30 Januar 2002

BVerfG: Keine Doppelnamen für Kinder

Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom
heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten
ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage
des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte
des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom
15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
veröffentlicht ist.

Wie der Erste Senat feststellt, verstößt es weder gegen das Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes
oder der Eltern, dass - sofern ein gemeinsamer Familienname nicht
geführt wird - das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter oder den
des Vaters erhalten kann.

Der Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts für diese
Gestaltung entscheiden.

Das Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname einer
Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft erfüllen kann. Er
kann die individuelle Zuordnung zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig
Abstammungslinien nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen.
Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen Regelung.
Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise vorgenommen worden.

Der Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen Namen an.
Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen gemeinsamen
Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten, nicht aber
einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt
angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits kann die
Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines gemeinsamen Namens
ausgedrückt werden, andererseits kann der Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen.
Maßgebend für diese Regelung und die daraus folgende Begrenzung des
Familiennamens auf einen Namen waren für den Gesetzgeber die
Konsequenzen (aus einer Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten
Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen zu, würden diese
- ohne Begrenzung - in den folgenden Generationen zu langen
Namensketten anwachsen. Damit verlöre der Name für den Einzelnen die
Qualität als identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser
Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der
Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer Namensketten verhindert, indem
er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen
wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen Ehenamen
gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in Einklang stehende
Abwägung.

Gleiches gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname
eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten, die wiederum zu
begrenzen wären. Die Betroffenheit würde so lediglich auf die nächste
Generation verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten sich
dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen dokumentieren, die
Kinder hingegen könnten bei einer Heirat ihrerseits nicht den
Geburtsdoppelnamen behalten und auch nicht vollständig dem Ehenamen
hinzufügen. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür
entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen
vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden Elternnamen
gebildet wird.

Diese Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die eigene Wahl des
Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den
Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine
Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ihnen kein Bestimmungsrecht über
einen anderen Menschen.

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung
des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass die überwiegende
Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen den des Mannes
führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum größten Teil bei der
Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren, verstößt die
gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit ersichtlich,
gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht auf eine nachteilige
Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen in der
Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Wandel
dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter als Geburtsnamen zu
geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider Eltern
zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel wesentlich
befördern würde.

Urteil vom 30. Januar 2002 - Az. 1 BvL 23/96 -

Karlsruhe, den 30. Januar 2002

19 Dezember 2001

BVerG: Blockadeaktionen und Demonstrationsrecht

Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
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1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich erneut mit
der Strafbarkeit wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an
Blockadeaktionen befasst. Dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 liegt zum
einen eine im Jahr 1986 erfolgte Blockade des Baugeländes der
Wiederaufarbeitungsanlage (WAA) Wackersdorf zu Grunde, bei der die
Teilnehmer sich mit Metallketten untereinander und an den Bauzaun
angekettet hatten. Zum anderen geht es um eine mehrtägige Kfz-Blockade
der BAB 5 und des Grenzübergangs Weil am Rhein aus dem Jahre 1990,
deren Teilnehmer die Einreise in die Schweiz und ein Gespräch mit dem
UN-Flüchtlingskommissar erzwingen wollten.

2. Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
Verurteilungen wegen Nötigung zurückgewiesen. Zur Begründung seines
Beschlusses führt der Senat im Wesentlichen aus:

a) Das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung (Art. 103 Abs. 2 GG)
ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der
Gewalt in § 240 StGB auf solche Blockadeaktionen anwenden, bei denen
die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte
psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Dies
war vorliegend der Fall.

b) Die Blockadeaktionen in Wackersdorf waren rechtlich als
Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG zu bewerten. Abs. 2 sieht
allerdings ausdrücklich vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden dürfen.
Aufgrund des Versammlungsgesetzes war die Versammlung rechtswidrig, so
dass die Polizei die angebrachten Ketten zerschneiden und die
Demonstranten aus der Zufahrt entfernen durfte. Eine andere Frage ist,
ob an das Verhalten der Beschwerdeführerinnen auch eine strafrechtliche
Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden durfte. Bei der
Anwendung der Verwerflichkeitsklausel dieser Strafnorm ist der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem
in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens. Ob
eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich
ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Erfolgt
das Verhalten - wie im Fall der Beschwerdeführerinnen - im
Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des relevanten Zwecks
von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein. Aus
dem Blickwinkel des Art. 8 GG ist hierbei der Kommunikationszweck der
Versammlung maßgebend. Insofern kommt es vorliegend zunächst nicht auf
die mit der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der Zufahrt
an. Die Beschwerdeführerinnen wollten mit ihrer Aktion vielmehr zu
einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten Frage -
der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung beziehen. Da vom
Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger jedoch nicht die
Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der
kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben, werden die näheren
Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam.

Wichtige Elemente der hiernach gebotenen Abwägung zwischen der
Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sind unter anderem die
Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des
blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem
Protestgegenstand.

Der Senat stellt fest, dass die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Urteile diesen Maßstäben nicht gerecht werden. Die
Gerichte haben Art. 8 GG im Zuge der strafrechtlichen
Verwerflichkeitsprüfung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Dieser Fehler
hat sich jedoch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Es erscheint nämlich
ausgeschlossen, dass die Strafgerichte bei hinreichender
Berücksichtigung des Grundrechts eine für die Beschwerdeführerinnen
günstigere Entscheidung getroffen hätten, wie der Senat ausführt.

c) Demgegenüber erfolgte die Blockade des Grenzübergangs an der
Autobahn nicht im Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG, da diese
Aktion nicht der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung
öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen diente. Die
Blockadeaktion zielte nach den Feststellungen der Gerichte vielmehr
darauf, ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu
erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Art. 8 GG schützt die
Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst
wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.

3. Dem Senatsbeschluss sind zwei Sondervoten zu den Verurteilungen aus
Anlass der Blockade in Wackersdorf beigefügt. Die Richter Jaeger und
Bryde verneinen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt aus
§ 240 StGB, die Richterin Haas legt dar, dass die Blockade ihrer
Auffassung nach gar nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
erfasst war.

Beschluss vom 24. Oktober 2001 - Az. 1 BvR 1190/90 u.a. -

Karlsruhe, den 19. Dezember 2001

22 November 2001

BVerfG: NATO-Konzept 1999

Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen - Urteil vom 22. November 2001

Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat desBundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2001 den Antrag der PDS-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren zurückgewiesen.
Der Hintergrund des Verfahrens ist in der Pressemitteilung Nr. 58/2001vom 5. Juni 2001 dargestellt, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht ist.

Zur Begründung seines Urteils stellt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen fest:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Bundesregierung hat nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 GG verstoßen, indem sie dem neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (im folgenden: Konzept 1999) zugestimmt hat, ohne zuvor die Zustimmung des Bundestages einzuholen.
Das Konzept 1999 stellt keine Änderung des NATO-Vertrages dar (1.) .
Für die Fortentwicklung des Vertrages unterhalb der Schwelle der Vertragsänderung ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich(2.).
Durch die Zustimmung zum Konzept 1999 sind auch weder die Grenzen des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag noch die Zweckbestimmung der NATO als Bündnis der Friedenswahrung überschritten (3.).

1. Der Zweite Senat führt aus, dass ein Wille der Beteiligten, den NATO-Vertrag zu ändern, nicht zu erkennen ist. So ist schon das Fehlen einer Ratifikationsklausel als ein Indiz gegen den Vertragscharakter zuwerten. Zwar wollten alle Beteiligten die Zielsetzung der NATO insbesondere um die sogenannten Krisenreaktionseinsätze über Art. 5NATO-Vertrag hinaus erweitern. Auch aus diesem hochpolitischen Gegenstand kann jedoch nicht auf einen Vertrag geschlossen werden.
Insbesondere der Wortlaut der Vereinbarung spricht gegen die Vertragsnatur, denn der Text des Konzepts 1999 besteht weitgehend aus Lagebeschreibungen und -einschätzungen sowie allgemein gehaltenen Absichtserklärungen. Auch eine konkludente Vertragsänderung liegt nicht vor.
Fehlt es an Anhaltspunkten für einen subjektiven Vertragsänderungswillen bei den Beteiligten, muss ein deutlicher Widerspruch zu dem bereits bestehenden Vertrag vorliegen, um Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auszulösen. Das ist hier nicht der Fall.
Insbesondere die Erweiterung auf Krisenreaktionseinsätze ist noch eine Fortentwicklung des bestehenden Vertrages. Das Konzept 1999 lässt die kollektive Verteidigungsfunktion des Bündnisses unberührt und schreibt den in der Präambel niedergelegten Sicherheits- und Friedensauftrag in Hinblick auf eine tiefgreifend neue Sicherheitslage fort. Das grundlegende Ziel bleibt die Abwehr und Abschreckung von Aggressionen dritter Staaten. Zwar enthält das Konzept 1999 die im Ursprungsvertrag nicht implizierte Erweiterung auf Krisenreaktionseinsätze außerhalb des Bündnisgebiets. Hier ist das Konzept 1999 gegenüber dem NATO-Konzeptvon 1991 wesentlich verändert worden. Die im NATO-Konzept 1991 noch dominierenden Absichtserklärungen als Ausdruck des politischen Willens der Mitglieder zur Fortentwicklung des Vertrages weichen einer nunmehr konkretisierten Planung.

Der Tatbestand der Krisenreaktionseinsätze verallgemeinert die seit 1994 entwickelten Verfahren innerhalb der Bündnispartner. Dennoch ist eine objektive Vertragsänderung nicht festzustellen, es handelt sich um eine Fortentwicklung und Konkretisierung der offen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrages:
Der Nordatlantikrat erklärt ausdrücklich, Zweck und Wesen desBündnisses blieben unverändert. Zudem sind die gegenseitigen Pflichten bei den sogenannten Krisenreaktionseinsätzen geringer als im Verteidigungsfall; die Mitglieder koordinieren ihre Maßnahmen von Fall zu Fall nach Konsultationen; eine Pflicht zur kollektiven Reaktion besteht nicht und das Primat der Politik sowie das Procedere gelten unverändert.
Insbesondere ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dabei jeweils auf der Grundlage ihres Verfassungsrechts handeln, weshalb die Bundesregierung bei deutscher Beteiligung an Krisenreaktionseinsätzen die vorherige Zustimmung des Parlaments benötigt. Auch die Ausweitung des Sicherheitsbegriffs auf neue Bedrohungen für die Stabilität im euro-atlantischen Raum und globale Risiken wahrt den Abstand zu der Aufgabe der kollektiven Verteidigung

2. Für eine derartige Fortentwicklung, die keine Vertragsveränderungdarstellt, ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich. Art.59 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht erweiternd ausgelegt werden.
Die Konkretisierung des Vertrages und seine Ausfüllung ist nach dem Grundgesetz Aufgabe der Regierung, die im Bereich der Außenpolitik einen weiten Spielraum hat. Zwar bleibt sie der parlamentarischen Kontrolle unterworfen und an das GG gebunden. Eine Zustimmungspflicht durch das Parlament bei nichtförmlicher Vertragsfortentwicklung würde jedoch nicht nur Rechtsunsicherheit hervorrufen, sondern auch die Handlungsfähigkeit der Regierung ungerechtfertigt beschneiden.
Der Gefahr einer allmählichen Inhaltsveränderung des Vertrages durch derartige nichtförmliche Weiterentwicklungen ist das Parlament dennoch nicht schutzlos ausgeliefert.
Nach dem Grundgesetz kontrolliert das Parlament die Regierung, diese muss nach Art. 43 Abs. 1 GG Rede und Antwort stehen.
In Hinblick auf das Budgetrecht des Parlaments und den Parlamentsvorbehalt für Einsätze der Bundeswehr wird sie für die Fortentwicklung der NATO werben müssen.

3. Das ursprüngliche Gesetz zum NATO-Vertrag ist durch die Zustimmungzum Konzept 1999 nicht überschritten; Art. 24 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Durch die Zustimmung zum NATO-Vertrag ist die Bundesregierung auch zu seiner Fortentwicklung ermächtigt worden. In Rechte des Bundestages greift die Bundesregierung erst ein, wenn sie sich außerhalb dieser ursprünglichen Ermächtigung bewegt. Das ist weder hinsichtlich des Einsatzes von Atomwaffen noch hinsichtlich der Regelungen über Krisenreaktionseinsätze der Fall.

Der NATO-Vertrag strebt eine umfassende regionale Friedenssicherung in Europa und Nordamerika an. Ändert sich das Erscheinungsbild der Bedrohungen, lässt er Spielraum für eine Fortentwicklung, solange nicht grundlegend neue Einsätze vereinbart werden.

Das Konzept 1999 hat die Bindung an die Ziele der NATO, aber auch an die durch die UN-Charta normierten Pflichten nicht aufgegeben, vielmehr ausdrücklich bekräftigt. Die vorgesehene Aufnahme neuer Mitglieder in Europa stellt eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas zur Friedenssicherung seit 1994 dar. Die Zweckbestimmung der Friedenswahrung ist durch das Konzept 1999 nicht geändert worden.

Zwar ist im GG nicht ausdrücklich definiert, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist. Aus Art. 24 Abs.2 GG folgt aber, dass die kollektive Sicherheit eine entscheidende Voraussetzung dafür ist. Ebenso lässt sich Art. 24 Abs. 2 GG entnehmen, dass Deutschland nicht an einem Bündnis teilnehmen darf, welches nicht dem Frieden dient.
Die Entwicklung eines bereits bestehenden Bündnissystems weg von der Friedenssicherung wäre von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt. Das Konzept 1999 enthält aber keine Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung. Die Einsätze sollen nach wie vor ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen.
Auf die Art. 42, 48, 53 der UN-Charta wird ausdrücklich weiter hingewiesen. Auch die Konkretisierung der Einsatzvoraussetzungen in und außerhalb des Bündnisgebietes lassen keine Friedensstörungsabsicht erkennen.

Urteil vom 22. November 2001 - Az. 2 BvE 6/99 -Karlsruhe, den 22. November 2001

18 Mai 2001

BGH: ambiente.de und DENIC

Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden.
I.
Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt
Entscheidung im Streit um "ambiente.de"

In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden. Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung "ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC – so der BGH – den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem – notfalls gerichtlich – zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt.
Im konkreten Fall war zwischen dem Inhaber der Registrierung "ambiente.de" und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des Inhabers von "ambiente.de", diesen Namen nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag zustande gekommen war. Ob der Messe Frankfurt AG bessere Rechte zustanden, war – so der BGH – für die DENIC nicht offenkundig.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 –
II.
Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen
Entscheidung im Streit um "Mitwohnzentrale.de"
Im zweiten Fall hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen – so dieser klagende Verband – seien im Internet freizuhalten. Der Begriff "Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen.
Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der beklagte Verband wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach § 1 UWG verboten. Der Beklagte fange mit seinem Domain-Namen den Teil der Interessenten ab, die durch Eingabe eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Dies führe zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten paßt – so der BGH – in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von "Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (§ 1 UWG) entwickelt hat, und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis – Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden – sei hier nicht berührt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege – abgesehen von einer möglichen Irreführung – auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 –
Karlsruhe, den 18. Mai 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

28 Januar 2000

BGH: Verurteilung eines BND-Mitarbeiters

Nr. 4/2000 Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Bundesnachrichtendienstes rechtskräftig

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten, einen Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst, durch Urteil vom 3. Februar 1999 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tatmehrheit mit 74 vollendeten und vier versuchten Fällen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von September 1992 bis Juli 1996 im Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten angeblich echte Agentenmeldungen an den Bundesnachrichtendienst (BND), in Wahrheit hatte er sie aber unter Verarbeitung ihm zuvor im BND bekannt gewordener Vorgänge selbst verfaßt. Der BND zahlte für die Informationen hohe Geldbeträge. Weiter hatte der Angeklagte zum Zwecke der Geldbeschaffung im Juni 1997 aus ihm zugänglichen Informationen des Bundesnachrichtendienstes "Quellenmeldungen" zusammengestellt, die einem Mitarbeiter des polnischen Nachrichtendienstes mit der Erklärung übergeben wurden, die Informationen stammten von einem russischen KGB-Oberst. Der polnische Geheimdienst zeigte in der Folgezeit jedoch kein Interesse an den Meldungen und ließ sie dem BND zukommen.

Mit seiner Revision hat der - die Tat bestreitende - Angeklagte insbesondere gerügt, daß das Bayerische Oberste Landesgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Der 3. Strafsenat hat diese Bedenken nicht geteilt und deshalb die Revision des Angeklagten gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluß vom 17. Dezember 1999 - 3 StR 254/99
Karlsruhe, den 28. Januar 2000
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

14 Januar 2000

BGH zur Strafverfolgung eines rechtsextrem. Mordversuchs

Nr. 1/2000 Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Verfolgung rechtsextremistischer Gewalttäter bestätigt

Der Generalbundesanwalt führt gegen mehrere Jugendliche und einen Heranwachsenden ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Den Beschuldigten liegt zur Last, gemeinschaftlich versucht zu haben, aus dem niederen Beweggrund "Ausländerhaß" zwei Vietnamesen zu töten, und diese vorsätzlich schwer verletzt zu haben. Die Täter - Mitglieder der örtlichen rechtsextremistischen Jugendszene - sollen die Vietnamesen verfolgt, sie zu Fall gebracht und wuchtig mit den Fäusten sowie mit - teilweise schweren, festen - Schuhen auf Kopf, Bauch und Rücken der Geschädigten eingetreten haben. Dabei sollen sie Parolen wie "Ausländer verrecke" und "Ausländersau" geschrieen haben.

Nach einer von einem der Beschuldigte beantragten mündlichen Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnet, daß der ergangene Haftbefehl des Landgerichts Neubrandenburg aufrechterhalten bleibt und weiterhin zu vollziehen ist. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Strafverfolgung bejaht. Da die Tat "nach den Umständen bestimmt" und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und der Generalbundesanwalt die ausnahmsweise gegebene besondere Bedeutung des Falles im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr durch Gleichgesinnte und die im In- und Ausland hervorgerufene besondere Beachtung in vertretbarer Weise bejaht hat, handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich des Staatsschutzes, für den nicht die Strafgerichtsbarkeit der Bundesländer, sondern die des Bundes gegeben ist. Durch die aus rechtsextremistischer Gesinnung seit 1990 immer wieder gegen ausländische Mitbürger begangen Straftaten mit schwerwiegenden Folgen für die Opfer, die lediglich als Repräsentanten der von den Tätern gehaßten Gruppe der Ausländer angegriffen werden, wird zum einen das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern empfindlich gestört; zum anderen wird auch in der Öffentlichkeit, insbesondere unter den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern, ein allgemeines Klima der Angst und Einschüchterung hervorgerufen, in dem die innere Sicherheit beeinträchtigende Zweifel aufkommen, ob die Sicherheitsorgane in ausreichendem Maße fähig und entschlossen sind, die ausländischen Mitbürger zu schützen. Außerdem lösen sie bei Personen mit einer rechtsextremen Gesinnung einen Nachahmungseffekt aus mit der Folge einer immer schwerer beherrschbaren Gefahr. Es sind ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß von den Tätern diese sich ihnen aufdrängenden Auswirkungen ihrer Straftat gewollt waren .

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt, daß der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand der mittäterschaftlichen Beteiligung an der ihm vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig ist, die Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr bestehen und angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der weitere Vollzug des Haftbefehls nicht unverhältnismäßig ist.

Beschluß vom 12. Januar 2000 – StB 15/99
Karlsruhe, den 14. Januar 2000

10 Januar 2000

BGH zum privaten Festnahmerecht

Nr. 9/2000 Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Festnahmerecht eines Kaufhausdetektivs

Der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte hatte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein.

Das Landgericht Arnsberg hat darin eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge gesehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hagen zurückverwiesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine solche Verurteilung nicht ausreichend waren.

Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, daß der Angeklagte berechtigt war, den 13 kg schwereren und 13 cm größeren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Dies ergibt sich aus dem jedermann zustehenden Festnahmerecht gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Täter, der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge könnte dem Angeklagten allerdings angelastet werden, wenn er den Dieb darüber hinaus gewürgt hätte, ohne durch dessen weitere Gegenwehr hierzu veranlaßt worden zu sein. Anders wäre es jedoch, wenn sich der Dieb gegen seine Festnahme sofort weiter tätlich zur Wehr gesetzt hätte; dann wäre der Würgegriff des Angeklagten zunächst durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Bestrafung hätte dann (nur) wegen fahrlässiger Tötung erfolgen dürfen, weil der Angeklagte nämlich die alsbald eintretende Bewußtlosigkeit des Diebes, die eine unverzügliche Lockerung des Würgegriffs erforderte, vorwerfbar nicht erkannte.

Das Landgericht Hagen wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen über die Reihenfolge von Angriff und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als die beiden
Kontrahenten zu Boden gegangen waren, zu treffen und dementsprechend
über die Strafbarkeit des Angeklagten zu befinden haben.

Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99
Karlsruhe, den 10. Februar 2000

12 März 1999

BVerfG: Blockade "Castor-Transporte"

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

Mit Beschluß vom 12. März 1998 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerden zweier Atomkraftgegnerinnen gegen ihre rechtskräftigen Verurteilungen zur Zahlung von Geldbußen wegen einer Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit dem "Castor-Transport" im April 1995 nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

1. Am 25. April 1995 fand aus Anlaß eines Transports von Castor-Behältern eine behördlich untersagte Versammlung statt. An dieser hatten die Beschwerdeführerinnen teilgenommen und sich an Eisenbahnschienen, die nur noch für Castor-Transporte benutzt werden, angekettet. Das Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.

In letzter Instanz verurteilte das Oberlandesgericht Celle (OLG) die Beschwerdeführerinnen wegen Verstoßes gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie das Versammlungsgesetz (VersG) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- DM.

Hiergegen wendeten sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Verfassungsbeschwerde und rügten u.a. eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

2. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Zwar ist es mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unvereinbar, daß das OLG einen Verstoß gegen das VersG angenommen hat, ohne zu berücksichtigen, ob das Versammlungsverbot rechtmäßig war (s. Beschluß des Ersten Senats vom 1. Dezember 1992; BVerfGE 87, 399ff). Dies wirkt sich aber für die Beschwerdeführerinnen nicht besonders schwerwiegend aus, weil das OLG bei der Bemessung des Bußgelds den Verstoß gegen die EBO in den Vordergrund gerückt hatte.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen dieses Verstoßes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 8 Abs. 1 GG wird durch die Vorschriften der EBO in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Auch hat das OLG bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt. Anders als die Bestimmungen des VersG bezieht sich die EBO nicht speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen Demonstrationen. Vielmehr wirkt diese einer generellen Gefahr für die Sicherheit des Schienenverkehrs entgegen. Ihre Anwendung hängt also nicht von der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht der Verurteilung auch nicht die Einlassung der Beschwerdeführerinnen entgegen, die von ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden nur noch gelegentlich für Castor- Transporte benutzt. Am Tag der Blockade wurde auf der Strecke ein Castor- Behälter transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den Beschwerdeführerinnen gerade ankam.

Beschlüsse vom 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96 und 1 BvR 2168/96

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II.

Ebenfalls durch Beschluß vom 12. März 1998 hat dieselbe Kammer eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen ein rechtskräftig verhängtes Bußgeld wegen Verstoßes gegen die EBO nicht zur Entscheidung angenommen. Auch in diesem Fall hatte die Beschwerdeführerin am 25. April 1995 an der Demonstration (s. oben) teilgenommen und sich auf den Eisenbahnanlagen aufgehalten.

Beschluß vom 12.03.1998 - 1 BvR 222/97