27 Dezember 2005

BverfG: Reexe Gegendemonstration

Eilantrag gegen Verhängung von Auflagenfür geplante Demonstration ohne Erfolg

Der Antragsteller meldete für Samstag, den 3. Dezember 2005, zweiVersammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00Uhr in Rastatt unter dem Thema „Rastatt stellt sich quer – keineFreiräume für linksextreme Straftäter“ stattfinden, die zweite waranschließend ab 17:30 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe unter demMotto „Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn – kein Vergessen –kein Verzeihen!“ geplant. Die Behörde sprach für beide Versammlungen einVerbot aus. Auf Grund des Antrags des Antragstellers auf einstweiligenRechtsschutz ermöglichte das Verwaltungsgericht die Versammlungen unterbestimmten Auflagen. Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlungerteilte das Gericht unter anderem die Auflage, die Veranstaltung aufden Bahnhofsvorplatz zu beschränken, auf 14.00 Uhr vorzuverlegen undwährend der Tageslichtzeit durchzuführen. Die hiergegen gerichteteBeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er begründete seineEntscheidung erst, nachdem die Versammlung stattgefunden hatte.Im Wege eines Eilantrages wandte sich der Antragsteller gegen dieverhängten Auflagen. Die 1. Kammer des Ersten Senats desBundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligenAnordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dassdie öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrumder Innenstadt am späten Nachmittag des Samstag vor dem 2. Adventangesichts absehbarer Zusammenstöße mit Gegendemonstranten erheblichstärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung zurTageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt belegtenÖrtlichkeit. Die betroffenen Plätze und Straßen sind zu dem vomAntragsteller beabsichtigten Zeitpunkt erfahrungsgemäß dicht bevölkertund jedenfalls durch die Stände des Weihnachtsmarkts besondersunübersichtlich. Durch die Wahl einer Wegstrecke über denWeihnachtsmarkt will der Antragsteller offensichtlich dieZusammenballung besonders vieler Personen und die zu erwartendenBehinderungen der Besucher als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeitfür sein Demonstrationsanliegen nutzen, obwohl dieses keinenthematischen Bezug zu Weihnachten hat. Der Aufzug durch denWeihnachtsmarkt führt wegen der notwendigen Schutzvorkehrungenunweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlichgeschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber derLäden und Buden. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben auch derenGrundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen. Es ist vomAntragsteller nicht dargetan, dass die im Interesse desRechtsgüterschutzes anderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfesteVersammlung an dem ebenfalls belebten Bahnhofsvorplatz einen schwerenNachteil für ihn darstellt.Ein schwerer Nachteil entsteht für den Antragsteller auch nicht daraus,dass die Veränderung des Zeitpunkts der Demonstration zu einerzeitlichen Kollision mit der von ihm in Rastatt geplanten Versammlungführt. Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden,der zeitlichen Kollision etwa durch Anmeldung der Versammlung in Rastattfür einen nunmehr veränderten Zeitpunkt entgegenzuwirken. DieVeranstaltungsmotti beider Versammlungen lassen nicht darauf schließen,dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie inRastatt erst ab 12:30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellersunabdingbar ist.Soweit der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung erst begründet hat,nachdem die Versammlung durchgeführt war, merkt die Kammer Folgendes an:Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit istvon den Gerichten auch bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt derBegründung zu berücksichtigen. Ist die Beantragung einstweiligenRechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar, so muss dieBegründung so frühzeitig erfolgen, dass der Antragsteller die Gründe inseinen Antrag einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seinerEntscheidung berücksichtigen kann.

21 Dezember 2005

BGH: Mannesmann-Prozess

Nr. 179/2005
Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im Mannesmann-Verfahren auf

Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es muss daher über die Anklagevorwürfe neu verhandelt und entschieden werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone, freiwillige Anerkennungsprämien auszuschütten, und zwar an den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. € und an vier weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. €. Diese wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca. 15 Mio. € - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden, wobei das Motiv allein der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Außerdem beschloss das Präsidium mit den Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten Alternativpension mit über 32 Mio. € abzufinden, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde.
Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei Entscheidungen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht haben sie in der Übernahmesituation durch die Bewilligung der Sonderzahlungen im Sinne des Untreuetatbestandes verletzt, weil diese der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren.
Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an Prof. Dr. Funk gezahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten musste sich ihnen als offensichtlich aufdrängen.
Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflichtwidrig geschädigt haben.

Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04

16 Dezember 2005

Markenrecht: Porsche

Nr. 178/2005
Form des Porsche Boxster kann als Marke eingetragen werden

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Form eines Automobils als dreidimensionale Marke ins Markenregister eingetragen werden kann.
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG hatte 1997 die äußere Gestaltung des im Herbst 1996 vorgestellten Porsche Boxster als dreidimensionale Marke für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ angemeldet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der Waren, zu deren Kennzeichnung es gedacht sei; es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Außerdem stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an der äußeren Gestaltungsform eines Kraftfahrzeugs entgegen, die nicht nur auf den ästhetischen Eindruck, sondern auch auf technische Erfordernisse abziele. Das Bundespatentgericht hatte die Beschwerde von Porsche zurückgewiesen und auch die Eintragung als durchgesetztes Zeichen abgelehnt. Das Markengesetz sieht vor, dass ein Zeichen eingetragen werden kann, dem von Haus aus die notwendige Unterscheidungskraft fehlt oder dem an sich ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis entgegensteht, wenn sich dieses Zeichen infolge der Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Auf die Rechtsbeschwerde der Porsche AG hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben. An der Unterscheidungskraft fehle es dem angemeldeten Zeichen nicht. Zwar werde die äußere Form eines Produkts häufig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden, so dass dreidimensionalen Zeichen, die sich in der Wiedergabe der äußeren Gestalt einer bestimmten Ware erschöpften, die Unterscheidungskraft fehle. Bei Automobilen seien die Verbraucher dagegen seit langem daran gewöhnt, von der äußeren Form des Fahrzeugs auf den Hersteller zu schließen. Dagegen hat der BGH den Einwand gelten lassen, dass an der Form von Automobilen grundsätzlich ein Freihaltebedürfnis besteht. Die Kfz-Hersteller seien dringend darauf angewiesen, bei der Gestaltung von Automobilen auf eine Formenvielfalt zurückgreifen zu können. Wäre es möglich, sich die Form eines Autos auch vor der Markteinführung als Marke schützen lassen, müsste damit gerechnet werden, dass Markenrechte an einer Vielzahl von Formgestaltungen entstünden, und zwar nicht nur aufgrund von Anmeldungen der Automobilindustrie. Nach dem Gesetz könnte jedermann solche Marken erwerben. Erst wenn sie nach fünf Jahren immer noch nicht benutzt würden, könnte eine Löschung solcher Marken beantragt werden. Der Spielraum für Neuentwicklungen würde dadurch erheblich verengt.
Dieses berechtigte Interesse an der Formenvielfalt trete jedoch zurück, wenn es um die Form eines Automobils gehe, das bereits im Markt eingeführt sei. In dem zu entscheidenden Fall war die Marke erst fast ein Jahr nach der Markteinführung angemeldet worden. Die Form eines Sportwagens, über dessen Markteinführung – wie im Fall des Porsche Boxster – ausführlich in den Medien berichtet worden sei, habe sich – so der BGH – jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit als Hinweis auf den bekannten Hersteller durchgesetzt. Porsche könne daher die Eintragung der angemeldeten Formmarke als durchgesetztes Zeichen beanspruchen.


Beschluss vom 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04
Bundespatentgericht – Entscheidung vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 102/00
Karlsruhe, den 16. Dezember 2005

14 Dezember 2005

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert

Unrecht Gut gedeihet nicht: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert
Presseerklärung - Berlin, 14. Dezember 2005

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beschlossen.
„Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute und dient einer effektiven Strafrechtspflege“, sagte Zypries.

Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen.

Beispiele:

• Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

• Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.

Lösung:
Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden.

Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).

Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.

13 Dezember 2005

BVerfG: Vaterrechte

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligungdes leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

Die Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines nichtehelichgeborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann derKindesmutter war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hob dieangegriffenen Entscheidungen, mit denen die Einwilligung des leiblichenVaters in die Adoption ersetzt worden war, auf. Sie genügten nicht den –auf dem Gleichheitssatz gründenden – verfassungsrechtlichenAnforderungen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen denInteressen des Kindes und denen des Vaters.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:


Grundsätzlich ist zur Adoption eines Kindes die Einwilligung beiderElternteile nötig. In bestimmten Ausnahmefällen ermöglicht das Gesetzdie Adoption des Kindes aber auch gegen den Willen eines Elternteils.Bei einem besonders schweren, vollständigen Versagen eines Elternteilsin seiner Verantwortung gegenüber dem Kind kann die Einwilligung diesesElternteils durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Für nichteheliche Väter, die die elterliche Sorge weder innehaben noch innegehabt haben, enthält § 1748 Abs. 4 BGB eine besondere Regelung. Danachist die Einwilligung bereits dann zu ersetzen, wenn das Unterbleiben derAdoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Januar 1987 nichtehelich geborenen Sohnes. Er erkannte die Vaterschaft gleich nach der Geburt an.Zu dieser Zeit lebte er mit der Mutter des Kindes zusammen. 1989 trennte sich die Mutter von ihm und heiratete im Sommer 1990 ihren jetzigenEhemann. Der letzte von der Kindesmutter gebilligte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Nachdem der Ehemann derKindesmutter die Adoption des Kindes beantragt hatte, ersetzte dasAmtsgericht im Januar 2001 auf der Grundlage von § 1748 Abs. 4 BGB dieZustimmung des Beschwerdeführers in die Adoption. Rechtsmittel desBeschwerdeführers wurden vom Landgericht und Oberlandesgerichtzurückgewiesen. Die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen erhobeneVerfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach § 1748 Abs. 4 BGB kann die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunktsorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindesunter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden, als dies bei denübrigen Vätern der Fall ist. Gleichwohl ist die Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da die Norm einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung verhindern kann. Wie schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 2005 festgestellt hat, erfordert die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Interessen von Vater und Kind, bei der Entscheidung über einebeantragte Adoption nur dann von einem „unverhältnismäßigen Nachteil“i.S. des § 1748 Abs. 4 BGB auszugehen, wenn die Adoption für das Kind einen so erheblichen Vorteil hat, dass ein sich verständig um das Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe denVater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshofinsoweit geklärt, dass § 1748 Abs. 4 BGB (ebenso wie dies in den übrigen Fällen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils erforderlichist) eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit hat der Bundesgerichtshof dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters Rechnung getragen. Auf diese Weise wird eine wesentlicheUngleichbehandlung von nichtsorgeberechtigten nichtehelichen Vätern und den übrigen Vätergruppen vermieden. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen genügen nichtdiesen durch den Gleichheitssatz gebotenen Auslegungsmaßstäben. Die Fachgerichte haben im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägungder Interessen des Kindes mit denen des Beschwerdeführers diegrundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt. Sie haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seit elf Jahren faktisch keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Zeit mit dem Kind zusammen gelebt und seine Elternverantwortlichkeit wahrgenommen hat. Die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, welche Gründe den Vater an der Aufrechterhaltung eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses gehindert haben, haben die Gerichte ersichtlich nicht vorgenommen.

BVerfG: Sitzblockade und Freiheitsentzug

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegenfreiheitsentziehende Maßnahmen nach Castor-Sitzblockade

Die Beschwerdeführerin nahm im November 2001 im Zusammenhang mit einemCastor-Transport mit rund 200 Personen an einer Straßensitzblockadeteil. Als sie einem Platzverweis nicht nachkam, nahm die Polizei sie von10.20 Uhr bis 8.23 Uhr des darauf folgenden Tages in Gewahrsam, ohnedass sich während dieser Zeit ein Richter mit der Sache befasst hatte.Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2.Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass die angegriffenenBeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, die die nachträglichenAnträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit derFreiheitsentziehung sowie der Art und Weise ihrer Durchführungzurückgewiesen hatten, die Beschwerdeführerin in ihremFreiheitsgrundrecht sowie ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutzverletzten. Die Gerichte hätten den entscheidungserheblichen Sachverhaltnicht hinreichend aufgeklärt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidungan das Landgericht zurückverwiesen.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:1. Eine Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherigerichterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidunggenügt nur in Ausnahmefällen. In einem solchen Fall ist die richterlicheEntscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Gebot der Unverzüglichkeitverpflichtet zum einen die Polizei, eine richterliche Entscheidungunverzüglich herbeizuführen. Zum anderen muss auch die weitereSachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeitentsprechen. Darüber hinaus ist es unverzichtbare Voraussetzungrechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug derpersönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicherSachaufklärung beruhen.Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.Zum einen haben die Gerichte den zeitlichen Ablauf des polizeilichenVorgehens im Rahmen der Gewahrsamsnahme nicht analysiert. Hierzu hätteVeranlassung bestanden, weil Zeiträume von mehreren Stunden im Ablaufder Gewahrsamnahme ungeklärt sind. Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20Uhr in Gewahrsam genommen, um 13.19 Uhr traf das Transportfahrzeug inder Gefangenensammelstelle ein. Ein – erst um 21:01 Uhr erstellter –Datenerfassungsbogen nennt als Aufnahmezeit hinsichtlich derBeschwerdeführerin 16:25 Uhr. Der Antrag der Bezirksregierung aufrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit derfreiheitsbeschränkenden Maßnahme datiert zwar noch vom selben Tag. Auseiner Mitteilung des Amtsgerichts ergibt sich aber, dass dieser erst amnächsten Tag bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die genaue Uhrzeitermittelt werden konnte. Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesemzeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle beschränken sichauf allgemeine blankettartige Begründungen, die nicht auf den konkretenFall eingehen. Um der hohen Bedeutung des Richtervorbehalts alsSicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen gerecht zu werden,hätte das Amtsgericht die konkreten Umstände der eingetretenenVerzögerungen, die das unverzügliche Anhängigmachen des Antrags aufZulässigkeit und Fortdauer der Gewahrsamnahme verhindert haben,aufklären müssen.Ferner gibt die Art und Weise der Durchführung des richterlichenBereitschaftsdienstes Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen.Der richterliche Bereitschaftsdienst konnte sich nicht auf die Tageszeitbeschränken, sondern musste auch eine Regelung für die Nachtzeitbeinhalten, da aufgrund der zu erwartenden Massendemonstrationen miteiner Vielzahl von Ingewahrsamnahmen gerechnet werden musste, die nichtsämtlich zur Tageszeit sachgerecht bewältigt werden konnten.2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinferner in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. DieBeschwerdeführerin hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges desGewahrsams einer Ersatzbestrafung gleich gekommen sei. Diesem Vorbringenist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzugs durch einesachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wieauch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Dendamit von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenenFragen sind die Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, dieGründe für die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, ihreKapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden Ausstattung zuermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltendgemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und Ermessensspielräumezu würdigen.

12 Dezember 2005

Geistiges Eigentum wird gestärkt

Presseerklärung - Berlin, 12. Dezember 2005

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.

Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

• Schadensbeseitigung bei Schutzrechtsverletzung
Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen – d.h. die Lizenzgebühr -, als Schaden erstattungsfähig sein können.
Beweisführung
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

• Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

• Auskunftsansprüche
Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (illegale Tauschbörsen!) relevant werden.

• Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

• Einstweiliger Rechtsschutz
Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.

05 Dezember 2005

BVerfG: nach 8 Jahren U-Haft

Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaftwegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit über acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosionmit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaftbefindet, war erneut erfolgreich.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats desBundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenenEntscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts denBeschwerdeführer wegen Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Siewurden zusammen mit dem zu Grunde liegenden Haftbefehl aufgehoben. DasOberlandesgericht wurde angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglichaus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 inUntersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eineGasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführergehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner töteteund zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von übervier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegenHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge tateinheitlichmit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslangerFreiheitsstrafe.Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 24.Juli 2003 die Entscheidung des Landgerichts wegen einesVerfahrensfehlers auf. Die Angaben der Zeugin H. vor demErmittlungsrichter hätten nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weilder Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen denstrafprozessualen Bestimmungen nicht von dem Vernehmungsterminbenachrichtigt worden seien. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlungund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die neueVerhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnenund dauert an.Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zusetzen, blieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Aufseine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgerichts dieEntscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zuerneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 23.September 2005 – 2 BvR 1315/05 -; Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30.September 2005). Am 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht dieHaftbeschwerde erneut. Die nochmalige Überprüfung der Verfahrensaktenhabe keine der Justiz anzulastenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungenergeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerdehatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das Oberlandesgericht hat unter Missachtung der Bindungswirkung dervorausgegangenen Kammerentscheidung vom 23. September 2005 erneut nichtberücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteilsund die Zurückverweisung der Sache eine dem Staat zuzurechnendeVerfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteilverfahrensfehlerhaft war.Dem kann, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht mit Erfolgentgegengehalten werden, dass die Verfahrensverlängerung aufgrund derAufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren Ausprägung einerrechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sei und deshalbeinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nichtbegründen könne. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeitnicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervonist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren derKorrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastendenVerfahrensfehlers gedient hat. Entgegen der Auffassung desOberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen„eklatanten“ Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, in wessenSphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des Beschwerdeführers oderin der der Justiz. Da vorliegend nur die Justiz von der bevorstehendenermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin H. Kenntnis hatte, konnteauch nur die Justiz der Benachrichtigungspflicht genügen. Der aus demUnterlassen dieser Verpflichtung und der aus der späteren Verwertung derAussage des Ermittlungsrichters resultierende Verfahrensfehler ist daherallein der Justiz anzulasten.Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25Monaten (von der Einlegung der Revision gegen das erstinstanzlicheUrteil vom 16. August 2001 bis zur Rückkehr der Akte zurStaatsanwaltschaft nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4.September 2003 gerechnet) kann auch von einer lediglich kleinenVerzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftateneine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keineRede mehr sein. Damit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzungdes Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die zwingend zurAufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen muss.Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterergravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf,die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung derUntersuchungshaft zwingen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Entscheidungsinhalt verwiesen.

25 November 2005

Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar

Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar
Presseerklärung - Berlin, 24. November 2005

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:

„Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,“ sagte Zypries.

Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).


  • Diskussionen
  • www.gesetze-im-internet.de

    Presseerklärung - Berlin, 25. November 2005

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Rahmen des Festaktes zum 20-jährigen Jubiläum der juris GmbH den öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet.

    „Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar“, sagte Zypries.

    Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. BundOnline 2005 ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden.

    „Dank BundOnline 2005 können Bürger und Wirtschaft die Dienstleistungen der Bundesverwaltung einfacher, schneller und kostengünstiger in Anspruch nehmen und seit heute gibt es das komplette Bundesrecht online dazu“, sagte Zypries.

    BGH: DM-Postwertzeichen

    Nr. 137/2005
    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Deutsche Post AG den Umtausch so genannter Pfennig- und DM-Briefmarken gegen neue Euro-Marken wirksam bis zum 30. Juni 2003 befristet hat.
    Anlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 erklärte das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 43 Abs. 1 PostG, dass Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 ihre Gültigkeit verlieren. Die beklagte Deutsche Post AG bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum 30. Juni 2003 öffentlich an. Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, tauschte bis zu diesem Zeitpunkt Marken im Gesamtnennwert von über 300.000 DM. Auch im Juli 2003 eingereichte Marken akzeptierte die Beklagte aus Kulanz. Daraufhin erwarb der Kläger große Stückzahlen ungültiger Briefmarken weit unter Nennwert und forderte von der Beklagten im November 2003 erfolglos deren Umtausch im Nennwert von 95.000 DM. Das Landgericht hat seiner Klage auf Umtausch der Marken stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
    Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Briefmarken sind als so genannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB anzusehen. Der in den Pfennig- und DM-Marken verkörperte Beförderungsanspruch ist wegen der durch die Ungültigerklärung entfallenen Legitimationswirkung nicht mehr durchsetzbar. Damit ist eine für die Parteien nicht vorhersehbare Äquivalenzstörung eingetreten, die weder gesetzlich noch vertraglich geregelt ist. Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Solche Parteien hätten keine Rückzahlung des von der Post vereinnahmten Kaufpreises der Briefmarken, sondern ein Umtauschrecht der Briefmarkeninhaber vereinbart. Die Befristung dieses Umtauschrechts auf ein Jahr wird durch das Interesse der Deutschen Post AG, nicht längere Zeit mit Fälschungen konfrontiert zu werden und den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu begrenzen, gerechtfertigt. Die Postkunden hingegen konnten sich bei der Bevorratung von Briefmarken bereits seit dem Januar 2001 auf die bevorstehende Währungsumstellung einrichten und haben deshalb kein berechtigtes Interesse an einem Umtauschrecht über den 30. Juni 2003 hinaus. Dass die Deutsche Post AG noch im Juli 2003 vorgelegte alte Briefmarken anstandslos umgetauscht hat, hindert sie nicht daran, sich nunmehr auf den Ablauf der Umtauschfrist zu berufen. Da sie bereits im August 2003 einen weiteren Umtausch abgelehnt hatte, durfte der Kläger jedenfalls im November 2003 nicht mehr auf einen nochmaligen Umtausch vertrauen.

    Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04
    Landgericht Bonn, Urteil vom 8. Juni 2004 10 O 93/04
    Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25. November 2004 14 U 15/04
    Karlsruhe, den 12. Oktober 2005

    22 November 2005

    BGH: Pressefreiheit und Tatsachenverschweigung

    Nr. 163/2005
    Bewusst unvollständige Berichterstattung rechtfertigt Unterlassungsanspruch

    Die Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal sowie ein Prälat, verlangen vom Beklagten, einem Journalisten, Unterlassung von angeblichen versteckten Tatsachenbehauptungen in mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Jahre 1996. Sie behaupten, der Beklagte habe verdeckt die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.
    Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht hatten der Klage weitgehend stattgegeben und das Bestehen der verdeckten Tatsachenbehauptungen bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage daraufhin erneut mit weniger weit gehendem Verbotsumfang stattgegeben und die Revision zugelassen.
    Der u. a. bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Auseinandersetzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhalten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren.

    Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04

    11 November 2005

    BGH zu Pyramidenspielen

    Nr. 159/2005

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

    Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat.

    Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".

    In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden.

    Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 € nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

    Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen.

    Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

    Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

    Diesbezüglich hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.

    Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.

    Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05

    Amtsgericht Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 304/04 ./.

    Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 270/04

    Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 303/04 ./.

    Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 276/04

    Karlsruhe, den 11. November 2005

    Pressestelle des Bundesgerichtshof
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Diskussionen
  • 09 November 2005

    BGH: Eigenbedarfskündigung

    Nr. 155/2005
    Berücksichtigung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes nach einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

    Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter, der ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt hat, verpflichtet ist, einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes zu berücksichtigen und den Mieter hierüber zu unterrichten. Diese Frage war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
    Gegenstand des Rechtsstreits war die Schadensersatzklage einer Mieterin, die von dem Beklagten eine Wohnung gemietet hatte. Im November 1999 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Im anschließenden Räumungsprozess wurde sie in zwei Instanzen zur Räumung der Wohnung verurteilt. In seinem Urteil vom 5. April 2001 gewährte das Landgericht der Klägerin (damalige Beklagte) eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001.
    Am 25. Juni 2001 starb die Schwiegermutter des Beklagten. Ende September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung. Nachdem sie einige Zeit später vom Tod der Schwiegermutter des Beklagten Kenntnis erlangt hatte, verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Kosten für den Umzug und für die Anmietung von Lagerflächen. Ihre Forderung begründete sie damit, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über den Tod seiner Schwiegermutter und den dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs vor ihrem Auszug zu informieren; da er diese Pflicht verletzt habe, sei er ihr zum Schadensersatz verpflichtet.
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zugleich hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Landgericht hat seine Entscheidung vor allem darauf gestützt, in Fällen der vorliegenden Art sei der Vermieter auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht gehalten, den Mieter auf den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes hinzuweisen, um ihm einen Wohnungswechsel zu ersparen. Diese Verpflichtung ende bei Gewährung einer gerichtlichen Räumungsfrist erst mit dem Auszug des Mieters.
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. In Anknüpfung an sein Urteil vom 9. Juli 2003 (VIII ZR 311/02, NJW 2003, 2604) hat der VIII. Zivilsenat ausgesprochen, dass eine zunächst wegen Eigenbedarfs wirksam erklärte Kündigung des Vermieters infolge Rechtsmissbrauchs unwirksam wird, wenn der Eigenbedarf des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet. Von da an erlangt die Verfügungsbefugnis des Vermieters, in aller Regel des Eigentümers der Wohnung, wieder ihren vollen, von der Verfassung in Art. 14 GG garantierten Umfang; der Mieter kann sich nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr auf den eigentumsgleichen Rang seines auf dem Mietvertrag beruhenden Rechtes zum Besitz der Wohnung (vgl. BVerfGE 89, 1) berufen. Eine nachvertragliche Treuepflicht als Grundlage für eine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter von dem Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten, um ihm einen Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen, besteht daher nicht. Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2003, 1164).
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines erst nach dem Ende des Mietverhältnisses eingetretenen Wegfalls des Eigenbedarfs zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des vertragsuntreuen gegenüber dem vertragstreuen Mieter führen würde. Der Mieter, der trotz wirksamer Kündigung die Wohnung pflichtwidrig nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Vermieter zurückgibt, würde nämlich aus einem Wegfall des Eigenbedarfs nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten können, was dem vertragstreuen Mieter, der die Wohnung rechtzeitig geräumt hat, nicht möglich wäre.

    Urteil vom 9. November 2005 VIII ZR 339/04
    Amtsgericht Hamburg - Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 40a C 610/03 -
    Landgericht Hamburg - Entscheidung vom 2. Dezember 2004 - 334 S 50/04
    Karlsruhe, den 9. November 2005

    12 Oktober 2005

    Aktive Sterbehilfe?

    Eine vom STERN in Auftrag gegebene Meinungsumfrage zum Thema des § 216 StGB ergab, dass 74 % den Ärzten die Verabreichung eines tödlichen Medikamentes erlauben möchten, wenn Schwerstkranke danach verlangen.
    Nur 20 % der 1004 Befragten lehnen die aktive Sterbehilfe vollständig ab. Mit 6 % ist die Zahl der Unentschiedenen sehr gering.

    Archiv
    www.inidia.de/sterbehilfe.htm
    www.inidia.de/stgb_216_toetung_auf_verlangen.htm
    www.inidia.de/euthanasie.htmwww.inidia.de/komapatienten.htm
    Diskussion zum Zweifelsfall der Terri Schiavo
    www.inidia.de/newser/viewtopic.php?t=3111

    >> Leserumfrage

    06 Oktober 2005

    BGH: Fotografen-Rechte

    Nr. 134/2005
    Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlaubten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.
    Der klagende freiberufliche Fotograf hat einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangt weitere 2.418,55 € als Schadensersatz.
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch allein danach zu bemessen, zu welchen angemessenen Bedingungen üblicherweise der Abdruck in einer Zeitung mit der Auflage der zweiten Tageszeitung gestattet worden wäre. Darauf, welche Verbindungen hier zwischen den beiden Tageszeitungen bestünden, komme es nicht an. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien die Honorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen würden. Die MFM-Empfehlungen enthielten eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder.
    Die Beklagten haben mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die beteiligten Zeitungen ein Mantellieferungsvertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Die übernommenen Fotos seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen gewesen sei. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich Äußerungen eines Interessenverbands.
    Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die angemessene Vergütung werde üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Dazu könne hier gehören, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.
    Urteile vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02 und I ZR 267/02
    Amtsgericht Charlottenburg, Entscheidungen vom 28.2.2002 – 227 C 293/01 und vom 7.3.2002 – 210 C 583/01
    Landgericht Berlin, Entscheidungen vom 27.8.2002 – 16 S 4/02 und 20.8.2002 – 16 S 5/02
    Karlsruhe, den 6. Oktober 2005

    01 Oktober 2005

    Überlange Untersuchungshaft verfassungswidrig

    Karlsruhe (Deutschland), 01.10.2005 – Acht Jahre Untersuchungshaft sind zuviel. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgericht hervor. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, erfolgreich.

    Der Zweite Senat befand: „Es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht.“ Die vermeidbaren Verzögerungen in dem seit acht Jahren dauernden Verfahren seien von Ermittlern und Gerichten zu verantworten und könnten nicht zu seinen Lasten gehen, urteilten die Richter.

    Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiege.

    Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an.

    Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. +wikinews+

    29 August 2005

    OVG: Vereinstombola erlaubnisfrei

    PRESSEMITTEILUNG Bremen, 16.03.2004
    Keine Erlaubnispflicht für Vereinstombola

    Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, macht sich strafbar und muss darüber hinaus mit erheblichen Steuerzahlungen auf die eingenommenen Gewinne rechnen. Diese Beschränkungen gelten auch für Tombolen; diese stellen eine typische Form der Ausspielung dar. Für die Genehmigungspflicht ist dabei ausschlaggebend, ob das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist.

    In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Bremen jetzt dazu Stellung genommen, wie die von einem Verein durchgeführte Tombola nach diesem Maßstab zu beurteilen ist. In dem betreffenden Fall ging es um den jährlichen Ball eines Reitervereins, auf dem auch eine Tombola veranstaltet wurde.
    Die Einnahmen aus dieser Tombola (ca. 10.000,00 DM pro Jahr) flossen der Vereinsarbeit zu.

    Das Stadtamt Bremen war nicht bereit, hierfür nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Das Finanzamt hatte deshalb nicht unerhebliche Steuernachforderungen angekündigt.

    Auf die Klage des Reitervereins stellte das VG mit Urteil vom 06.10.2003 fest, dass die Tombola keiner Genehmigung bedurfte, weil sie nicht öffentlich veranstaltet wurde. Der Antrag des Stadtamts, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist nun vom OVG Bremen zurückgewiesen worden.
    Das OVG hat damit im Ergebnis die Vorinstanz bestätigt. Es hat ebenfalls das Merkmal der Öffentlichkeit als nicht erfüllt angesehen. Denn die Tombola sei hier im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt worden.
    In dem Beschluss wird dazu auf die näheren Umstände des konkreten Falles eingegangen. Es sei eine sogenannte Fest-Tombola veranstaltet worden, die keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliege.

    OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 A 419/03

    26 August 2005

    BVerfG zur Bundestagsauflösung

    Pressemitteilung Nr. 78/2005 vom 25. August 2005
    Zum Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –
    Klage der beiden Bundestagsabgeordnetengegen Bundestagsauflösung erfolglos

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Organklage der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz, die sich gegen die Anordnung des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005 über die Auflösung des 15.Deutschen Bundestages und über die Festsetzung der Wahl auf den 18.September 2005 gewandt hatten, als unbegründet zurückgewiesen.
    Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein dem Zweck des Art. 68 GG widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestagesund zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lasse sich nichtfeststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vomVertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, seikeine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.
    Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 7 : 1 Stimmen ergangen, im Hinblickauf den Maßstab der Entscheidung (vgl. Ziff. II) mit 5 : 3 Stimmen.
    Die Richterin Lübbe-Wolff, die die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, sowieder Richter Jentsch, der sie nicht mitträgt, haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    I. Der Bundespräsident trifft die auf Art. 68 GG gestützte Entscheidung, den Bundestag aufzulösen oder aber dem Antrag des Bundeskanzlers nicht Folge zu leisten, als politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auflösung des Deutschen Bundestages vor Ablauf der Wahlperiode greift in den Abgeordnetenstatus der Antragsteller ein und ist nur gerechtfertigt, wenn das Grundgesetz dies erlaubt.II. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht.

    1. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 die Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung. Handlungsfähigkeit bedeutet nicht nur, dass der Kanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sondern hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter sich weiß. Ob der Kanzler über eine verlässliche parlamentarische Mehrheit verfügt, kann von außen nur teilweise beurteilt werden. Aus den parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen kann sich ergeben, dass der Öffentlichkeit teilweise verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den seine Politik tragenden Fraktionen entwickelt.

    2. Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG bestätigt, dass die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Gemessen am Sinn des Art. 68 GG ist es nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen, bereits eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage stellt. Denn die Handlungsfähigkeit geht auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen. Der Kanzler muss zwar unter der Kontrolle und unter Mitwirkung des Bundestages handeln und sich insofern um den alltäglichen Kompromiss bemühen. Allerdings ist die Bundesregierung als eigenständiges politisch gestaltendes Verfassungsorgan konzipiert, das Verantwortung vor dem Deutschen Bundestag und vor den Bürgern nur übernehmen kann, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung über ausreichende eigenständige politische Handlungsspielräume verfügt.

    3. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
    a) Die Beurteilung des zweckgemäßen Gebrauchs der auflösungsgerichteten Vertrauensfrage kann auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Derartige Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. Die Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist eine Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann und ohne Beschädigung des politischen Handlungssystems auch nicht den üblichen prozessualen zugänglich ist.

    b) Das Grundgesetz hat die Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die Hand gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche zugewiesen. Die drei Verfassungsorgane – der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident – haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren. Die Verantwortungskette beginnt mit dem Bundeskanzler, weil ohne seinen Antrag kein Weg zur Auflösung des Deutschen Bundestages führt. Der Deutsche Bundestag entscheidet in Kenntnis des Art. 68 GG, ob er mittels einer Verweigerung der Vertrauensbekundung den Weg zur Auflösung eröffnet. Als drittes Verfassungsorgan nimmt der Bundespräsident in eigener Verantwortung eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 68 GG vor. Wegen des dreistufigen Entscheidungsprozesses sind die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug. Das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.

    c) Auch wenn ein drohender Verlust politischer Handlungsfähigkeit am sachnächsten vom Bundeskanzler selbst beurteilt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Grenzen seines Einschätzungsspielraums eingehalten sind. Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Bundeskanzler für sein Regierungshandeln und seine politische Konzeption die parlamentarische Mehrheitsunterstützung verloren hat oder zu verlieren droht, kann er sich nicht erfolgreich auf seine Einschätzungsprärogative berufen. Dieser Rückgriff muss auf Tatsachen gestützt sein. Die allgemeine politische Lage sowie einzelne Umstände müssen dabei allerdings nicht zwingend zur Einschätzung des Kanzlers führen, sondern sie lediglich plausibel erscheinen lassen. Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig vorzuziehen ist. Tatsachen, die auch andere Einschätzungen als die des Kanzlers zu stützen vermögen, sind nur dann geeignet, die Einschätzung des Bundeskanzlers zu widerlegen, wenn sie keinen anderen Schluss zulassen als den, dass die Einschätzung des Verlusts politischer Handlungsfähigkeit im Parlament falsch ist.

    III. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
    1. Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lässt sich nicht feststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, ist keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.
    a) Der Bundeskanzler hat Tatsachen benannt, die für seineEinschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im Deutschen Bundestag sprechen. In der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2005 hat der Kanzler zur Begründung seiner Vertrauensfrage unter anderem angeführt, sein Reformprogramm der „Agenda 2010“ habe zu Streit nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in seiner Partei, der SPD, geführt. Er sprach dabei von „heftigen Debatten“, die dadurch verstärkt worden seien, dass die SPD seit dem Beschluss der „Agenda 2010“ bei sämtlichen Landtagswahlen und der Europawahl Stimmen verloren habe. Er befürchte daher, dass künftig in zentralen Feldern seiner Regierungspolitik, vor allem von der „Agenda 2010“, abweichende Stimmen die Mehrheit gefährden würden. Er hat auch erklärt, weshalb öffentliche Loyalitätsbekundungen, zu denen sich nach seiner Ankündigung, auf Neuwahlen hinwirken zu wollen, eine Reihe von Abgeordneten veranlasst sah, an dieser Einschätzung nichts geändert haben. Damit hat der Kanzler sowohl Tatsachen genannt als auch eine Einordnung in einen politischen Kontext vorgenommen, auf die er seine Bewertung und seine Schlussfolgerung stützt. Der hergestellte politisch Zusammenhang mit der anhaltenden Kritik an seiner Politik der „Agenda 2010“ und den seit 2003 für die SPD ganz überwiegend verloren gegangenen Landtagswahlen bezieht sich auf allgemein zugängliche Tatsachen. Diese Sicht des Bundeskanzlers wird vom Partei- und Fraktionsvorsitzenden der SPD ausdrücklich geteilt. Dieser hatte am 1. Juli 2005 im Parlament unwidersprochen mitgeteilt, er habe dem Bundeskanzler „gesagt“, dass er vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Sorge gehabt habe „um die Handlungsfähigkeit“ seiner Partei und Fraktion und damit letztlich der Bundesregierung. Diese Ausführungen sind nicht nur eine Bestätigung der Wertung des Bundeskanzlers, sie enthalten auch die Wiedergabe einer zusätzlichen Tatsache. Danach hat derjenige, der bei der Gewährleistung der stetigen parlamentarischen Unterstützung der Regierungspolitik am engsten mit dem Kanzler zusammenarbeitet, ihm vor der Landtagswahl vom 22. Mai 2005 von seinen Sorgen um die Handlungsfähigkeit der Regierung berichtet. Die Antragsteller bestreiten zwar, dass die Sorge des Fraktionsvorsitzenden in der Sache berechtigt gewesen sei. Der Kanzler allerdings durfte seiner Einschätzung zu Grunde legen, dass der maßgeblich seine Politik unterstützende SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende ihm im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen für eine Unterstützung der Politik des Kanzlers durch die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag keine Gewähr mehr geben konnte.

    b) Auch die politische Gesamtlage steht der Plausibilität der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht entgegen. Die Annahme fehlender politischer Handlungsfähigkeit im Parlament fügt sich widerspruchsfrei in eine politische Ereignislinie ein, die seit der Ankündigung der „Agenda 2010“ die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages begleitet hat. Die Kritik war zuvor so weit gegangen, dass Vertreter der Partei-Linken den Rücktritt von Gerhard Schröder als SPD-Parteivorsitzender verlangt hatten. Es entspricht auch allgemeiner Erfahrung, dass mit jeder für eine Regierungspartei verlorenen Landtagswahl sich für den Bundeskanzler verstärkter politischer Druck aufbaut, von dem eingeschlagenen politischen Weg abzuweichen, wenn dieser Weg als unpopulär gilt.

    c) Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder erkennbar, die die Einschätzung des Bundeskanzlers unzweifelhaft widerlegen.

    aa) Als eindeutige Widerlegung der Einschätzung des Bundeskanzlers wird sein schon am 22. Mai 2005 und seitdem mehrfach vorgetragenes Argument angeführt, er wolle sich ein neues Mandat für seine Politik vom Wähler verschaffen. Der Begründung, das Volk über die Politik des Kanzlers entscheiden zu lassen, fehlt bereits durch ihre rhetorische Qualität und ihre Mehrdeutigkeit die Eignung, als entgegenstehende Tatsache die Einschätzung des Kanzlers eindeutig zu widerlegen.

    bb) Die Einschätzung des Kanzlers wird ferner nicht dadurchunglaubwürdig oder widerlegt, dass er ergänzend auf die politischen Verhältnisse des Bundesrates abstellt. Denn damit macht er nur kenntlich, dass seine politische Bewegungsfreiheit für die von ihm für richtig gehaltene Politik gegenüber seiner Fraktion durch einen von der Opposition beeinflussten Bundesrat zusätzlich geschmälert wird. Kompromisse, die er im Vermittlungsausschuss eingehen muss, um die Zustimmung des Bundesrates zu gewinnen, und die er ohne Verletzung seines Konzepts auch noch eingehen kann, vermindern möglicherweise in der Folge die Aussichten, seine politische Linie in den Regierungsfraktionen durchzusetzen.

    cc) Die Einschätzung des Bundeskanzlers, es habe ihm der Verlust der politischen Handlungsfähigkeit gedroht, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Fraktionsvorsitzende Müntefering bei der Aussprache zur Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 1. Juli 2005 davon gesprochen hat, dass der Kanzler das Vertrauen der SPD-Fraktion besitze. Diese Äußerung fiel im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Fraktion den Bundeskanzler weiter als Bundeskanzler haben wolle; sie bezog sich ersichtlich allein auf die insoweit unumstrittene Person des Kanzlers und hatte nicht den Sinn, vorausgegangene, die Einschätzung des Bundeskanzlers bestätigende Äußerungen zurückzunehmen.

    dd) Als zweifelsfreie Widerlegung der Einschätzung des Kanzlers wird der Umstand angeführt, dass zwischen dem 22. Mai und dem 1. Juli 2005 die angeblich instabile Koalitionsmehrheit eine Vielzahl von zum Teil umstrittenen Gesetzen mit Mehrheit verabschiedet und dadurch ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. In der Sitzung des Deutschen Bundestages am Vortag der Vertrauensfrage stand jedoch kein Gesetzesvorhaben auf der Tagesordnung, das als Abkehr von der politischen Konzeption des Kanzlers zu betrachten wäre und damit seiner Argumentation die Plausibilität nähme. Umgekehrt handelte es sich auch nicht um Gesetze, die von seinen innerparteilichen Kritikern als Zumutung hätten empfunden werden können. Die unter anderem beschlossene Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose ist zwar eine Korrektur an der ursprünglichen Arbeitsmarktreform. Es handelt sich aber dabei nicht um einen gravierenden Einschnitt in die Reformkonzeption und erst recht nicht um eine grundsätzliche Abkehr von der damit verbundenen politischen Zielsetzung.

    ee) Die Annahme der Antragstellerin Hoffmann, die Absetzung der geplanten Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes von der Tagesordnung des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2005 stehe im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage, ist ebenfalls nicht eindeutig. Die Mehrdeutigkeit ergibt sich schon daraus, dass die geplanten Gesetzesänderungen keinen Bezug zu umstrittenen Grundsatzfragen der Arbeitsmarktreformpolitik aufwiesen und deshalb weder für die fraktionsinternen Kritiker der Politik des Bundeskanzlers noch wiederum für den Kanzler und seine Reformpolitik ein gravierendes politisches Zugeständnis verlangten. Insofern war die Änderung des Entsendegesetzes kein Test für die Verlässlichkeit der Koalitionsmehrheit.

    2. Die Anordnungen des Bundespräsidenten lassen keine Ermessensfehler erkennen.Zum Sondervotum des Richters JentschNach Überzeugung des Richters Jentsch hätte den Anträgen stattgegebenwerden müssen. Den vom Bundeskanzler vorgetragenen Gründen lässt sichseine politische Handlungsunfähigkeit und damit eine materielleAuflösungslage nicht entnehmen

    (1.). Zudem kennt das Grundgesetz kein"konstruiertes Misstrauen" des Kanzlers gegenüber dem Parlament
    (2.).Schließlich schwächt die Auffassung der Senatsmehrheit die Stellung desDeutschen Bundestages
    (3.).1. Für das verfassungsrechtlich allein relevante Argument, eine stetigeund verlässliche Mehrheit stehe dem Kanzler nicht mehr zur Verfügung,weil verschiedene Abgeordnete mit abweichendem Stimmverhalten drohten,gibt es keine sichtbar gewordenen oder nachprüfbaren Anhaltspunkte.
    Die gegenteilige Auffassung der Senatsmehrheit beruht auf einem Abgehen vonden zutreffenden Maßstäben der Entscheidung vom 16. Februar 1983(BVerfGE 62, 1), ohne dies kenntlich zu machen.
    Die Bundesregierung hat in der zurückliegenden Legislaturperiode niemalsdie Kanzlermehrheit verfehlt.
    Die eingebrachten Gesetzentwürfe zurUmsetzung der "Agenda 2010" waren im Bundestag erfolgreich. Auch dieparteiinternen Kritiker haben für die Regierungsvorlagen gestimmt.Selbst die noch ausstehenden "20 Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda2010" sind in der SPD-Fraktion einhellig beschlossen worden. Dass es für eine Fortführung dieser Reformprojekte an einer ausreichendenparlamentarischen Unterstützung fehlt, entbehrt daher einernachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Vielmehr begründet das Geschehenim Deutschen Bundestag eine Vermutung dafür, dass der Kanzler auf eineUnterstützung der Parlamentsmehrheit auch in Zukunft rechnen kann. Dieser Anschein wird durch die Begleitumstände der Vertrauensfrageweiter gestützt. So ist die am Vortag der Vertrauensabstimmungangesetzte Beschlussfassung über den Entwurf eines Arbeitnehmerentsendegesetzes trotz gesicherter Mehrheit kurzfristig abgesetzt worden, weil die Aktualisierung der Kanzlermehrheit "schlechtaussehe".
    Bemerkenswert erscheint schließlich auch, dass die Mitgliederder SPD-Fraktion zur Stimmenthaltung in der Vertrauensfrage nur dadurchbewogen werden konnten, dass ihr Parteivorsitzender sie ihnen alsVertrauensbekundung für den Kanzler andiente. Fehlende Mehrheiten sehen anders aus. Sie bedürfen keines "konstruierten Misstrauens".

    2. Würde man dem Bundeskanzler unter Hinweis auf seine Einschätzungsprärogative zugestehen, auch in Situationen wie dervorliegenden die Vertrauensfrage zu stellen, so käme dies demparlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe. Diesen Weg kennt dasGrundgesetz aber aus guten Gründen und im Interesse der Stabilität despolitischen Systems nicht.Ein solch weiter Entscheidungsspielraum des Bundeskanzlers gibt diemateriellen Voraussetzungen preis, die das Bundesverfassungsgericht alsungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 <6.>). Er entziehtBundespräsident und Verfassungsgericht jegliche Beurteilungsgrundlage,wenn allein die Lagebeurteilung des Kanzlers maßgeblich ist.
    Dem Verweis der Senatsmehrheit auf eine vermeintlich "verdeckteMinderheitssituation" des Bundeskanzlers, in der die politischeUnterstützung der parlamentarischen Mehrheit nur "äußerlich" geleistetwerde, liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs desparlamentarischen Vertrauens zu Grunde. Vertrauen bedeutet im parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten, Person und Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zuunterstützen. Das bedeutet, bei den Abstimmungen im Deutschen Bundestagzum Kanzler und seinen Vorhaben zu stehen. Ob der Abgeordnete dem Kanzler auch persönlich vertraut oder die Sache anders sieht, spieltkeine Rolle. Dissens gehört zum Wesen der innerparteilichen Demokratie und beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit der Regierung solange nicht,wie sie bei den Abstimmungen über ihre zentralen Reformpläne auf eineparlamentarische Mehrheit bauen kann. Eine weitergehende "Unterordnung"oder "Gleichschaltung" mit den Vorstellungen des Kanzlers ist nichterforderlich und im ausbalancierten System des Grundgesetzes auch nichtvorgesehen.

    3. Die hier vorliegende Instrumentalisierung der Vertrauensfrage schwächt die Stellung des Parlaments. Sie beinhaltet die Vorstellung, dass die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht (mehr) geeignet sind, den Willen des Volkes abzubilden. Zur Rückkopplung der Regierungspolitik müsse daher das Volk selbst befragt werden. Mit derAusgestaltung der repräsentativen Demokratie in unserer Verfassung unddem Auftrag des Abgeordneten ist dies nicht vereinbar.
    Die Senatsmehrheit erlaubt einem Bundeskanzler, über eine "unechte"Vertrauensfrage Neuwahlen herbeizuführen, wenn er die akklamatorischeBestätigung seiner Politik für erforderlich hält, um parteiinterne Widerstände zu überwinden. Dass es Bundeskanzler Schröder mit seinemVorgehen um die Verschaffung gerade dieser Legitimation durch das Volkging, hat er selbst nicht verschwiegen.

    Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff

    Die Richterin Lübbe-Wolff stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, wendet sich aber gegen die zugrunde gelegte Auslegung des Art. 68 GG, mit derdas Gericht eine bloße Kontrollfassade aufgebaut habe.

    Die Vertrauensfrage sei, wie die Frage vor dem Traualtar, keineWissensfrage, auf die so gut wie der Gefragte oder besser ein Andererantworten könnte. Der Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage stellt, frage nicht nach einem Wissen, sondern nach dem Willen des Parlaments,ihn und sein politisches Programm mit ihrem künftigen Abstimmungsverhalten zu unterstützen. Die Vertrauensfrage könne dahernur vom Parlament selbst beantwortet werden.
    Die einschränkende materielle Auslegung, nach der Art. 68 GG eineSituation tatsächlich nicht mehr vorhandenen oder zweifelhaft gewordenenVertrauens voraussetzt und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Bundespräsidenten und vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen ist, laufe dagegen darauf hinaus, dass die Antwort des Bundestages auf dieVertrauensfrage zur Überprüfung durch den Bundespräsidenten und dasBundesverfassungsgericht gestellt wird. Damit werde sie ihres adressatenabhängigen Sinns beraubt. Den Worten nach konzentriere sichzwar die Prüfung, ob verfassungsmäßig vorgegangen wurde, auf die vomKanzler gestellte Frage. Tatsächlich werde aber mit der Prüfung, ob derBundeskanzler eine "instabile Lage“ fehlenden Vertrauens inverfassungswidriger Weise nur vorgespielt habe, auch die Entscheidungdes Parlaments hinterfragt. Die Rolle, die das Bundesverfassungsgericht mit dieser Auslegung dem Bundespräsidenten und sich selbst zuweise, sei fehlbesetzt. Die vorgesehenen Akteure könnten und dürften sie nicht ausfüllen. Dies liege in der Natur der auf eine Willensbekundung gerichteten Vertrauensfrage und in der Natur des freien Mandats der Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG).
    Der Unangemessenheit dieser Auslegung sei nicht dadurch zu entkommen,dass dem Bundeskanzler für die Stellung der Vertrauensfrage einEinschätzungsspielraum zugebilligt wird. Wenn dieser Einschätzungsspielraum von der Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts etwas übriglasse, beseitige er das Problem nicht, das er lösen soll. Lasse er nichts davon übrig, dann bleibe auchvon der materiellen Auslegung im Ergebnis nichts mehr übrig. Diese bildedann nur noch den Ansatzpunkt für eine Kontrollinszenierung, in der das Bundesverfassungsgericht sich selbst eine bloß scheinbar belangvolleR olle zugeschrieben habe. Tatsächlich habe das Gericht den Einschätzungsspielraum so großzügig bemessen, dass das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr in die Lage kommen könne, die Einschätzung des Bundeskanzlers korrigieren zu müssen. Es verlange zwar eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Regierung durch nicht ausreichende Unterstützung des Parlaments, gestatte aber die Berufung auf eine vor Gericht nicht darstellbare"verdeckte Minderheitslage".
    Ein Tatbestandsmerkmal, das man mit dem Verweis auf Verborgenes und seiner Natur nach vor Gericht nicht Darstellbares belegen könne, führe nur noch eine juristische Scheinexistenz.

    Mit der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 68 GG zuschreibt, seien daher bloße Inszenierungen fehlender Verläßlichkeitder Bundestagsmehrheit nicht wirksam zu bekämpfen. Die Auslegung, nachArt. 68 GG genüge es nicht, dass der Antrag des Bundeskanzlers keineKanzlermehrheit finde, drohe im Gegenteil solche Inszenierungen gerade hervorzurufen und erzeuge systematisch jedenfalls den Eindruck verfassungswidriger Inszenierung. Den Stabilitätsinteressen, auf die das Gericht sich für diese Auslegung berufe, sei das abträglicher als jede vorgezogene Neuwahl.
    Das Recht befördere nicht gute Ordnung, sondern Simulation oder sogar die Herbeiführung gerade dessen, was vermieden werden soll, wenn es Forderungen aufstelle, gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten habe. Für den Eindruck des Unlauteren, den die Praxis unter solchen rechtlichen Rahmenbedingungen erwecken kann, und für das Mißtrauen gegen dieInstitutionen und die ordnende Kraft des Rechts, das sich daraus ergebe, seien dann die verfehlten Rechtsbedingungen selbst verantwortlich. Die angeblich vom Zweck des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG diktierte materielle Tatbestandsvoraussetzung, die Außenstehende zum Richter über die Existenz politischen Vertrauens im Parlament macht, sei eine solche verfehlte Rechtsbedingung. Nichts hindere das Gericht daran, sie aufzugeben. Keines der Argumente, die für die "materielle" Auslegung angeführt worden sind, sei zwingend. Auch die Entstehungsgeschichte bestätige diese Auslegung gerade nicht.

    Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

    11 August 2005

    BGH: Abhörschutz Privatsphäre

    Nr. 113/2005
    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

    Das Landgericht München II hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2004 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat das landgerichtliche Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlug der Angeklagte im Jahr 1998 einen Landwirt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Ergebnis einer im Dezember 2003 durchgeführten akustischen Raumüberwachung gestützt. Zielobjekt der Abhörmaßnahme war das Einzelzimmer des Angeklagten in einer Rehabilita-tionsklinik, in der er sich zur Behandlung der Folgen eines Arbeitsunfalls aufhielt. Aufgezeichnet wurde dabei ein Selbstgespräch des Angeklagten, das er nach einem Telefonat mit einer Arbeitskollegin geführt hatte, die ihm von einer Befragung zu seiner Person durch die Polizei berichtet hatte. Der Angeklagte hatte in dem Selbstgespräch u.a. geäußert: „Sehr aggressiv! Sehr aggressiv! In Kopf hätt i eam schießen sollen.“ Das Landgericht hat hieraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sich Gedanken über eine alternative Tötungsart gemacht habe, die den Verdacht weniger auf seine Person gelenkt hätte.

    Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung des Ergebnisses der akustischen Raumüberwachung beanstandet. Nach dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, das in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) ergangen ist (§§ 100 c, 100 d StPO), dürfen Erkenntnisse aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auch zur Aufklärung von Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität nicht verwertet werden. Das Selbstgespräch des Angeklagten in dem Krankenzimmer ist diesem - durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten - Kernbereich zuzurechnen. Maßgebend dafür war eine Kumulation mehrerer Umstände. Es handelte sich um ein aufgrund einer staatlichen Überwachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch. Dieses Selbstgespräch hatte der Angeklagte in einem hier von Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt. Der Inhalt des Selbstgespräches war in Bezug auf den Tatvorwurf interpretationsbedürftig. Als Folge dieser Zuordnung zum Kernbereich durfte das Selbstgespräch nicht zu Lasten des Angeklagten zu Beweiszwecken verwertet werden.

    Das Urteil war aufzuheben, weil die Überzeugung des Landgerichtes auch auf dem Selbstgespräch beruht.

    Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05

    29 Juli 2005

    OLG: Kein Schadensersatz für NATO-Opfer

    OLG Köln entscheidet über die Berufung der Opfer eines NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin

    Im Rechtsstreit zwischen den Opfern eines NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin und der Bundesrepublik Deutschland hat das OLG Köln mit heute verkündetem Urteil die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des LG Bonn zurückgewiesen (OLG Köln, Urteil v. 28.07.2005 - 7 U 8/04, nicht rechtskräftig).

    Die Kläger, insgesamt 35 Personen, sind die Opfer bzw. die Angehörigen von Opfern eines Luftangriffs von Kampfflugzeugen der NATO, durch den am 30.05.1999 die Brücke in der serbischen Kleinstadt Varvarin zerstört wurde. Hierbei wurden 10 Menschen getötet und insgesamt 30 verletzt, davon 17 schwer; alle Opfer waren Zivilpersonen.

    Der Luftangriff erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses der NATO-Mitgliedsstaaten zur Durchführung von Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen des damaligen Kosovo-Konflikts. Unstreitig waren deutsche Flugzeuge an dem Raketenangriff auf die Brücke nicht unmittelbar beteiligt.
    Ob und inwieweit sie durch Aufklärung, Begleit- oder Luftraumschutz Unterstützungsleistungen erbrachten, ist zwischen den Parteien streitig.

    Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik auf Zahlung von Geldentschädigungen in Anspruch, wobei sie einzeln jeweils Mindestbeträge zwischen 5.000 und gut 102.000 Euro, insgesamt mindestens über 535.000 Euro, fordern. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte hafte für die Folgen des - nach Ansicht der Kläger völkerrechtswidrigen und kriegsverbrecherischen - NATO-Angriffs, weil sie ein ihr - wie die Kläger behaupten - im Rahmen der NATO-Gremien zustehendes Vetorecht gegen die Auswahl der Brücke als Angriffsziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff durch eigene Streitkräfte unterstützt habe.

    Das LG Bonn hat mit Urteil vom 10.12.2003 (1 O 361/02) die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Der zuständige Berufungssenat des OLG Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klageansprüche fänden weder im humanitären Völkerrecht noch unmittelbar in den Grundrechten des Grundgesetzes noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine hinreichende Stütze:

    Ersatzansprüche aufgrund des humanitären Völkerrechts - insoweit sind hier vor allem Bestimmungen der sog. Haager Landkriegsordnung aus dem Jahre 1907 sowie des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen aus dem Jahre 1949 betroffen - könnten die Kläger nicht erfolgreich in eigener Person geltend machen. Nach herrschender, zuletzt im Jahre 2004 vom BVerfG bestätigter Rechtsauffassung sehe die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den einzelnen Staatsbürger nicht als Völkerrechtssubjekt an, sondern gewähre ihm nur mittelbaren Schutz:

    Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern stehe ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern nur seinem Heimatstaat zu. Lediglich der Staat könne daher im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend machen, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet werde. Unmittelbare Ansprüche der Kläger persönlich aus humanitärem Völkerrecht bestünden dagegen nicht.

    Entschädigungsansprüche könnten ferner auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet werden. Diese seien nach allgemeiner Auffassung selbst keine Anspruchsgrundlagen, sondern in erster Linie Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat. Es bedürfe vielmehr auch bei Grundrechtsverletzungen stets einer konkreten Anspruchsnorm, in deren Ausgestaltung sodann grundrechtliche Wertungen einfließen könnten.

    Schließlich stünden den Klägern im Ergebnis auch keine Ersatzansprüche aus dem zivilrechtlichen (deutschen) Amtshaftungsrecht zu.
    Allerdings seien derartige individuelle zivilrechtliche Ansprüche geschädigter Personen neben einem - etwaigen - völkerrechtlichen Anspruch ihres Heimatstaats nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anwendung des Amtshaftungsrechts scheide vorliegend auch nicht etwa deshalb generell aus, weil das streitige Geschehen sich im Rahmen einer bewaffneten zwischenstaatlichen Auseinandersetzung ereignet habe. Zwar seien nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs dem Staat zurechenbare militärische Handlungen vom - damaligen - Amtshaftungstatbestand ausgenommen gewesen (vgl. dazu das "Distomo"-Urteil des BGH vom 26.06.2003 zu einem Vorfall aus 1944). Dieses Verständnis sei aber für derartige Auseinandersetzungen in der Gegenwart überholt und auf der Grundlage des heutigen deutschen Amtshaftungsrechts im Lichte der Werteordnung des Grundgesetzes und der Weiterentwicklungen im internationalen Recht nicht mehr zu rechtfertigen.
    Gleichwohl verhelfe dies der Klage letztlich nicht zum Erfolg. Völkerrechtswidrige, kriegsverbrecherische Handlungen, die sich staatshaftungsrechtlich als Amtsmissbrauch seitens der Bundesrepublik darstellten oder sonstige ihr haftungsrechtlich zurechenbare Handlungen seien nämlich nicht feststellbar:
    Hierbei könne dahin stehen, ob tatsächlich deutsche Flugzeuge unterstützend in den streitigen Luftangriff eingebunden gewesen und ob die konkreten Umstände dieses Angriffs völkerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch gewesen seien. Dass die beklagte Bundesrepublik, eine unterstützende Einbindung in den Angriff zugunsten der Kläger unterstellt, über das konkrete Angriffsziel oder über Umstände und Form des Angriffs informiert gewesen sei, werde von den Klägern nicht behauptet und sei auch nach dem innerhalb der NATO geltenden Grundsatz des "need to know" - wonach jeder Mitgliedsstaat hinsichtlich der einzelnen Luftoperationen nur über die zur Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben nötigen Kenntnisse habe verfügen müssen - nicht ersichtlich. Jedenfalls mangels Kenntnis bzw. schuldhafter Unkenntnis einer etwaigen Vorwerfbarkeit der konkreten Ausführung des Angriffs auf Seiten der Bundesrepublik scheide daher eine Zurechnung der Angriffsfolgen aus. Im Kern nichts anderes gelte hinsichtlich der Aufnahme der Brücke in die Ziellisten der NATO bzw. der Nichtausübung eines etwaigen Vetorechts.
    Dass allein schon die Aufnahme der Brücke in die Listen als solche offensichtlich völkerrechtswidrig gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Von den Klägern werde auch nicht vorgetragen, dass die konkreten Umstände eines künftigen Angriffs schon bei der Zielauswahl überhaupt in Rede gestanden hätten; dagegen spreche überdies das Prinzip des "need to know". Die Beklagte habe deshalb, ihre Kenntnis von der Aufnahme in die Ziellisten bzw. die Nichtausübung eines etwaigen Vetorechts unterstellt, darauf vertrauen können, dass ein möglicher künftiger Angriff in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen werde.

    Das Urteil des OLG Köln ist nicht rechtskräftig. Der Berufungssenat hat mit Rücksicht darauf, dass über die Frage der Anwendbarkeit des heute geltenden Amtshaftungsrechts auf Handlungen im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

    Rüdiger Pamp
    Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

    27 Juli 2005

    BVerfG: Regelungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes

    Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen
    Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), die die
    Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und
    der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen
    Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig. Dies
    entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom
    27. Juli 2005. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe teilweise seine
    Gesetzgebungskompetenz überschritten. Da der Bundesgesetzgeber die
    Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der
    Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung abschließend
    geregelt habe, seien die Länder insoweit von der Gesetzgebung
    ausgeschlossen. Zudem sei die gesetzliche Ermächtigung insgesamt nicht
    hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlten im Gesetz Vorkehrungen
    zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

    Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der sich durch die
    angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah,
    erfolgreich (weitere Sachverhaltsinformationen finden Sie in der
    Pressemitteilung Nr. 10/2005 vom 28. Januar 2005).

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    1. Die angegriffenen Regelungen sind formell verfassungswidrig

    a) Im Änderungsgesetz fehlt der nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
    (Zitiergebot) erforderliche Hinweis auf die Einschränkung des Art. 10
    Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis). Die Nichtbeachtung des Zitiergebots
    bleibt für die Wirksamkeit des angegriffenen Gesetzes aber ohne
    Konsequenzen.

    b) Der niedersächsische Gesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz
    durch die Regelungen über die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten
    überschritten.
    Die Telekommunikationsüberwachung ist nicht auf die Verhütung von
    Straftaten beschränkt, sondern sieht in § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG
    auch die „Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“ als eigenständiges
    Tatbestandsmerkmal vor. Die Daten werden also zur Verwertung in einem
    künftigen Strafverfahren und damit zur Strafverfolgung erhoben. Eine
    solche Verfolgungsvorsorge gehört zum gerichtlichen Verfahren im Sinne
    des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und daher zur konkurrierenden Gesetzgebung.

    Von der konkurrierenden Gesetzgebung zur Strafverfolgung hat der
    Bundesgesetzgeber im Bereich der Telekommunikationsüberwachung
    abschließend Gebrauch gemacht und sich dabei gegen zusätzliche, in das
    erweiterte Vorfeld einer Straftat vorgelagerte Maßnahmen entschieden.
    Dem Erfordernis eines frühzeitigen Einsatzes der
    Telekommunikationsüberwachung hat der Bundesgesetzgeber dadurch Rechnung
    getragen, dass er die Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits
    im Vorbereitungsstadium zulässt. Die gezielten Eingrenzungen könnten
    hinfällig werden, wenn die Länder vergleichbare Maßnahmen zur
    Telekommunikationsüberwachung ebenfalls mit dem Ziel der Sicherung
    späterer Strafverfolgung unter anderen, etwa geringeren, Voraussetzungen
    normieren könnten.

    2. Die angegriffenen Normen sind auch in materieller Hinsicht nicht mit
    der Verfassung vereinbar.

    a) Die weite Ermächtigung des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG zur
    Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten wird dem
    Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.

    Die Telefonüberwachung nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG setzt voraus,
    dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand in der Zukunft
    Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Das Gesetz setzt
    nicht einen konkreten, in der Entwicklung begriffenen Vorgang, dessen
    Planung oder eine Vorbereitungshandlung voraus. Es genügt die auf
    Tatsachen gegründete Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher
    Bedeutung begehen wird. Das Gesetz enthält keine einschränkenden
    Tatbestandsmerkmale, die die – gerade im Bereich der Vorfeldermittlung
    schwierige – Abgrenzung eines harmlosen von dem in eine
    Straftatenbegehung mündenden Verhaltens ermöglichen. Die Ausrichtung auf
    „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ trägt nicht zu einer Präzisierung
    bei. Dieses Tatbestandsmerkmal bietet keine Anhaltspunkte dafür, wann
    ein Verhalten auf die künftige Begehung solcher Straftaten hindeutet.
    Nicht hinreichend bestimmt ist ferner die Regelung in § 33a Abs. 1 Nr. 3
    Nds.SOG, die zurÜberwachung der Telekommunikation bei Kontakt- oder
    Begleitpersonen ermächtigt. Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller
    Straftäter in Betracht kommt, tritt hier die Unklarheit, die mit dem
    Begriff der Kontakt- oder Begleitperson verbunden ist. Nach der
    gesetzlichen Definition ist dies jede Person, die mit dem potentiellen
    Straftäter so in Verbindung steht, dass durch sie Hinweise über die
    angenommene Straftat gewonnen werden können. Wann dies der Fall ist,
    lässt das Gesetz aber offen.

    b) Die angegriffenen Normen genügen auch nicht den Anforderungen der
    Verhältnismäßigkeit. Die Überwachung der Telekommunikation auf der
    Grundlage des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG ermöglicht einen
    schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Durch die
    Datenerhebung lassen sich Einblicke insbesondere in das
    Kommunikationsverhalten, das soziale Umfeld sowie persönliche
    Gewohnheiten der überwachten Person gewinnen. Einbußen an grundrechtlich
    geschützter Freiheit dürfen nicht in unangemessenem Verhältnis zu den
    Zwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Die
    Datenerhebung hat den legitimen Zweck, Straftaten von erheblicher
    Bedeutung zu verfolgen und zu verhüten. Das Gewicht dieses Belanges ist
    von dem durch die Norm geschützten Rechtsgut und der Intensität seiner
    Gefährdung abhängig. Begnügt sich das Gesetz mit nicht näher
    eingegrenzten Tatsachen, die die Annahme einer künftigen Straftat
    rechtfertigen, kann der schwere Eingriff in das
    Telekommunikationsgeheimnis nur dann als angemessen bewertet werden,
    wenn der zu schützende Gemeinwohlbelang allgemein sowie im konkreten
    Fall überragend wichtig ist. Eine solche Einengung aber fehlt in dem
    Gesetz.

    Auch das Tatbestandsmerkmal der „Straftaten von erheblicher Bedeutung“
    trägt den Anforderungen an das besondere Gewicht des zu verfolgenden
    Rechtsguts nicht Rechnung. Den im Gesetz aufgeführten Straftaten ist
    schon kein auf die Besonderheiten der Telekommunikationsüberwachung im
    Vorfeld zugeschnittenes gesetzgeberisches Konzept zu entnehmen, das sich
    auf den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter bezieht und
    beschränkt. Auch enthält das Gesetz keine abschließende Umschreibung der
    Straftaten. Eine einengende Auslegung des Begriffs der Straftaten von
    erheblicher Bedeutung ist ausgeschlossen. Das Defizit an Normenklarheit
    würde dadurch nur verschärft.
    Hinzu kommt, dass § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG die für die Prognose
    und die Abwägung nutzbaren Tatsachen nicht hinreichend umschreibt. Die
    Bestimmtheitsmängel wirken sich auf die Prüfung der Angemessenheit aus.
    Denn es fehlt an einem Maßstab für die abwägende Prüfung, ob die
    tatsächlichen Anhaltspunkte des Gewichts des gefährdenden Rechtsguts
    ausreichen..

    c) Schließlich enthält das Gesetz auch keine hinreichenden Vorkehrungen
    zur Vermeidung von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich
    privater Lebensgestaltung. Zwar gelten für die
    Telekommunikationsüberwachung nicht die für die Wohnraumüberwachung in
    dem Urteil des Senats zum Großen Lauschangriff (BVerfGE 109, 279)
    dargelegten Anforderungen. Wegen des Risikos, dass die Abhörmaßnahme
    Kommunikation aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, ist
    sie aber allenfalls bei einem besonders hohen Rang des gefährdeten
    Rechtsguts und einer hohen Intensität der Gefährdung hinzunehmen. Ferner
    müssen konkrete Anhaltspunkte auf einen unmittelbaren Bezug zur
    zukünftigen Begehung der Straftat schließen lassen. Erforderlich sind
    auch Sicherungen, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen
    Bereichs nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht werden, wenn
    es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist. An derartigen
    Regelungen aber fehlt es im Gesetz.

    Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –

    Karlsruhe, den 27. Juli 2005