15 Juli 2013

Asylgrund: Snowden ist "politisch verfolgt", weil er ...

Edward Snowden wird "politisch verfolgt", weil er m.E. kein faires Justizverfahren zu erwarten hat, wie es der US-Rechtsstaat auch gegenüber den eigenen Geheimdiensten durchzuführen hätte.

Die Snowden-Asyl-Petition Nr.43198 hat inzwischen mehr als 10.000 Mitzeicher/innen.

Mitzeichnen siehe http://epetitionen.bundestag.de

25 April 2013

"NSU"-Prozess: BVerfG lehnt Videoübertragung ab

Den Eindruck, dass die Beschwerdeführung zu sehr auf das "öffentliche Interesse" anstatt auf die Verletzung eigener Grundrechte bedacht war, hatte auch ich aus der Berichterstattung dazu vermutet, allerdings gehofft, dass es bloß am medialen Fokus liegen könnte.
Offenbar war die Beschwerde tatsächlich so dürftig. Dann erscheint der BVerfG-Beschluss insoweit folgerichtig, wenngleich das BVerfG auch anders hätte entscheiden können, denn immerhin zog das Kollektivorgan die durchgreifenden Rechte aus der Nebenklägerschaft in Betracht. Der zivilprozessrechtliche Beibringungsgrundsatz sollte im Verfassungsprozessrecht nicht minder als im Strafprozessrecht der richterlichen Problemerkundung nachgeordnet sein, denn sonst wirkt sich das juristische Versagen der Beschwerdeführer-Anwälte zu gravierend zum Nachteil der Mandanten aus. Aber auch Anwälte sind nur Menschen und eben die Bundesverfassungsrichter auch.

Und etwas spät kam diese weitere Beschwerde, denn so neu kann niemandem sein, was die gerichtlichen Routinen anbelangt. Es wäre also an der Politik bzw. am Gesetzgeber, das Prozessrecht auf Vordermann zu bringen.

----------------

BVerfG-Pressemitteilung Nr. 32/2013 vom 25. April 2013, Beschluss vom 24. April 2013

„NSU-Verfahren“: Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt.
Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

>> FORUM

22 April 2013

Zur "Öffentlichkeit" im NSU-Terrorismus-Prozess

Ein Opferanwalt begehrt mit Verfassungsbeschwerde die audiovisuelle Übertragung der Gerichtsverhandlung in einen Zuschauerraum für Angehörige der Opfer. Gegen dieses Anliegen wird Kritik unter Hinweis auf § 169 Gerichtsverfassungsgesetz geltend gemacht. Von einer gerichtsinternen Übertragung ist in dem Gesetz allerdings nicht die Rede. Der Wortlaut: "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig."

Das Gesetz drückt den Willen aus, dass Gerichtstermine nicht zu "Schauprozessen" pervertieren und Unterhaltungsgelüste bedienen, aber ist sicherlich nicht gedacht, um Opferangehörige vom Prozessgeschehen auszuschließen. Darum sollte m.E. solch eine gerichtsinterne Übertragung möglich sein. Die Opferangehörigen trifft kein Verschulden, dass sich ihre Zahl durch die Vielzahl der NSU-Verbrechen derart erhöhte und der gewöhnlich genügende Zuschauerplatz in diesem Fall nicht ausreicht.

21 März 2013

Unwirksamkeit von Formularklauseln Tierhaltung

Bundesgerichtshof-Pressemitteilung Nr. 47/2013

Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.



Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12

AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 16. November 2011 – 28 C 374/11

LG Essen - Urteil vom 15. Mai 2012 – 15 S 341/11

Karlsruhe, den 20. März 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

05 Februar 2013

Schade: In BaWü ist "Schlichten statt Richten" gescheitert

Seit zwölf Jahren konnten in Baden-Württemberg Geldstreitigkeiten bis zur Höhe von 750 € und Nachbarschaftskonflikte nur vor Gericht, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren gescheitert war. Das sollte die Amtsgerichte entlasten und Kosten sparen. Beide Ziele seien verfehlt worden, habe nur die Kosten und auch die Streitdauer erhöht. Die Landesregierung plane deshalb, den Schlichtungsvorbehalt wieder aufzuheben, berichtet der SWR.
Kommentar: Möglicherweise war das Landesparlament zu träge und hätte das Schlichtungsverfahren rascher und häufiger nachjustieren müssen.

24 Januar 2013

Schadensersatz für Internetanschluss-Ausfall


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2013
Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den
Ausfall eines Internetanschlusses zu
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.
Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12
AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10
LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11
Karlsruhe, den 24. Januar 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

22 Januar 2013

Sportübertragungsrechte: EuGH stärkt Pressefreiheit

Der ORF siegte gegen den Bezahlsender Sky im Streit vor dem EuGH um die Bild-Berichterstattung über Fußballspiele, für die Sky "Exklusivrechte" erworben hatte. So ist nun (nach Jahrzehnten gegenteiligen Kurses wieder) für Recht erkannt, dass die Freiheit der Berichterstattung auch für Sportereignisse greift, an denen die Öffentlichkeit berechtigtes Interesse hat.

Meine Anm.: Zumal der Steuerzahler in erheblichem Maße die Sportstätten und Sportveranstaltungen subventioniert, z.B. Polizeieinsätze, die m.E. für die Veranstalter allenfalls außerhalb der Stadien "kostenlos" sein dürften.

Der EuGH entschied, dass sich der Rechteinhaber vom bloß nachrichtlichen Zweitverwerter ausschließlich technische Kosten geringfügig bezahlen lassen dürfe. Zudem müssen die Bild-Nachrichten auf max. 90 Sekunden beschränkt bleiben und nur in allgemeinen Nachrichten präsentiert werden. - Die Rechtslage Ist also nicht ganz so freizügig, wie es gefeiert wird, aber immerhin ... hat es der ORF auf den richtigen Weg gebracht.

Zur Presseerklärung des EuGH >> KLICK