzuwirken“, und sich „aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt“&lt;br /&gt;habe, setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass die Antragsteller&lt;br /&gt;befugt sind, Rechte des Bundestages im Wege der Prozessstandschaft&lt;br /&gt;geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts&lt;br /&gt;ist der einzelne Abgeordnete aber nicht befugt, solche Rechte im&lt;br /&gt;Organstreit als Prozessstandschafter geltend zu machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte durch Maßnahmen&lt;br /&gt;oder Unterlassungen der Bundesregierung geltend machen, fehlt es bereits&lt;br /&gt;an der schlüssigen Darlegung eines die Antragsteller und die&lt;br /&gt;Bundesregierung umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses. Der&lt;br /&gt;Vortrag der Antragsteller, die Bundesregierung verletze sie in ihren&lt;br /&gt;Rechten, indem sie an einer Änderung des NATO-Vertrages ohne formelle,&lt;br /&gt;gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einen Gesetzesbeschluss des Bundestages&lt;br /&gt;erfordernde Vertragsänderung mitwirke, ist nicht geeignet, ein&lt;br /&gt;derartiges Rechtsverhältnis darzulegen. Die Frage nach dem&lt;br /&gt;verfassungsrechtlichen Erfordernis eines Zustimmungsgesetzes nach Art.&lt;br /&gt;59 Abs. 2 GG betrifft die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und&lt;br /&gt;Bundesregierung und berührt nicht den Status des einzelnen Abgeordneten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit ihrer Rüge, der Bundestag habe durch seinen Beschluss vom 9. März&lt;br /&gt;2007 über den Antrag der Bundesregierung einen Militäreinsatz&lt;br /&gt;ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter&lt;br /&gt;parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte&lt;br /&gt;ermöglicht werden dürfen, haben die Antragsteller eine mögliche&lt;br /&gt;Verletzung oder Gefährdung eigener Statusrechte ebenfalls nicht&lt;br /&gt;dargetan. Der Status der Antragsteller wird nicht von der Frage berührt,&lt;br /&gt;ob ein Beschluss des Bundestages rechtswirksam ist oder nicht. Das&lt;br /&gt;Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im&lt;br /&gt;Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 29/2007 vom 12. März 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 12. März 2007 – 2 BvE 1/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-4734984473340090950?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/afghanistan.htm' title='BVerfG zum Tornado-Einsatz in Afghanistan'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4734984473340090950'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/4734984473340090950'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/bverfg-zum-tornado-einsatz-in.html' title='BVerfG zum Tornado-Einsatz in Afghanistan'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5377592420122870939</id><published>2007-03-08T22:18:00.001+01:00</published><updated>2008-03-29T06:21:59.283+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schlichtungsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zum Schlichtungsrecht</title><content type='html'>Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein-&lt;br /&gt;Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines&lt;br /&gt;außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Inanspruchnahme der&lt;br /&gt;staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen&lt;br /&gt;Justizgewährungsanspruch. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des&lt;br /&gt;Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde&lt;br /&gt;eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, dessen&lt;br /&gt;Schadenersatzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nichtdurchführung&lt;br /&gt;eines Schlichtungsverfahrens abgewiesen worden war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Die Regelung über die obligatorische Streitschlichtung, die der&lt;br /&gt;einverständlichen Konfliktbewältigung und damit der Entlastung der&lt;br /&gt;Ziviljustiz dient, belastet den Rechtsuchenden nicht unangemessen. Ihm&lt;br /&gt;wird in keinem Fall der Zugang zu den staatlichen Gerichten versperrt.&lt;br /&gt;Die Regelung erschwert ihn zwar und führt bei einem Scheitern des&lt;br /&gt;Einigungsversuchs zu Verzögerungen und höheren Kosten. Dieser möglichen&lt;br /&gt;Beeinträchtigung stehen aber hinreichende Vorteile für den&lt;br /&gt;Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außergerichtliche&lt;br /&gt;Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen&lt;br /&gt;Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entbehrlich ist, so dass&lt;br /&gt;die Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach&lt;br /&gt;wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche&lt;br /&gt;Auseinandersetzung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass die gesetzlichen&lt;br /&gt;Eignungskriterien, die für die als Gütestellen handelnden Personen&lt;br /&gt;maßgeblich sind, nicht voll mit denen identisch sein müssen, die für den&lt;br /&gt;Einsatz rechtsberatender Berufe kennzeichnend sind. Der Erfolg eines auf&lt;br /&gt;eine einverständliche Konfliktbewältigung zielenden Verfahrens kann auch&lt;br /&gt;davon abhängen, dass nicht nur die rechtliche Prägung eines Konflikts&lt;br /&gt;beachtet wird, sondern auch andere Gesichtspunkte einbezogen werden,&lt;br /&gt;etwa die Beziehung der Parteien belastende und in der Folge den Konflikt&lt;br /&gt;prägende Elemente.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine restriktive Auslegung der Regelung dahingehend, dass bei&lt;br /&gt;erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des&lt;br /&gt;Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist verfassungsrechtlich nicht&lt;br /&gt;geboten. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass der&lt;br /&gt;erfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nicht&lt;br /&gt;zwingend auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens&lt;br /&gt;hindeutet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 28/2007 vom 8. März 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5377592420122870939?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schlichter.htm' title='BVerfG zum Schlichtungsrecht'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5377592420122870939'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5377592420122870939'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/bverfg-zum-schlichtungsrecht.html' title='BVerfG zum Schlichtungsrecht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8974738090626116600</id><published>2007-03-07T22:16:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:18:44.439+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Erfolgshonorar'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rechtsanwaltsrecht'/><title type='text'>BVerfG zu anwaltlichen Erfolgshonoraren</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen,&lt;br /&gt;durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom&lt;br /&gt;Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen&lt;br /&gt;der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar&lt;br /&gt;erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für&lt;br /&gt;Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer. Im&lt;br /&gt;vorliegenden Fall macht eine Rechtsanwältin die Verfassungswidrigkeit&lt;br /&gt;des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend. Sie war 1990 von zwei&lt;br /&gt;in den USA lebenden Mandanten beauftragt worden, deren Ansprüche wegen&lt;br /&gt;eines in Dresden gelegenen Grundstücks durchzusetzen, das dem Großvater&lt;br /&gt;der Mandanten gehört hatte und von den nationalsozialistischen&lt;br /&gt;Machthabern enteignet worden war. Der Rechtsanwältin wurde angeboten,&lt;br /&gt;dass sie als Honorar ein Drittel des erstrittenen Betrages erhalten&lt;br /&gt;sollte. In der Folgezeit erwirkte die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer&lt;br /&gt;Mandanten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 312.000 DM. Hiervon&lt;br /&gt;erhielt sie absprachegemäß 104.000 DM. Das Anwaltsgericht bewertete die&lt;br /&gt;Streitanteilsvergütung als Verstoß gegen die Grundpflichten eines&lt;br /&gt;Rechtsanwalts und erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis&lt;br /&gt;und verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €, die&lt;br /&gt;der Anwaltsgerichtshof auf 5.000 € herabsetzte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin, mit der diese die&lt;br /&gt;Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots anwaltlicher&lt;br /&gt;Erfolgshonorare geltend machte, war teilweise erfolgreich. Der Erste&lt;br /&gt;Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass das gesetzliche&lt;br /&gt;Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung insoweit nicht&lt;br /&gt;vereinbar ist, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und damit das&lt;br /&gt;Verbot selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der&lt;br /&gt;Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person&lt;br /&gt;des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten,&lt;br /&gt;seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2008&lt;br /&gt;eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot&lt;br /&gt;anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch anwendbar; deshalb hat das&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht die im vorliegenden Fall ausgesprochene&lt;br /&gt;berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich nicht beanstandet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Gesetzgeber&lt;br /&gt;Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die&lt;br /&gt;Beschränkung der Berufsausübung der Rechtsanwälte legitimieren können.&lt;br /&gt;Das Verbot dient zum einen dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit,&lt;br /&gt;die unverzichtbare Voraussetzung für eine funktionierende Rechtspflege&lt;br /&gt;ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der&lt;br /&gt;Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines&lt;br /&gt;Erfolgshonorars gefährdet sieht. So kann die zur Wahrung der&lt;br /&gt;Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen&lt;br /&gt;des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine&lt;br /&gt;Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor&lt;br /&gt;allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der&lt;br /&gt;Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche&lt;br /&gt;Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg&lt;br /&gt;„um jeden Preis“ auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben. Ein&lt;br /&gt;weiterer legitimer Zweck des Verbots von Erfolgshonoraren ist in dem&lt;br /&gt;Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte&lt;br /&gt;Vergütungssätze zu sehen. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist es möglich,&lt;br /&gt;den Mandanten durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder&lt;br /&gt;übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur&lt;br /&gt;Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Schließlich&lt;br /&gt;ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber&lt;br /&gt;die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen&lt;br /&gt;Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte – im Gegensatz zum Kläger&lt;br /&gt;– nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf&lt;br /&gt;vergleichbare Art zu verlagern. Zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele&lt;br /&gt;kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als geeignet und&lt;br /&gt;erforderlich angesehen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedoch insoweit unangemessen, als es&lt;br /&gt;keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der&lt;br /&gt;Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung&lt;br /&gt;besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die&lt;br /&gt;diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Bei der&lt;br /&gt;Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher&lt;br /&gt;Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung. Auch Rechtsuchende,&lt;br /&gt;die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine&lt;br /&gt;Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, können vor&lt;br /&gt;der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage&lt;br /&gt;vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die&lt;br /&gt;angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der&lt;br /&gt;Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung&lt;br /&gt;verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf&lt;br /&gt;Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer&lt;br /&gt;Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen,&lt;br /&gt;das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten&lt;br /&gt;Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu&lt;br /&gt;verlagern. In solchen Fällen fördert die Unzulässigkeit anwaltlicher&lt;br /&gt;Erfolgshonorare nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den&lt;br /&gt;Weg zu ihr.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er&lt;br /&gt;zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch für die oben genannte&lt;br /&gt;Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet. Zum Schutz der&lt;br /&gt;Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in&lt;br /&gt;die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines&lt;br /&gt;Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener&lt;br /&gt;Informationspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten abhängig&lt;br /&gt;gemacht werden. Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem&lt;br /&gt;verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen,&lt;br /&gt;dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an&lt;br /&gt;ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall&lt;br /&gt;unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. März 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8974738090626116600?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/brago.htm' title='BVerfG zu anwaltlichen Erfolgshonoraren'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8974738090626116600'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8974738090626116600'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/bverfg-zu-anwaltlichen-erfolgshonoraren.html' title='BVerfG zu anwaltlichen Erfolgshonoraren'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2943256290408405759</id><published>2007-03-02T18:06:00.000+01:00</published><updated>2008-05-22T18:07:59.321+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Demonstrationsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rechtsextremismus'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos</title><content type='html'>Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die Beschwerde des Veranstalters der Versammlung unter dem Motto “Die Treue ist das Mark der Ehre“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom gestrigen Tage zurückgewiesen. Die Versammlung sollte auf dem Vorplatz des Waldfriedhofs Halbe stattfinden. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Veranstalter der Versammlung kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem im Oktober 2006 in Kraft getretenen Gräberstätten-Versammlungsgesetz des Landes Brandenburg zustehe, um eine solche Versammlung in dem durch das Gesetz geschützten Bereich in unmittelbarer Nähe zur Gräberstätte abzuhalten. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nämlich durch den äußeren Ablauf und den Gegenstand der Versammlung konkret zu befürchten, dass mit dem Aufzug an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens angeknüpft wird. In einem solchen Fall darf nach dem Gesetz eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes). Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht nur das Motto der Versammlung und den zeitlichen Zusammenhang mit Heldengedenkveranstaltungen des NS-Regimes berücksichtigt, sondern auch den Inhalt von Internetaufrufen eines „Freundeskreises Halbe“, die der Veranstalter sich für die Einschätzung des Inhalts seiner Versammlung zurechnen lassen muss.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 1 S 24.07 - &lt;br /&gt;Pressemitteilung Berlin, den 02.03.2007 - 10/2007&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2943256290408405759?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/halbe.htm' title='Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2943256290408405759'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2943256290408405759'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/03/halbe-beschwerde-der-rechten-erfolglos.html' title='Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2172833253261735558</id><published>2007-02-28T22:07:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:09:16.835+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Krankenkassen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='künstliche Befruchtung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Sozialrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur Kostentragung künstlicher Befruchtung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung&lt;br /&gt;für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber die&lt;br /&gt;Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche&lt;br /&gt;Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.&lt;br /&gt;Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil&lt;br /&gt;vom 28. Februar 2007 auf eine Vorlage des Sozialgerichts Leipzig. (Zum&lt;br /&gt;Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 76 vom 29. August 2006)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor.&lt;br /&gt;   Zwar schließt das Gesetz die gesetzlich versicherten Partner einer&lt;br /&gt;   nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Sachleistung einer&lt;br /&gt;   medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aus.&lt;br /&gt;   Sie werden dadurch im Verhältnis zu Ehepaaren finanziell&lt;br /&gt;   benachteiligt und müssen, wenn sie die gewünschte künstliche&lt;br /&gt;   Befruchtung vornehmen wollen, die gesamten Kosten dafür selbst&lt;br /&gt;   tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Die Ungleichbehandlung wäre im System der gesetzlichen&lt;br /&gt;   Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen, würde die künstliche&lt;br /&gt;   Befruchtung der Beseitigung einer Krankheit dienen. Dann hätte die&lt;br /&gt;   Vorschrift, würde sie eine solche Leistung der gesetzlichen&lt;br /&gt;   Krankenkasse nur Verheirateten, nicht aber unverheirateten Personen&lt;br /&gt;   zugute kommen lassen, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz keinen&lt;br /&gt;   Bestand. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische Maßnahmen zur&lt;br /&gt;   Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer&lt;br /&gt;   Krankheit angesehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu&lt;br /&gt;   beanstanden. Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des&lt;br /&gt;   Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen&lt;br /&gt;   der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen, auch in&lt;br /&gt;   einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und&lt;br /&gt;   seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder&lt;br /&gt;   Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht&lt;br /&gt;   von vornherein veranlasst ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Der Gesetzgeber hatte hinreichende sachliche Gründe, die Gewährung&lt;br /&gt;   von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herbeiführung&lt;br /&gt;   einer Schwangerschaft auf Ehepaare zu beschränken. Er durfte daran&lt;br /&gt;   anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in Ehegatten Partner einer&lt;br /&gt;   auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sieht und sie gesetzlich&lt;br /&gt;   anhält, füreinander Verantwortung zu tragen. In der nichtehelichen&lt;br /&gt;   Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig&lt;br /&gt;   wahrgenommen werden. Es liegt im Einschätzungsermessen des&lt;br /&gt;   Gesetzgebers, dass er die eheliche Partnerschaft als besonders&lt;br /&gt;   geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden medizinischen&lt;br /&gt;   Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu&lt;br /&gt;   bewältigen. Der Gesetzgeber durfte die Ehe auch wegen ihres&lt;br /&gt;   besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind&lt;br /&gt;   ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine&lt;br /&gt;   nichteheliche Partnerschaft. So ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt&lt;br /&gt;   und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder&lt;br /&gt;   auflösbar, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet&lt;br /&gt;   werden können. Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind&lt;br /&gt;   grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen&lt;br /&gt;   betreut zu werden. Auch sind Ehegatten einander gesetzlich&lt;br /&gt;   verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu&lt;br /&gt;   unterhalten. Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der&lt;br /&gt;   gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt&lt;br /&gt;   maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Eine solche&lt;br /&gt;   Verpflichtung besteht bei Partnern einer nichtehelichen&lt;br /&gt;   Lebensgemeinschaft nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von&lt;br /&gt;   Ehe und Familie liegt ebenfalls nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG kann&lt;br /&gt;   keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, die Entstehung&lt;br /&gt;   einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen&lt;br /&gt;   Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu&lt;br /&gt;   fördern. Es wäre dem Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;   nicht verwehrt, auch nichtehelichen Partnern den Weg einer&lt;br /&gt;   Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche&lt;br /&gt;   Krankenversicherung zu öffnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 22/2007 vom 28. Februar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2172833253261735558?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/krankenkassen.htm' title='BVerfG zur Kostentragung künstlicher Befruchtung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2172833253261735558'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2172833253261735558'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/02/bverfg-zur-kostentragung-knstlicher.html' title='BVerfG zur Kostentragung künstlicher Befruchtung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-9063595855147008492</id><published>2007-02-23T22:10:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:11:44.628+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Beamtenrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Meinungsfreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur Unterschriftensammlung der Polizei</title><content type='html'>Die Beschwerdeführerin, eine Polizeigewerkschaft, veranstaltete in&lt;br /&gt;Nordrhein-Westfalen im Herbst 2002 eine landesweite&lt;br /&gt;Unterschriftenaktion. Mit einem Flugblatt warb sie unter Hinweis auf&lt;br /&gt;mehr als sieben Millionen geleisteter Überstunden für die Einstellung&lt;br /&gt;von 5.000 neuen Polizeibediensteten. Sie legte Flugblätter und&lt;br /&gt;Unterschriftenlisten auch im öffentlich zugänglichen Bereich von&lt;br /&gt;Polizeidienststellen aus. In der Folgezeit untersagte das&lt;br /&gt;Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Auslegen derartiger&lt;br /&gt;Listen in Polizeidienstgebäuden. Die hiergegen gerichtete Klage der&lt;br /&gt;Polizeigewerkschaft vor den Arbeitsgerichten war in allen Instanzen&lt;br /&gt;erfolglos.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde der Polizeigewerkschaft nicht zur Entscheidung&lt;br /&gt;angenommen. Eine Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art.&lt;br /&gt;9 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Die Fachgerichte sind zu Recht davon&lt;br /&gt;ausgegangen, dass die staatliche Neutralität und das öffentliche&lt;br /&gt;Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der&lt;br /&gt;Amtsgeschäfte beeinträchtigt werden können, wenn sich eine Gewerkschaft&lt;br /&gt;den – hier sogar räumlich zu verstehenden – Bereich staatlicher&lt;br /&gt;Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu&lt;br /&gt;Nutze zu machen versucht. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer&lt;br /&gt;Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen durch&lt;br /&gt;seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, ist&lt;br /&gt;geeignet, politisch motivierter Betätigung von Interessengruppen&lt;br /&gt;innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG&lt;br /&gt;Grenzen zu setzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 19/2007 vom 23. Februar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-9063595855147008492?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/beamtenrecht.htm' title='BVerfG zur Unterschriftensammlung der Polizei'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/9063595855147008492'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/9063595855147008492'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/02/bverfg-zur-unterschriftensammlung-der.html' title='BVerfG zur Unterschriftensammlung der Polizei'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-497975846539703524</id><published>2007-01-31T22:55:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T05:58:14.730+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Erbschaftssteuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zum Erbschaftssteuerrecht</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer&lt;br /&gt;mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem&lt;br /&gt;Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung&lt;br /&gt;bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,&lt;br /&gt;Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und&lt;br /&gt;forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes&lt;br /&gt;nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.&lt;br /&gt;Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist&lt;br /&gt;das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der&lt;br /&gt;Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen&lt;br /&gt;Gründe).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtlicher Hintergrund:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In § 19 Abs. 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten&lt;br /&gt;sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle steuerpflichtigen&lt;br /&gt;Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei&lt;br /&gt;nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen unterteilter&lt;br /&gt;Prozentsatz des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt. Um mittels dieses&lt;br /&gt;Tarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen,&lt;br /&gt;müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallenden&lt;br /&gt;Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht&lt;br /&gt;als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in&lt;br /&gt;einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine&lt;br /&gt;Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Das&lt;br /&gt;Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die&lt;br /&gt;Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet.&lt;br /&gt;Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden danach nicht&lt;br /&gt;einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das&lt;br /&gt;Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei&lt;br /&gt;der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen&lt;br /&gt;Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des&lt;br /&gt;Grundbesitzwerts zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und&lt;br /&gt;forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert.&lt;br /&gt;Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung&lt;br /&gt;von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorlage durch den Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob die&lt;br /&gt;Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf&lt;br /&gt;alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der&lt;br /&gt;Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen&lt;br /&gt;Vermögensarten verfassungswidrig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen&lt;br /&gt;folgende Erwägungen zugrunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  I. Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht liegt die Belastungsentscheidung&lt;br /&gt;     des Gesetzgebers zugrunde, den beim jeweiligen Empfänger mit dem&lt;br /&gt;     Erbfall oder der Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu&lt;br /&gt;     besteuern. Diese Belastungsentscheidung hat mit Blick auf den&lt;br /&gt;     Gleichheitssatz Auswirkungen auf die Bewertung des anfallenden&lt;br /&gt;     Vermögens als den ersten Schritt bei der Ermittlung der&lt;br /&gt;     erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die gleichmäßige&lt;br /&gt;     Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die&lt;br /&gt;     einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten&lt;br /&gt;     und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die&lt;br /&gt;     deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine&lt;br /&gt;     diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist&lt;br /&gt;     nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der&lt;br /&gt;     Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen&lt;br /&gt;     Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den&lt;br /&gt;     Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit&lt;br /&gt;     zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung&lt;br /&gt;     der Belastungsentscheidung. In der Wahl der Wertermittlungsmethode&lt;br /&gt;     ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden&lt;br /&gt;     müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem&lt;br /&gt;     Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Stellt der&lt;br /&gt;     Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe&lt;br /&gt;     ab, so löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt&lt;br /&gt;     damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten&lt;br /&gt;     Regelungssystems an.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten&lt;br /&gt;     zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so&lt;br /&gt;     ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa&lt;br /&gt;     in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher&lt;br /&gt;     Verschonungsregelungen, ausgestalten. Die Bewertungsebene dagegen&lt;br /&gt;     ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits vom Ansatz her&lt;br /&gt;     ungeeignet zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und&lt;br /&gt;     Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt; II. Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht genügt diesen&lt;br /&gt;     verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die erbschaftsteuerlichen&lt;br /&gt;     Bewertungsvorschriften führen bei wesentlichen Gruppen von&lt;br /&gt;     Vermögensgegenständen nicht zu dem gemeinen Wert angenäherten&lt;br /&gt;     Steuerwerten. Sie sind nicht ausreichend belastungsgleich und&lt;br /&gt;     folgerichtig ausgestaltet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     1. Beim Betriebsvermögen verhindert die weitgehende Übernahme der&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den gemeinen&lt;br /&gt;        Wert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem&lt;br /&gt;        Gleichheitssatz nicht vereinbar sind:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        Nach der gesetzlichen Regelung (§ 109 Abs. 1 BewG) werden die&lt;br /&gt;        zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwert angesetzt. Dieser stimmt aber nur in&lt;br /&gt;        Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Verkehrswert des&lt;br /&gt;        Wirtschaftsguts (Teilwert) überein. So können durch&lt;br /&gt;        bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von&lt;br /&gt;        degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen&lt;br /&gt;        oder erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie auch&lt;br /&gt;        durch spätere Wertsteigerungen so genannte stille Reserven –&lt;br /&gt;        also vereinfacht ausgedrückt Differenzen zwischen dem&lt;br /&gt;        Verkehrswert eines Wirtschaftsguts und seinem niedrigeren&lt;br /&gt;        Buchwert – gebildet werden, die bei der Bewertung des&lt;br /&gt;        Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden. Zudem fließen&lt;br /&gt;        immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder&lt;br /&gt;        Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche&lt;br /&gt;        Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der&lt;br /&gt;        Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem&lt;br /&gt;        gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor&lt;br /&gt;        des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwerte bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher&lt;br /&gt;        Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich&lt;br /&gt;        unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        Darüber hinaus bewirkt die durch den Steuerbilanzwertansatz&lt;br /&gt;        erzielte Begünstigungswirkung keine zielgerichtete und&lt;br /&gt;        gleichmäßig wirkende Steuerentlastung, sondern tritt völlig&lt;br /&gt;        ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwertansatz ist die erbschaftsteuerliche&lt;br /&gt;        Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der&lt;br /&gt;        Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen&lt;br /&gt;        hat. Die vielfältigen Möglichkeiten, über die Bilanzpolitik&lt;br /&gt;        Einfluss auf den erbschaftsteuerlichen Wertansatz zu nehmen,&lt;br /&gt;        eröffnen sich den Inhabern von Betriebsvermögen in stark&lt;br /&gt;        differierendem Ausmaß. Die Regelung kommt den Erwerbern von&lt;br /&gt;        Betriebsvermögen folglich in ganz unterschiedlichem Umfang&lt;br /&gt;        zugute.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        Zudem fehlt es der Regelung mit Blick auf die vom Gesetzgeber&lt;br /&gt;        genannten Lenkungsziele an einer ausreichend zielgerichteten&lt;br /&gt;        Ausgestaltung. Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte&lt;br /&gt;        der Gesetzgeber insbesondere mittelständische&lt;br /&gt;        Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer&lt;br /&gt;        entlasten. Tendenziell wird aber gerade der Übergang des&lt;br /&gt;        Betriebsvermögens von solchen Unternehmen gefördert, die der&lt;br /&gt;        Entlastung am wenigsten bedürfen. Denn begünstigt wird besonders&lt;br /&gt;        der Erwerb ertragstarker Unternehmen, bei denen Entnahmen zur&lt;br /&gt;        Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich sein&lt;br /&gt;        dürften. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führt&lt;br /&gt;        zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens in&lt;br /&gt;        den Genuss der Steuerbegünstigung kommen, die eine Fortführung&lt;br /&gt;        des Unternehmens nicht beabsichtigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     2. Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche&lt;br /&gt;        Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene&lt;br /&gt;        nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb&lt;br /&gt;        zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu&lt;br /&gt;        vereinbaren sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        a) Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich&lt;br /&gt;           angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG) vereinfachte&lt;br /&gt;           Ertragswertverfahren mit einem starren&lt;br /&gt;           Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem&lt;br /&gt;           gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten&lt;br /&gt;           Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der&lt;br /&gt;           Gesetzesmaterialien eine Bewertung mit durchschnittlich ca.&lt;br /&gt;           50 % des Kaufpreises – also des gemeinen Werts – erreichen&lt;br /&gt;           und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung&lt;br /&gt;           Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau-&lt;br /&gt;           und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser&lt;br /&gt;           gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der&lt;br /&gt;           Bewertungsebene steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu&lt;br /&gt;           den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen&lt;br /&gt;           Vorgaben. Die Bewertungsmethode führt im rechnerischen&lt;br /&gt;           Durchschnitt nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 %&lt;br /&gt;           des gemeinen Werts erreichen, so dass eine Annäherung an den&lt;br /&gt;           gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren die&lt;br /&gt;           Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger&lt;br /&gt;           als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts. Es ist&lt;br /&gt;           offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für&lt;br /&gt;           bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart&lt;br /&gt;           und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden im&lt;br /&gt;           Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss und der Bewertung&lt;br /&gt;           daher Zufälliges und Willkürliches anhaftet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;           Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf deshalb&lt;br /&gt;           die Frage, ob der Gesetzgeber das auf der Bewertungsebene&lt;br /&gt;           verfolgte Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der&lt;br /&gt;           Basis hälftiger Verkehrswerte mit Erbschaftsteuer zu&lt;br /&gt;           belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten Ebene&lt;br /&gt;           der Bemessungsgrundlagenermittlung – etwa im Wege einer&lt;br /&gt;           eindeutigen Verschonungsbestimmung, nach der bebaute&lt;br /&gt;           Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen Werts zum Ansatz&lt;br /&gt;           kommen – hätte erreichen können. Mit den Belangen der Bau-&lt;br /&gt;           und insbesondere Wohnungswirtschaft hat der Gesetzgeber&lt;br /&gt;           gewichtige Gemeinwohlgründe angeführt, die grundsätzlich&lt;br /&gt;           geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die&lt;br /&gt;           den Erwerb von Grundvermögen aufgrund Erbschaft oder&lt;br /&gt;           Schenkung steuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem&lt;br /&gt;           Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;           zulässig wäre, kann aber hier offen bleiben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        b) Die in § 148 BewG – seiner bis zum 31. Dezember 2006&lt;br /&gt;           geltenden Fassung – geregelte Bewertung von Erbbaurechten und&lt;br /&gt;           mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken ist ebenfalls mit&lt;br /&gt;           dem Erfordernis einer Bewertung, die die Wertverhältnisse in&lt;br /&gt;           ihrer Relation realitätsgerecht abbildet, nicht vereinbar.&lt;br /&gt;           Der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks wird&lt;br /&gt;           schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des&lt;br /&gt;           nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt&lt;br /&gt;           zu entrichtenden jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6&lt;br /&gt;           bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder&lt;br /&gt;           das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder&lt;br /&gt;           die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt werden. Das führt dazu,&lt;br /&gt;           dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung&lt;br /&gt;           des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten&lt;br /&gt;           des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen&lt;br /&gt;           Wert abgewichen wird. Zu dieser Erkenntnis ist auch der&lt;br /&gt;           Gesetzgeber gelangt. Denn im Entwurf für das&lt;br /&gt;           Jahressteuergesetz 2007 wird ausgeführt, die jetzige Regelung&lt;br /&gt;           führe insbesondere bei kurzen Restlaufzeiten zu nicht&lt;br /&gt;           vertretbaren Bewertungsergebnissen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;        c) Schließlich entspricht auch die Wertermittlung für unbebaute&lt;br /&gt;           Grundstücke (§ 145 BewG) der Anforderung, die&lt;br /&gt;           Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht&lt;br /&gt;           abzubilden, jedenfalls inzwischen nicht mehr. Grund hierfür&lt;br /&gt;           ist die gesetzlich angeordnete, bis Ende 2006 geltende&lt;br /&gt;           Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996.&lt;br /&gt;           Die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt führt dazu,&lt;br /&gt;           dass die vergangenheitsbezogenen Werte sowohl die&lt;br /&gt;           Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten&lt;br /&gt;           Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation realitätsgerecht&lt;br /&gt;           abbilden als auch nicht mehr den Gegenwartswerten anderer&lt;br /&gt;           Vermögensgegenstände entsprechen. Damit führt die&lt;br /&gt;           Wertbemessung nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden&lt;br /&gt;           Recht zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     3. Auch die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an&lt;br /&gt;        Kapitalgesellschaften ist in nicht mit dem Gleichheitssatz&lt;br /&gt;        vereinbarer Weise ausgestaltet. Bei den zu schätzenden, nicht&lt;br /&gt;        börsennotierten Anteilen führt der vom Gesetzgeber angeordnete&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall&lt;br /&gt;        deutlich hinter der Teilbewertung zurückbleiben. Zwar sind nach&lt;br /&gt;        den gesetzlichen Vorgaben – anders als beim Betriebsvermögen –&lt;br /&gt;        die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;        Gleichwohl werden durch den vom Gesetzgeber angeordneten&lt;br /&gt;        Steuerbilanzwertansatz auch für die zu schätzenden Anteile an&lt;br /&gt;        Kapitalgesellschaften Steuerwerte erzielt, die im Durchschnitt&lt;br /&gt;        deutlich unter dem gemeinen Wert liegen. Darüber hinaus wirkt&lt;br /&gt;        sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte – wiederum parallel zum&lt;br /&gt;        Betriebsvermögen – für die Anteile an Kapitalgesellschaften in&lt;br /&gt;        ganz unterschiedlicher Weise aus. Die Gesellschaften sind in&lt;br /&gt;        höchst unterschiedlichem Maße in der Lage, von den&lt;br /&gt;        Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Das bewirkt&lt;br /&gt;        zwingend eine große Streubreite der Steuerwerte im Verhältnis zu&lt;br /&gt;        den Verkehrswerten. Darüber hinaus führt die für die zu&lt;br /&gt;        schätzenden Anteile an Kapitalgesellschaften angeordnete&lt;br /&gt;        Übernahme der Steuerbilanzwerte auch zu einer großen Kluft&lt;br /&gt;        gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren&lt;br /&gt;        Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen&lt;br /&gt;        Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich&lt;br /&gt;        höheren Werten führt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;     4. Schließlich verstößt auch die Bewertung von land- und&lt;br /&gt;        forstwirtschaftlichem Vermögen gegen die aus dem Gleichheitssatz&lt;br /&gt;        folgenden Anforderungen und führt deshalb zu&lt;br /&gt;        Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu&lt;br /&gt;        vereinbaren sind. Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als&lt;br /&gt;        Bewertungsziel vorgegeben. Damit wird bereits strukturell eine&lt;br /&gt;        Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der&lt;br /&gt;        Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt, die sich&lt;br /&gt;        aufgrund der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden&lt;br /&gt;        gesetzgeberischen Konzeption gerade nach dem bei einer&lt;br /&gt;        Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis,&lt;br /&gt;        nicht aber allein nach dem vermittels der Vermögenssubstanz&lt;br /&gt;        erzielbaren Ertrag bemisst. Die Bewertung von Wohnteil und&lt;br /&gt;        Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als&lt;br /&gt;        Wertkategorie. Insoweit gilt das zum Grundvermögen Gesagte&lt;br /&gt;        entsprechend. Die dort festgestellten verfassungsrechtlichen&lt;br /&gt;        Mängel führen auch hier schon auf der Bewertungsebene zu&lt;br /&gt;        Verstößen gegen den Gleichheitssatz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz ist es im&lt;br /&gt;     vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des&lt;br /&gt;     geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung&lt;br /&gt;     zuzulassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung&lt;br /&gt;     spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen. Dabei ist er&lt;br /&gt;     verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene&lt;br /&gt;     einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu&lt;br /&gt;     orientieren. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, bei Vorliegen&lt;br /&gt;     ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der&lt;br /&gt;     Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den&lt;br /&gt;     Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die&lt;br /&gt;     Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb&lt;br /&gt;     des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.&lt;br /&gt;     Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen&lt;br /&gt;     beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31. Januar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-497975846539703524?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/erbschaftssteuerrecht.htm' title='BVerfG zum Erbschaftssteuerrecht'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/497975846539703524'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/497975846539703524'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/01/bverfg-zum-erbschaftssteuerrecht.html' title='BVerfG zum Erbschaftssteuerrecht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7712310243900168941</id><published>2007-01-29T22:40:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T05:43:44.201+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schweigepflicht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Strafprozessrecht'/><title type='text'>BVerfG zur seelsorgerischen Schweigepflicht</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Verfassungsbeschwerde eines Gefängnisseelsorgers&lt;br /&gt;gegen Beugehaft erfolglos&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfahren&lt;br /&gt;wird gegen mehrere Angeklagte verhandelt. Ihnen wird vorgeworfen, in&lt;br /&gt;großem Umfang Betrugstaten zum Nachteil deutscher&lt;br /&gt;Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um hohe&lt;br /&gt;Versicherungssummen zu erhalten und diese zur Finanzierung des&lt;br /&gt;Terrornetzwerks Al Qaeda weiterzuleiten. In der Hauptverhandlung wurde&lt;br /&gt;der Beschwerdeführer, ein – nicht zum Priester geweihter – katholischer&lt;br /&gt;Gemeindereferent, als Zeuge vernommen. Dieser ist hauptamtlich als&lt;br /&gt;Seelsorger in einer Haftanstalt tätig und hatte in dieser Funktion&lt;br /&gt;Gespräche mit einem der Angeklagten geführt. Bei seiner Vernehmung vor&lt;br /&gt;dem Oberlandesgericht lehnte er es unter Berufung auf sein&lt;br /&gt;Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger ab, die Frage zu beantworten,&lt;br /&gt;ob er für den Angeklagten im Internet Adressen von Versicherungen&lt;br /&gt;recherchiert habe. Daraufhin ordnete das Gericht gegen den Seelsorger&lt;br /&gt;Beugehaft zur Erzwingung der Aussage an. Die Beschwerde des Seelsorgers&lt;br /&gt;verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet. Die 1. Kammer des Zweiten&lt;br /&gt;Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auferlegung&lt;br /&gt;der Zeugnispflicht, deren Erfüllung die Anordnung der Beugehaft&lt;br /&gt;erzwingen soll, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung gewährt Geistlichen ein&lt;br /&gt;Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Tatsachen, die ihnen in&lt;br /&gt;ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden&lt;br /&gt;sind. Ob Geistliche im Sinne der Vorschrift auch Seelsorger sind, die&lt;br /&gt;keine Priesterweihe erhalten haben, ist hier nicht generell zu&lt;br /&gt;entscheiden. Jedenfalls bei einer hauptamtlichen Beauftragung nach den&lt;br /&gt;durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen Voraussetzungen – wie dies&lt;br /&gt;vorliegend der Fall ist – ist der Anwendungsbereich der Vorschrift&lt;br /&gt;eröffnet. Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner&lt;br /&gt;Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist&lt;br /&gt;objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der&lt;br /&gt;Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen. Die Einschätzung&lt;br /&gt;der Fachgerichte, der Austausch über das Recherchieren von&lt;br /&gt;Versicherungsadressen zähle objektiv nicht zur Seelsorge, ist&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers lässt sich auch&lt;br /&gt;nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten. Die aus der Beantwortung&lt;br /&gt;der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse&lt;br /&gt;sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen, in den&lt;br /&gt;einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren Beantwortung hier&lt;br /&gt;in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein&lt;br /&gt;seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit – das&lt;br /&gt;Recherchieren von Versicherungsadressen –, die der Beschwerdeführer nur&lt;br /&gt;außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte. Auch eine&lt;br /&gt;Abwägung mit den Belangen der Berufsausübungsfreiheit begründet kein&lt;br /&gt;Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers. Durch die Preisgabe von&lt;br /&gt;Wissen über eine dem betreuten Gefangenen erwiesene Gefälligkeit kann&lt;br /&gt;zwar das Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen Gefangenen&lt;br /&gt;beeinträchtigt werden – mit Folgewirkungen auf die Möglichkeit zur&lt;br /&gt;Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgabe. Die Belange der&lt;br /&gt;Strafrechtspflege überwiegen jedoch das Interesse des Beschwerdeführers&lt;br /&gt;an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der seelsorgerischen&lt;br /&gt;Vertrauensstellung. Dass ein Gefangener von der vertraulichen Behandlung&lt;br /&gt;einer an seinen Seelsorger gerichteten Bitte ausgeht, die ersichtlich&lt;br /&gt;nicht den seelsorgerischen Bereich betrifft, sondern darauf abzielt,&lt;br /&gt;Beweisgegenstände zu verfälschen, und für den Seelsorger sogar die&lt;br /&gt;Gefahr eigener Strafbarkeit begründet, ist eher fern liegend. Bei der&lt;br /&gt;Bewertung einer möglichen Vertrauenseinbuße ist auch zu berücksichtigen,&lt;br /&gt;dass der Beschwerdeführer entsprechendes Wissen nicht eigenmächtig&lt;br /&gt;offenbaren würde, sondern aufgrund der ihm obliegenden, mit&lt;br /&gt;Zwangsmitteln durchsetzbaren Zeugenpflicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 9/2007 vom 29. Januar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7712310243900168941?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schweigepflicht.htm' title='BVerfG zur seelsorgerischen Schweigepflicht'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7712310243900168941'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7712310243900168941'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/01/bverfg-zur-seelsorgerischen.html' title='BVerfG zur seelsorgerischen Schweigepflicht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6285719643623997520</id><published>2007-01-10T22:05:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T05:49:26.663+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Staatsangehörigkeit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Ausbürgerung'/><title type='text'>BVerfG zur Ausbürgerung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit&lt;br /&gt;nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz ohne Erfolg&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das am 15. Juli 1999 verkündete und am 1. Januar 2000 in Kraft getretene&lt;br /&gt;Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher&lt;br /&gt;seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen&lt;br /&gt;Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin&lt;br /&gt;erfolgt. Nach der Vorläuferfassung der Vorschrift war dies nur für den&lt;br /&gt;Fall vorgesehen, dass der Betroffene weder seinen Wohnsitz noch seinen&lt;br /&gt;gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Diese Inlandsklausel hat der&lt;br /&gt;Gesetzgeber gestrichen, nachdem sie von zahlreichen Neubürgern dazu&lt;br /&gt;genutzt worden war, die im Zusammenhang mit der Einbürgerung in den&lt;br /&gt;deutschen Staatsverband aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit&lt;br /&gt;unmittelbar nach der Einbürgerung ohne Verlust der deutschen&lt;br /&gt;Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben. Von der Änderung, die dieser&lt;br /&gt;Praxis die Grundlage entziehen sollte, ist eine große Zahl in&lt;br /&gt;Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beschwerdeführer wurde im März 1999 in den deutschen Staatsverband&lt;br /&gt;eingebürgert. Seine türkische Staatsangehörigkeit hatte er im&lt;br /&gt;Zusammenhang damit aufgegeben. Auf seinen Antrag vom Juni 1999 erwarb er&lt;br /&gt;im Februar 2001 erneut die türkische Staatsangehörigkeit. Daraufhin zog&lt;br /&gt;die Stadt Frankfurt am Main die deutschen Ausweispapiere des&lt;br /&gt;Beschwerdeführers ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage vor&lt;br /&gt;den Verwaltungsgerichten. Nach seiner Auffassung müssen Personen, die&lt;br /&gt;wie er den Antrag auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit noch zur&lt;br /&gt;Zeit der Geltung der Inlandsklausel gestellt haben, aber erst nach dem&lt;br /&gt;1. Januar 2000 in dem anderen Staat eingebürgert worden sind, von der&lt;br /&gt;Anwendung des § 25 StAG ausgenommen werden. Seine Klage blieb ohne&lt;br /&gt;Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der 2.&lt;br /&gt;Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur&lt;br /&gt;Entscheidung angenommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Bei dem im vorliegenden&lt;br /&gt;Fall eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es&lt;br /&gt;sich nicht um eine verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an&lt;br /&gt;   den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen&lt;br /&gt;   Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen&lt;br /&gt;   verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Betroffene hat es selbst in der&lt;br /&gt;   Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Die unter&lt;br /&gt;   Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen&lt;br /&gt;   und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch&lt;br /&gt;   nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der&lt;br /&gt;   verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des&lt;br /&gt;   Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von&lt;br /&gt;   Mehrstaatigkeit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Anwendbarkeit des § 25 StAG auf Anträge, die vor dem&lt;br /&gt;   Inkrafttreten der Vorschrift gestellt wurden, läuft der&lt;br /&gt;   Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 GG&lt;br /&gt;   gewährleistet, nicht zuwider. Auch der verfassungsrechtlich gebotene&lt;br /&gt;   Vertrauensschutz steht der Anwendung nicht entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG weckt keinen Zweifel daran, dass&lt;br /&gt;   die Bestimmung Fälle des Erwerbs einer ausländischen&lt;br /&gt;   Staatsangehörigkeit auch dann erfasst, wenn der zugrunde liegende&lt;br /&gt;   Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Die Disposition, die der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf&lt;br /&gt;   Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit getroffen hat, ist&lt;br /&gt;   schon insofern nur eingeschränkt schutzwürdig, als sie noch nach&lt;br /&gt;   Verkündung und sogar nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 25&lt;br /&gt;   StAG ohne besonderen Aufwand durch Rücknahme des Antrags hätte&lt;br /&gt;   rückgängig gemacht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass&lt;br /&gt;   der Beschwerdeführer besonderen Anlass hatte, sich über die&lt;br /&gt;   Rechtsfolgen des von ihm beantragten Rückerwerbs der türkischen&lt;br /&gt;   Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten. Anlass, die&lt;br /&gt;   Entwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage bis zum&lt;br /&gt;   Abschluss des in Gang gesetzten ausländischen&lt;br /&gt;   Wiedereinbürgerungsverfahrens weiter zu verfolgen, bestand hier vor&lt;br /&gt;   allem deshalb, weil der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf&lt;br /&gt;   Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine Gesetzeslücke zu&lt;br /&gt;   nutzen beabsichtigte, deren Schließung der Gesetzgeber bereits seit&lt;br /&gt;   längerer Zeit erwog. Die Bedeutung, die das geltende deutsche&lt;br /&gt;   Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener Ausnahmen im Grundsatz&lt;br /&gt;   bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumisst, stand dem&lt;br /&gt;   Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen&lt;br /&gt;   Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen&lt;br /&gt;   Einbürgerungsverfahrens deutlich vor Augen; denn in diesem Verfahren&lt;br /&gt;   war ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt&lt;br /&gt;   worden. Also musste ihm bewusst sein, dass er durch die sofortige&lt;br /&gt;   Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu&lt;br /&gt;   der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit den&lt;br /&gt;   geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren&lt;br /&gt;   wollte, und dass er sich insofern anschickte, eine Gesetzeslücke zu&lt;br /&gt;   nutzen. Dies zu tun, stand ihm frei; er konnte aber nicht darauf&lt;br /&gt;   zählen, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese&lt;br /&gt;   Absicht zu durchkreuzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 2/2007 vom 10. Januar 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6285719643623997520?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/ausbuergerung.htm' title='BVerfG zur Ausbürgerung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6285719643623997520'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6285719643623997520'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2007/01/bverfg-zur-ausbrgerung.html' title='BVerfG zur Ausbürgerung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-7734612096881707296</id><published>2006-12-18T12:35:00.002+01:00</published><updated>2011-10-02T19:47:41.022+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Internet'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Bürgernähe'/><title type='text'>„eJustice“ – bürgernahe Justiz durch elektronische Kommunikation</title><content type='html'>Presseerklärung Berlin, 18. Dezember 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat auf dem ersten Nationalen Informations-Technologie-Gipfel die Bedeutung moderner Informationstechnologien für die Justiz hervorgehoben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Die Justiz hat längst eine Vorbildfunktion für die elektronische Gestaltung von Verfahrensabläufen übernommen. Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Gericht als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man mit ihnen elektronische Akten anlegen kann. Das vermeidet unwirtschaftliche Medienbrüche, also die Umwandlung von elektronischen Dokumenten in Papierdokumente und umgekehrt. Gerichtsinterne Arbeitsabläufe können so effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei allen Bundesgerichten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundespatentgericht) sowie beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile möglich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesministerium der Justiz und die Justizverwaltungen der Länder haben sich frühzeitig und erfolgreich bemüht, einheitliche Regeln und Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zu entwickeln. Ergebnis ist ein einheitlicher Datensatz für justizielle Verfahren. Er ermöglicht es den Gerichten, instanzübergreifend elektronisch zu kommunizieren, ohne dass die übermittelten Daten für die elektronische Weiterverarbeitung wieder aufbereitet werden müssen. Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit der Verschlüsselungstechnologie OSCI-Transport als ebenenübergreifendem Kommunikationsstandard. Das EGVP wird mittlerweile nicht nur bei Bundesgerichten zur Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzt, sondern auch bei den Gerichten der Länder. Ab dem 1. Januar 2007 wird das EGVP für die Einreichung von elektronischen Anmeldungen zu den Handelsregistern und Genossenschaftsregistern genutzt. Hierfür kommt das EGVP nahezu flächendeckend in Deutschland zum Einsatz. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch auf europäischer Ebene strebt das Bundesministerium der Justiz an, grenzüberschreitende justizielle Verfahren durch den Einsatz moderner, standardisierter Informationstechnologien für den Rechtssuchenden zu vereinfachen. Erste Erfolge sind bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen: Kern des Projekts ist es, eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den nationalen Strafregistern zu schaffen. Bisher müssen die Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausländischen Strafregister brauchen, ein förmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch übermittelt und beantwortet werden können, wird die Erteilung der Auskunft ganz erheblich beschleunigt. Die elektronische Strafregistervernetzung ist mittlerweile zwischen vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union realisiert. Angestrebt wird eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Modernisierung der Justiz durch den Einsatz moderner Informationstechnologien wird auch eine zentrale Rolle während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft spielen. Im Mai 2007 wird eine europäische Konferenz in Bremen unter dem Motto „Work on E-Justice“ unter Beteiligung von IT-Unternehmen die Möglichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung auch in anderen Justizbereichen ausloten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-7734612096881707296?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7734612096881707296'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/7734612096881707296'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/12/ejustice-brgernahe-justiz-durch.html' title='„eJustice“ – bürgernahe Justiz durch elektronische Kommunikation'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6110783907282151108</id><published>2006-06-22T22:33:00.000+02:00</published><updated>2008-03-09T17:34:21.218+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Grundrechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Meinungsfreiheit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='BVerfG'/><title type='text'>BVerfG: Meinungsfreiheit und Schwangerschaftsabbruch</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut&lt;br /&gt;klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die&lt;br /&gt;Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend&lt;br /&gt;unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon&lt;br /&gt;erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in&lt;br /&gt;Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16.&lt;br /&gt;November 2005).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sachverhalt:&lt;br /&gt;Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem&lt;br /&gt;Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein&lt;br /&gt;Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf&lt;br /&gt;Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich&lt;br /&gt;selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich&lt;br /&gt;benannt. Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem&lt;br /&gt;folgender Text: „Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem&lt;br /&gt;Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust“. Im Rahmen&lt;br /&gt;eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden&lt;br /&gt;Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen auf dem&lt;br /&gt;Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem&lt;br /&gt;Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der&lt;br /&gt;Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Unterlassungsklage des Arztes&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im&lt;br /&gt;   Mutterschoß“ nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren&lt;br /&gt;   Deutung geht es allerdings davon aus, dass der Begriff des „Mordes“&lt;br /&gt;   nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen&lt;br /&gt;   Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein Unterlassungsanspruch&lt;br /&gt;   nicht bestehe. Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen&lt;br /&gt;   Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend&lt;br /&gt;   unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon&lt;br /&gt;   erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in&lt;br /&gt;   Frage steht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche&lt;br /&gt;   Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die&lt;br /&gt;   zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz –&lt;br /&gt;   gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor&lt;br /&gt;   Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz,&lt;br /&gt;   dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden&lt;br /&gt;   günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung&lt;br /&gt;   ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein&lt;br /&gt;   zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger&lt;br /&gt;   Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit&lt;br /&gt;   nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des&lt;br /&gt;   Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner&lt;br /&gt;   mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies&lt;br /&gt;   nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde&lt;br /&gt;   zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer&lt;br /&gt;   dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des&lt;br /&gt;   Persönlichkeitsrechts führt. Diese Grundsätze sind nicht auf&lt;br /&gt;   Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie&lt;br /&gt;   vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil&lt;br /&gt;   in Frage steht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das&lt;br /&gt;   Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die&lt;br /&gt;   andere mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“&lt;br /&gt;   im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den&lt;br /&gt;   gegen den Arzt gerichteten Vergleich zwischen nationalsozialistischem&lt;br /&gt;   Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“. Auch insoweit handelt&lt;br /&gt;   es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konnte nicht nur als&lt;br /&gt;   Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens&lt;br /&gt;   verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren&lt;br /&gt;   Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als&lt;br /&gt;   „Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Verurteilung der Abtreibungsgegner&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der&lt;br /&gt;   Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;   nicht zu beanstanden sei. Nicht tragfähig seien jedoch die Erwägungen&lt;br /&gt;   des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der&lt;br /&gt;   Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären&lt;br /&gt;   müssen, ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im&lt;br /&gt;   Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der&lt;br /&gt;   Beleidigung unterschiedlichen verfassungsrechtlichen&lt;br /&gt;   Begründungsanforderungen unterliegen. Bejahe das Gericht&lt;br /&gt;   Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung&lt;br /&gt;   der strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 55/2006 vom 22. Juni 2006&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6110783907282151108?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schwangerschaftsabbruch.htm' title='BVerfG: Meinungsfreiheit und Schwangerschaftsabbruch'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6110783907282151108'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6110783907282151108'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/06/bverfg-meinungsfreiheit-und.html' title='BVerfG: Meinungsfreiheit und Schwangerschaftsabbruch'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-1382005054604244723</id><published>2006-05-16T22:08:00.001+02:00</published><updated>2008-03-29T10:10:32.206+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilien'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu "Schrottimmobilien"</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sogenannten „Schrottimmobilien“&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden, zum Zwecke der Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu kaufen. Sie schlossen deshalb zunächst einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sodann die beklagte Bausparkasse als Vertreterin einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, wobei das den Käufern gewährte Vorausdarlehen mit Hilfe von zwei bei der Beklagten abgeschlossenen anzusparenden Bausparverträgen getilgt werden sollte. Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht. Die Käufer bestellten für die Bausparkasse eine Grundschuld an der gekauften Eigentumswohnung über die Darlehenssumme, übernahmen dafür die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem die Kläger das aufgenommene Vorausdarlehen einige Jahre bedient hatten, widerriefen sie ihre Darlehensvertragserklärungen, da sie über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht belehrt worden seien. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse, an die die darlehensgebende Bank ihre Ansprüche abgetreten hat. Sie machen insbesondere geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Bausparkasse auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken, insbesondere die tatsächlich zu erzielende Miete und den Wert der Wohnung getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der XI. Zivilsenat hatte die Verhandlung zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die Vorlage des Landgerichts Bochum (WM 2003, 1609) in einer Sache abzuwarten, an der die beklagte Bausparkasse beteiligt ist. Nachdem die Entscheidung des EuGH am 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079) ergangen ist, hatte der XI. Zivilsenat nun unter anderem zu entscheiden, welche Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zu ziehen sind. Er ist hierbei zu folgendem Ergebnis gelangt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es besteht auch im Hinblick auf die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie kein Anlass, die ständige Rechtsprechung des Senats zu ändern, nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass dies auch in Fällen, in denen die Darlehensvaluta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie ausgezahlt wird, der Haustürgeschäfterichtlinie entspricht. Auch soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, bestehen weder Grund noch Möglichkeit zu einer anderslautenden richtlinienkonformen Auslegung des § 3 HWiG. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, ob im Hinblick auf die genannte Vorgabe des EuGH aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung – wie in Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten - ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen könnte, hat der Senat offen gelassen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet hier nämlich schon wegen Fehlens der erforderlichen Kausalität aus, weil die Kläger den Kaufvertrag bereits geschlossen hatten, bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrages kam. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung konnte sie daher vor den Risiken ihres Immobilienkaufs nicht mehr schützen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der XI. Zivilsenat hat aber im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten arglistigen Täuschung und der Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens der beklagten Bausparkasse mit den Vermittlern treffen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 &lt;br /&gt;OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 5 U 125/03 &lt;br /&gt;LG Dortmund, Urteil vom 4. April 2003 – 6 O 504/02 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 16. Mai 2006&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-1382005054604244723?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schrottimmobilien.htm' title='BGH zu &quot;Schrottimmobilien&quot;'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1382005054604244723'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/1382005054604244723'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/05/bgh-zu-schrottimmobilien.html' title='BGH zu &quot;Schrottimmobilien&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2302814174746615930</id><published>2006-03-31T22:57:00.002+02:00</published><updated>2008-03-29T06:59:40.709+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Todesstrafe'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='NS-Verbrechen'/><title type='text'>BVerfG zu Todesurteilen des NS-Regimes</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben&lt;br /&gt;- daher kein Raum für Wiederaufnahmeverfahren&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 13. September 1944 wurden die beiden damals erst 14-jährigen&lt;br /&gt;Jugendlichen Karl S. und Johann H. in Aachen zusammen mit einer Gruppe&lt;br /&gt;von Erwachsenen durch Wehrmachtsangehörige unter dem Vorwurf des&lt;br /&gt;Plünderns festgenommen. Ein sogleich eingesetztes Standgericht&lt;br /&gt;verurteilte die beiden Jungen zum Tode. Das Urteil wurde unmittelbar&lt;br /&gt;danach durch Erschießen vollstreckt. Den Jungen wurde keine Gelegenheit&lt;br /&gt;gegeben, Rechtsmittel einzulegen. Im Jahre 2003 wandten sich Angehörige&lt;br /&gt;(Beschwerdeführer) der beiden Jugendlichen mit „Anträgen auf&lt;br /&gt;Rehabilitierung“ an die Staatsanwaltschaft Aachen. Diese erteilte ihnen&lt;br /&gt;die Bescheinigung, dass die Verurteilung aufgrund des Gesetzes zur&lt;br /&gt;Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der&lt;br /&gt;Strafrechtspflege (NS-Aufhebungsgesetz) aufgehoben sei. Ein daraufhin&lt;br /&gt;gestellter Antrag der Angehörigen auf Wiederaufnahme des&lt;br /&gt;standgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die beiden hingerichteten&lt;br /&gt;Jungen vom Vorwurf der Plünderung freizusprechen, wurde in letzter&lt;br /&gt;Instanz vom Oberlandesgericht Köln als unzulässig verworfen. Ihre&lt;br /&gt;hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die 2.&lt;br /&gt;Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts führt aus, dass&lt;br /&gt;das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender&lt;br /&gt;Weise davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern das&lt;br /&gt;Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr eröffnet ist, da die Urteile bereits&lt;br /&gt;nach dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in&lt;br /&gt;der Strafrechtspflege aufgehoben sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Den Beschwerdeführern ist das Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr&lt;br /&gt;eröffnet, da es infolge der Aufhebung der Urteile nach dem NS-&lt;br /&gt;Aufhebungsgesetz an einem „Anfechtungsgegenstand“ für ein&lt;br /&gt;Wiederaufnahmeverfahren fehlt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des NS-&lt;br /&gt;Aufhebungsgesetzes bestehen keine Bedenken, insbesondere ist es&lt;br /&gt;verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in&lt;br /&gt;rehabilitierungswürdigen Fällen der vorliegenden Art für eine pauschale&lt;br /&gt;Aufhebung statt für eine Wiederaufnahme der einzelnen Verfahren&lt;br /&gt;entschieden hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Wiederaufnahmeverfahren geht von im Grundsatz rechtsstaatlichen&lt;br /&gt;Verhältnissen aus, unter denen im Einzelfall fehlerhafte&lt;br /&gt;Verfahrensergebnisse auch nach Rechtskrafteintritt korrigiert werden&lt;br /&gt;können. In Fällen der vorliegenden Art geht es dagegen um ein&lt;br /&gt;systembedingtes reines Willkürverfahren, das aber bei Anwendung der&lt;br /&gt;Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens als Grundlage für&lt;br /&gt;die Durchführung einer nachträglichen Beweisaufnahme dienen würde. Damit&lt;br /&gt;käme diesem Verfahren ein Stellenwert zu, den es nicht verdient. Darüber&lt;br /&gt;hinaus ist das herkömmliche Wiederaufnahmeverfahren zumindest&lt;br /&gt;unzulänglich, die sich aus der Existenz nationalsozialistischer&lt;br /&gt;Unrechtsurteile stellenden Probleme zu lösen. So müsste ein&lt;br /&gt;Wiederaufnahmegrund vorliegen, was jedenfalls in Bezug auf die&lt;br /&gt;Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel allein schon wegen der&lt;br /&gt;lange zurückliegenden Zeit unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus sind die&lt;br /&gt;Fährnisse eines Wiederaufnahmeverfahrens zur berücksichtigen. Wenn etwa&lt;br /&gt;das von den jeweiligen Antragstellern beigebrachte neue Beweismittel&lt;br /&gt;nicht geeignet ist, einen Freispruch herbeizuführen, etwa weil ein Zeuge&lt;br /&gt;sich doch nicht mehr genau erinnern kann, wäre der Antrag auf&lt;br /&gt;Wiederaufnahme als unbegründet zu verwerfen oder gar das frühere Urteil&lt;br /&gt;aufrechtzuerhalten. Zudem ist zu bedenken, dass eine Aufrollung des&lt;br /&gt;Einzelfalles häufig dadurch erschwert wird, dass die Verfahrensakten&lt;br /&gt;absichtlich oder aufgrund von Kriegseinwirkungen vernichtet worden sind.&lt;br /&gt;Bei der Frage, wie eine umfassende Rehabilitation erreicht werden kann,&lt;br /&gt;ist schließlich auch die hohe Zahl der bis 1998 noch in Kraft gewesenen&lt;br /&gt;NS-Unrechtsurteile, die auf mehrere Hunderttausende geschätzt wurde, zu&lt;br /&gt;berücksichtigen. Allein dies macht deutlich, dass durch eine&lt;br /&gt;detaillierte Neubeurteilung jedes einzelnen Sachverhaltes das&lt;br /&gt;gesetzgeberische Ziel nicht zu erreichen war. Angesichts dieser Probleme&lt;br /&gt;hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsmacht nicht&lt;br /&gt;überschritten, wenn er statt einer gerichtlichen Aufhebung der&lt;br /&gt;Einzelfälle eine gesetzliche Aufhebung der Entscheidungen anordnet.&lt;br /&gt;Hierdurch wird dem Rehabilitierungsinteresse der Betroffenen aus&lt;br /&gt;verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Genüge getan.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 26/2006 vom 31. März 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 8. März 2006 – 2 BvR 486/05 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2302814174746615930?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/todesstrafe.htm' title='BVerfG zu Todesurteilen des NS-Regimes'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2302814174746615930'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2302814174746615930'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/03/bverfg-zu-todesurteilen-des-ns-regimes.html' title='BVerfG zu Todesurteilen des NS-Regimes'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-5139655375385274831</id><published>2006-03-09T22:48:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T06:50:11.991+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rechtsberatung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zur unentgeltlichen Rechtsberatung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Unentgeltliche Rechtsberatung durch berufserfahrenen Juristen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerde eines pensionierten Richters, der schon seit&lt;br /&gt;langem um die Anerkennung der „altruistischen Rechtsberatung“ kämpft,&lt;br /&gt;gegen seine Nichtzulassung als Wahlverteidiger in einem Strafverfahren&lt;br /&gt;war erfolgreich. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die&lt;br /&gt;Zulassung als Verteidiger versagt, weil der Beschwerdeführer, der&lt;br /&gt;bereits zweimal wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder&lt;br /&gt;Rechtsangelegenheiten verurteilt worden war, die nach Art. 1 § 1&lt;br /&gt;Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis nicht besitze. Eine&lt;br /&gt;behördliche Erlaubnis sei auch für die unentgeltliche, rein&lt;br /&gt;altruistische Rechtsberatung notwendig, sofern sie geschäftsmäßig und&lt;br /&gt;nicht nur einmalig betrieben werde. Weil die Tätigkeit des&lt;br /&gt;Beschwerdeführers einen erneuten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz&lt;br /&gt;bedeute, komme eine Zulassung als Wahlverteidiger nicht in Betracht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die&lt;br /&gt;angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Nichtzulassung&lt;br /&gt;des Beschwerdeführers als Wahlverteidiger im Strafverfahren stelle einen&lt;br /&gt;nicht gerechtfertigten Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit&lt;br /&gt;(Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das&lt;br /&gt;Oberlandesgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom&lt;br /&gt;29. Juli 2004 (vgl. Pressemitteilung Nr. 76/2004 vom 5. August 2004) das&lt;br /&gt;Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen Volljuristen in&lt;br /&gt;Frage gestellt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit in Art. 1 § 1&lt;br /&gt;Rechtsberatungsgesetz könne unter Abwägung der Schutzzwecke des&lt;br /&gt;Rechtsberatungsgesetzes einerseits und des Grundrechts der allgemeinen&lt;br /&gt;Handlungsfreiheit andererseits eine Auslegung erfordern, die die&lt;br /&gt;unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen&lt;br /&gt;nicht erfasst.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung kann Art. 1 § 1&lt;br /&gt;Rechtsberatungsgesetz auf die von dem Beschwerdeführer ausgeübte&lt;br /&gt;unentgeltliche Rechtsberatung keine Anwendung finden, wenn bei der&lt;br /&gt;Auslegung des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“ die grundrechtlich&lt;br /&gt;garantierte Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichende&lt;br /&gt;Beachtung findet. Ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1&lt;br /&gt;Rechtsberatungsgesetz kann damit auch nicht als Begründung zur Versagung&lt;br /&gt;einer Genehmigung als Wahlverteidiger im Strafverfahren herangezogen&lt;br /&gt;werden. Indem das Oberlandesgericht die Reichweite des Grundrechts der&lt;br /&gt;allgemeinen Handlungsfreiheit nicht erkannt und einseitig die auf einer&lt;br /&gt;überholten Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes gestützten Bedürfnisse&lt;br /&gt;der Rechtspflege in die Abwägung eingestellt hat, liegt ein&lt;br /&gt;schwerwiegender Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Bestellung&lt;br /&gt;als Wahlverteidiger vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 17/2006 vom 9. März 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 16. Februar 2006 – 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-5139655375385274831?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/rechtsberatung.htm' title='BVerfG zur unentgeltlichen Rechtsberatung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5139655375385274831'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/5139655375385274831'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/03/bverfg-zur-unentgeltlichen.html' title='BVerfG zur unentgeltlichen Rechtsberatung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-114241834000852349</id><published>2006-03-08T11:22:00.000+01:00</published><updated>2007-10-10T05:48:53.750+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><title type='text'>BGH: MietR-Betriebskosten</title><content type='html'>&lt;p align="justify"&gt;Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe darunter ein Job-Center und ein Internet-Café hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte. &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen. &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05 &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;AG Berlin-Mitte 2 C 144/03 ./. LG Berlin 67 S 99/04 &lt;/p&gt;&lt;p align="justify"&gt;Karlsruhe, den 8. März 2006 &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:+0;"&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-114241834000852349?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskosten.htm' title='BGH: MietR-Betriebskosten'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/114241834000852349'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/114241834000852349'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/03/bgh-mietr-betriebskosten.html' title='BGH: MietR-Betriebskosten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-6824252861223324884</id><published>2006-03-07T22:04:00.001+01:00</published><updated>2008-03-29T07:07:59.502+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BVerfG zum Rückkauf von Kapitallebensversicherung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992&lt;br /&gt;seine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war&lt;br /&gt;jedenfalls im Kern erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die im Wege der&lt;br /&gt;„Zillmerung“ erfolgte Berechnung des Rückkaufswertes seiner&lt;br /&gt;Lebensversicherung gewandt. Lebensversicherungen mit „gezillmerter“&lt;br /&gt;Prämie weisen die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die&lt;br /&gt;Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht&lt;br /&gt;gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu&lt;br /&gt;zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet,&lt;br /&gt;dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass&lt;br /&gt;Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu&lt;br /&gt;decken. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert des&lt;br /&gt;Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder&lt;br /&gt;sogar entfällt. Die Rechtslage zur Zeit des hier streitgegenständlichen&lt;br /&gt;Vertragsschlusses war zudem dadurch gekennzeichnet, dass die genaue&lt;br /&gt;Berechnung der Zillmerung in dem den Versicherungsnehmern nicht&lt;br /&gt;bekannten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des&lt;br /&gt;Versicherungsunternehmens dargestellt worden war. Für nach dem 28. Juli&lt;br /&gt;1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge gilt eine veränderte&lt;br /&gt;Rechtslage. Allerdings hat die Neuregelung des Versicherungsrechts im&lt;br /&gt;Jahr 1994 die Anwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Berechnung des&lt;br /&gt;Rückkaufswertes nach der Methode Zillmer nicht beseitigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte&lt;br /&gt;fest, dass der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür&lt;br /&gt;erfordere, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden&lt;br /&gt;Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit&lt;br /&gt;der Prämie verrechnet werden dürfen und dass sie bei einer vorzeitigen&lt;br /&gt;Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung&lt;br /&gt;erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter&lt;br /&gt;Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem&lt;br /&gt;Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die Kammer hat die&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde gleichwohl nicht zur Entscheidung angenommen, da&lt;br /&gt;ihr aufgrund der vorangegangenen Urteile des Ersten Senats des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (Pressemitteilungen Nr. 66&lt;br /&gt;und 67/2005 vom 26. Juli 2005) keine grundsätzliche Bedeutung mehr&lt;br /&gt;zukomme.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26. Juli 2005&lt;br /&gt;   verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden&lt;br /&gt;   Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung festgestellt.&lt;br /&gt;   Entsprechende Schutzdefizite sind auch bei der Verrechnung von&lt;br /&gt;   Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauslösung nach dem&lt;br /&gt;   seinerzeit maßgeblichen Recht festzustellen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen&lt;br /&gt;   objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass&lt;br /&gt;   die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung&lt;br /&gt;   ihrer Interessen verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und&lt;br /&gt;   Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus&lt;br /&gt;   unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber&lt;br /&gt;   unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen&lt;br /&gt;   abschließen wollen. Darf – wie es der seinerzeitigen Rechtslage&lt;br /&gt;   entsprach – für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht&lt;br /&gt;   bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehlt es auch insofern an&lt;br /&gt;   der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Darüber hinaus muss gesichert werden, dass die Versicherungsnehmer&lt;br /&gt;   bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses&lt;br /&gt;   eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung&lt;br /&gt;   in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und&lt;br /&gt;   Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis&lt;br /&gt;   zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die mit dem&lt;br /&gt;   Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der&lt;br /&gt;   Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass&lt;br /&gt;   hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den&lt;br /&gt;   Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch&lt;br /&gt;   nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so&lt;br /&gt;   verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit&lt;br /&gt;   unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit&lt;br /&gt;   selbst effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein&lt;br /&gt;   verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Diesem Auftrag ist er nicht in&lt;br /&gt;   ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe&lt;br /&gt;   des Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für den&lt;br /&gt;   Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine&lt;br /&gt;   angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken. Die&lt;br /&gt;   Zivilgerichte verwiesen auf die öffentlichrechtliche Genehmigung des&lt;br /&gt;   Geschäftsplans und nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung&lt;br /&gt;   nicht vor. Eine Kompensation dieses Rechtsschutzdefizits durch das&lt;br /&gt;   Versicherungsaufsichtsrecht fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde&lt;br /&gt;   beschränkte sich grundsätzlich auf eine – nicht auf das einzelne&lt;br /&gt;   Versicherungsvertragsverhältnis bezogene – Missbrauchsaufsicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine&lt;br /&gt;   Änderung ergeben, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.&lt;br /&gt;   Oktober 2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der&lt;br /&gt;   Verrechung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung&lt;br /&gt;   festgelegt hat. Er hat damit eine zivilrechtliche Lösung&lt;br /&gt;   bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der&lt;br /&gt;   Zivilgerichtsbarkeit ermöglicht. Nach dieser Rechtslage verbleibt es&lt;br /&gt;   zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen&lt;br /&gt;   Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der&lt;br /&gt;   vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die&lt;br /&gt;   versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Beitrag der&lt;br /&gt;   beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber&lt;br /&gt;   einen vom Bundesgerichtshof näher umschriebenen Mindestbetrag nicht&lt;br /&gt;   unterschreiten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie aufgrund&lt;br /&gt;   der Urteile des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.&lt;br /&gt;   Juli 2005 haben die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen&lt;br /&gt;   Rechtsfragen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung&lt;br /&gt;   mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben,&lt;br /&gt;   bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben&lt;br /&gt;   vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Es&lt;br /&gt;   ist zu erwarten, dass die vom Gesetzgeber zu schaffende Lösung auch&lt;br /&gt;   Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf&lt;br /&gt;   die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 16/2006 vom 7. März 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 1317/96 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-6824252861223324884?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/lebensversicherung.htm' title='BVerfG zum Rückkauf von Kapitallebensversicherung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6824252861223324884'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/6824252861223324884'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/03/bverfg-zum-rckkauf-von.html' title='BVerfG zum Rückkauf von Kapitallebensversicherung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-2693001405086296199</id><published>2006-03-03T22:02:00.000+01:00</published><updated>2008-03-29T07:04:05.492+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='NS-Verbrechen'/><title type='text'>BVerfG zu NS-Verbrechen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten des SS-Massakers in Distomo&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verfassungsbeschwerde der vier Beschwerdeführer betrifft die Frage&lt;br /&gt;der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik&lt;br /&gt;Deutschland für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg&lt;br /&gt;von Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte&lt;br /&gt;„Vergeltungsmaßnahmen“. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen&lt;br /&gt;die eine Ersatzpflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen wandte,&lt;br /&gt;nicht zur Entscheidung an.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sachverhalt:&lt;br /&gt;Die Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern&lt;br /&gt;wurden am 10. Juni 1944 im Zuge einer an den Einwohnern der griechischen&lt;br /&gt;Ortschaft Distomo verübten „Vergeltungsaktion“ von Angehörigen einer in&lt;br /&gt;die deutschen Besatzungstruppen eingegliederten SS-Einheit erschossen,&lt;br /&gt;nachdem es zuvor zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen&lt;br /&gt;gekommen war. Insgesamt töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der –&lt;br /&gt;an den Partisanenkämpfen unbeteiligten – Dorfbewohner, darunter vor&lt;br /&gt;allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt.&lt;br /&gt;Die damals minderjährigen Beschwerdeführer erlitten in Folge des&lt;br /&gt;Verlustes ihrer Eltern – von materiellen Schäden abgesehen – psychische&lt;br /&gt;Schäden sowie Nachteile in ihrer beruflichen Ausbildung und ihrem&lt;br /&gt;Fortkommen. Eine gegen die Bundesrepublik Deutschland im September 1995&lt;br /&gt;eingereichte Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz blieb vor dem&lt;br /&gt;Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.&lt;br /&gt;Demgegenüber hatte in einem in Griechenland geführten Parallelverfahren,&lt;br /&gt;an dem unter anderem die Beschwerdeführer beteiligt waren, das&lt;br /&gt;zuständige Landgericht Livadeia im Oktober 1997 entschieden, dass die&lt;br /&gt;wegen desselben Sachverhalts geltend gemachten Schadensersatzansprüche&lt;br /&gt;begründet seien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen&lt;br /&gt;zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das Urteil des griechischen&lt;br /&gt;   Landgerichts Livadeia zu Recht abgelehnt. Nach geltendem Völkerrecht&lt;br /&gt;   kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines anderen&lt;br /&gt;   Staates beanspruchen, soweit es – wie hier – um die Beurteilung&lt;br /&gt;   seines hoheitlichen Verhaltens geht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist nicht verletzt. Die&lt;br /&gt;   Beschwerdeführer haben weder völkerrechtliche noch amtshaftungs- oder&lt;br /&gt;   aufopferungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Art. 3 des IV. Haager Abkommens, wonach eine Kriegspartei im Falle&lt;br /&gt;   eines Verstoßes gegen die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich zum&lt;br /&gt;   Schadensersatz verpflichtet ist, begründet keinen individuellen&lt;br /&gt;   Entschädigungsanspruch. Er regelt einen sekundären&lt;br /&gt;   Schadensersatzanspruch, der nur in dem Völkerrechtsverhältnis&lt;br /&gt;   zwischen den betroffenen Staaten besteht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Den Beschwerdeführern steht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt&lt;br /&gt;   der Amtshaftung zu. Im vorliegenden Fall gelangt der&lt;br /&gt;   Haftungsausschluss in § 7 RBHG a. F. zur Anwendung, wonach&lt;br /&gt;   Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch&lt;br /&gt;   gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zustand, wenn durch&lt;br /&gt;   Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die&lt;br /&gt;   Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche Verbürgung seitens&lt;br /&gt;   Griechenlands gegenüber Deutschland lag im Zeitpunkt des Geschehens&lt;br /&gt;   aber nicht vor. Der Haftungsausschluss ist anwendbar, weil das&lt;br /&gt;   Geschehen in Distomo als formell dem Kriegsvölkerrecht unterliegender&lt;br /&gt;   Sachverhalt zu qualifizieren ist, dem kein spezifisch&lt;br /&gt;   nationalsozialistisches Unrecht eigen und der deshalb nicht dem&lt;br /&gt;   getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht&lt;br /&gt;   zuzuordnen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;   Die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem&lt;br /&gt;   Eingriff und Aufopferung ist ebenfalls verfassungsrechtlich&lt;br /&gt;   unbedenklich. Diese Anspruchsgrundlage, die für Sachverhalte des&lt;br /&gt;   alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde, kann nach der&lt;br /&gt;   maßgeblichen deutschen Rechtsordnung auf Kriegsschäden nicht&lt;br /&gt;   angewendet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Auch der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als&lt;br /&gt;   Willkürverbot ist nicht verletzt. Dem Gesetzgeber ist es nicht&lt;br /&gt;   verwehrt, zwischen einem allgemeinen, wenn auch harten und mit&lt;br /&gt;   Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal&lt;br /&gt;   einerseits und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten&lt;br /&gt;   Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes&lt;br /&gt;   andererseits zu unterscheiden. Des weiteren hat sich die&lt;br /&gt;   Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen und&lt;br /&gt;   Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen ihrer&lt;br /&gt;   völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller prinzipiellen&lt;br /&gt;   Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen Leids durch&lt;br /&gt;   finanzielle Mittel ist dadurch – und mittels der internationalen und&lt;br /&gt;   europäischen Zusammenarbeit – versucht worden, einen Zustand näher am&lt;br /&gt;   Völkerrecht herzustellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 14/2006 vom 3. März 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Beschluss vom 15. Februar 2006 – 2 BvR 1476/03 –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-2693001405086296199?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/ns-verbrechen.htm' title='BVerfG zu NS-Verbrechen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2693001405086296199'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/2693001405086296199'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/03/bverfg-zu-ns-verbrechen.html' title='BVerfG zu NS-Verbrechen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-8242715557549618960</id><published>2006-02-15T22:51:00.000+01:00</published><updated>2007-10-10T05:49:54.871+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verfassungsschutz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Staatsschutz'/><title type='text'>BVerfG: Kein Abschuss von Passagier-Flugzeugen</title><content type='html'>Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 11/2006 vom 15. Februar 2006Zum &lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705"&gt;Urteil&lt;/a&gt; vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;&lt;strong&gt;Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.&lt;br /&gt;Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006. Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen.&lt;br /&gt;Darüber hinaus sei §14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.&lt;br /&gt;Damit war die Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän, die sich unmittelbar gegen § 14 Abs.3 LuftSiG gewandt hatten, erfolgreich (zum Sachverhalt vgl.Pressemitteilung &lt;a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg05-101.html"&gt;Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005).&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Dem Bund fehlt die Gesetzgebungsbefugnis zum Erlass der Regelung des § 14 Abs. 3 LuftSiG. Zwar hat er unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Allerdings steht die in § 14 Abs. 3 LuftSiG enthaltene Ermächtigung der Streitkräfte zur unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt mit Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nicht im Einklang.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Die Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 LuftSiG mit Art. 35 Abs. 2 Satz 2GG (regionaler Katastrophennotstand) ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Einsatzmaßnahme zu einem Zeitpunkt angeordnet und durchgeführt werden soll, zu dem sich zwar bereits ein erheblicher Luftzwischenfall ereignet hat (Entführung eines Flugzeugs), der besonders schwere Unglückfall selbst (beabsichtigter Flugzeugabsturz) aber noch nicht eingetreten ist. Denn der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.&lt;br /&gt;Jedoch wahrt die Einsatzmaßnahme der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt deshalb nicht den Rahmen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, weil diese Norm einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nicht erlaubt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die „Hilfe“, von derArt. 35 Abs. 2 Satz 2 GG spricht, wird den Ländern gewährt, damit diese die ihnen im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegende Aufgabe der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglückfällen wirksam erfüllen können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Ausrichtung auf diese Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehrbehörden der Länder bestimmt notwendig auch die Art der Hilfsmittel, die beim Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der Hilfeleistung verwendet werden dürfen. Sie können nicht von qualitativ anderer Art sein als diejenigen, die den Polizeikräften der Länder für die Erledigung ihrer Aufgaben originär zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. Danach ist im Fall des überregionalen Katastrophennotstands zum Einsatz der Streitkräfte ausdrücklich nur die Bundesregierung ermächtigt. Dem werden die Regelungen im Luftsicherheitsgesetz nicht in ausreichendem Maße gerecht. Sie sehen vor, dass der Verteidigungsminister im Benehmen mit dem Bundesinnenminister entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierungnicht möglich ist.&lt;br /&gt;Angesichts des knappen Zeitbudgets, das im vorliegenden Zusammenhang im Allgemeinen nur zur Verfügung steht, wird die Bundesregierung danach bei der Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte im überregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig durch einen Einzelminister ersetzt. Dies macht deutlich, dass Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG normierten Art auf dem in Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Weg in der Regel nicht zu bewältigen sein werden.&lt;br /&gt;Darüber hinaus ist der wehrverfassungsrechtliche Rahmen des Art. 35 Abs.3 Satz 1 GG vor allem deshalb überschritten, weil auch im Fall des überregionalen Katastrophennotstands ein Einsatz der Streitkräfte mit typisch militärischen Waffen von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalttat unbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.&lt;br /&gt;Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur derTäter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer.&lt;br /&gt;Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbstschutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.&lt;br /&gt;Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann.&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#ff0000;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#ff0000;"&gt;Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosenLage befinden, vorsätzlich zu töten.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Annahme, dass derjenige, derals Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall verwickelt wird, ist eine lebensfremde Fiktion. Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegenden Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen.&lt;br /&gt;Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden.&lt;br /&gt;Der Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zubewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Anwendungsbereich des § 14Abs. 3 LuftSiG geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schließlich lässt sich § 14 Abs. 3 LuftSiG auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll.&lt;br /&gt;Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist dagegen mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als sich die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt gegen ein unbemanntes Luftfahrzeug oder ausschließlich gegen Personen richtet, die das Luftfahrzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen auf der Erde einsetzen wollen. Es entspricht der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das mit § 14 Abs. 3 LuftSiG verfolgte Ziel, Leben von Menschen zu retten, ist von solchem Gewicht, dass es den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Leben der Täter rechtfertigen kann.&lt;br /&gt;Die Schwere des gegen sie gerichteten Grundrechtseingriffs wird zudem dadurch gemindert, dass die Täter selbst die Notwendigkeit des staatlichen Eingreifens herbeigeführt haben und dieses Eingreifen jederzeit dadurch wieder abwenden können, dass sie von der Verwirklichung ihres verbrecherischen Plans Abstand nehmen. Gleichwohl hat die Regelung auch insoweit keinen Bestand, da es dem Bund schon an der Gesetzgebungskompetenz mangelt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-8242715557549618960?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/antiterrorkampf.htm' title='BVerfG: Kein Abschuss von Passagier-Flugzeugen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8242715557549618960'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/14947443/posts/default/8242715557549618960'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justizwoche.blogspot.com/2006/02/bverfg-kein-abschuss-von-passagier.html' title='BVerfG: Kein Abschuss von Passagier-Flugzeugen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-14947443.post-113820910934596955</id><published>2006-01-25T18:09:00.000+01:00</published><updated>2006-01-25T18:11:55.776+01:00</updated><title type='text'>Fernwärme-Anschlusszwang</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang (Fernwärme) aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Satzung einer Gemeinde über die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar ist.&lt;br /&gt;Die beklagte Kommune betreibt seit mehreren Jahrzehnten in Teilen ihres Stadtgebietes eine öffentliche Fernwärmeversorgung, für die sie durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet hat. Zweck der Satzung ist der Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens. Zu diesem Ziel soll die Fernwärmeversorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung einen Beitrag leisten. Durch einen möglichst hohen Versorgungsgrad sollen bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen verringert werden.&lt;br /&gt;Das Grundstück der Klägerin ist seit Jahren an die öffentliche Fernwärmeversorgung der Beklagten angeschlossen. 1997 beantragte sie die Befreiung hiervon, weil sie das darauf befindliche Bürogebäude mit einer kostengünstigeren Einzelbefeuerungsanlage beheizen wollte. Diesen Antrag lehnte die beklagte Kommune ab. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die gegen dessen Urteil eingelegte Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in Auslegung des Landesrechts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, festgestellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung S-H für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden könne, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe.&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen. Art. 28 Abs. 2 GG stehe der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Er schließe es nicht aus, dass der Landesgesetzgeber in Erfüllung seiner ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Verwirklichung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG hinzuwirken, den Kommunen zusätzliche Befugnisse übertrage, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichern sollen. Der hier angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere obliege es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob die Fernwärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung ein zum Klimaschutz geeignetes Mittel ist. Auch europäische Wettbewerbsregeln stünden der Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes nicht entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BVerwG 8 C 13.05 Urteil vom 25. Januar 2006&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/14947443-113820910934596955?l=justizwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/anschlusszwang.htm' title='Fernwärme-Anschlusszwang'/><link rel='edit' type='application/atom+x
