27 Mai 2009

BGH zu unwirksamer Endrenovierungsklausel

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.

Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem Klägervortrag der Kläger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.

Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen Umständen kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann.

Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Denn mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen anzusehen ist.

Da es an Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe einer bei dem Beklagten eingetretenen Bereicherung fehlt, hat der Bundesgerichthof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
AG Königstein im Taunus -Urteil vom 1. Juni 2007 – 23 C 179/07
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 – 2-17 S 89/07
Karlsruhe, den 27. Mai 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
  • Diskussionen
  • 25 Mai 2009

    OLG untersagt ungenaue "Freiminuten"-Werbung

    OLG Düsseldorf untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.

    Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.

    Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

    Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
    Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
    Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
    Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09

    KOMMENTAR

    Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz

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  • 26 Februar 2009

    OLG Düsseldorf: Rolex S. A. unterliegt ebay-GmbH

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.

    Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 45/2007 vom 19. April 2007) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

    Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
    (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-20 U 204/02)
    Düsseldorf, 26. Februar 2009 Pressemitteilung Nr. 9/09

    31 Dezember 2008

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    25 September 2008

    BGH zur Architekten-Haftung

    Nr. 182/2008

    Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte

    Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.

    Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.

    Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten haben gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

    Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Entgegen dessen Auffassung kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war.

    Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind.

    Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 35/07
    Landgericht Itzehoe - Urteil vom 27. Juni 2003 – 3 O 17/01
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 1. Februar 2007 – 7 U 86/03
    Karlsruhe, den 25. September 2008

    24 September 2008

    BGH zur Duldungspflicht und Fernewärmenetz als Modernisierung

    Nr. 179/2008 Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste

    Fernwärmenetz als Modernisierungsmaßnahme

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, zu deren Duldung der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung der Klägerin in Berlin gemietet hat, auf Duldung insbesondere von Bauarbeiten in Anspruch, mit denen das in den 1920-er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Das Amtsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin hatte das Landgericht die Beklagte zur Duldung der Maßnahme verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Nach der unangegriffenen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts führt der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift ergibt, um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist.

    Der Mieter ist gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er braucht sie nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB). Die Belange des Mieters werden in diesem Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt; damit wird insbesondere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt.

    Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere kam eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet hatte. Auf eine theoretisch möglich Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – unter anderem – die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

    Urteil vom 24. September 2008 – VIII ZR 275/07

    AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 9. Juni 2006 - 109a C 555/05

    LG Berlin - Urteil vom 14. September 2007 - 63 S 207/06

    Karlsruhe, den 24. September 2008

    § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen



    (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

    12 September 2008

    BGH zum "Schwarzhandel" mit Bundesligakarten

    Nr. 170/2008 Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

    Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

    Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der BGH – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.

    Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der BGH – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge.

    Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – bundesligakarten.de
    OLG Hamburg, Urt. v. 5.4.2006 – 5 U 89/05 (OLG-Rep 2007, 66) LG Hamburg, Urt. v. 12.5.2005 – 315 O 586/04
    Karlsruhe, den 12. September 2008

    09 Juli 2008

    BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

    Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.

    Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.

    Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.

    Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.

    Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.

    Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07

    AG Düsseldorf - Urteil vom 25. August 2005 - 51 C 3169/05

    LG Düsseldorf - Urteil vom 16. Mai 2007 - 21 S 375/05

    Karlsruhe, den 9. Juli 2008

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    05 Juli 2008

    Oberlandesgericht bestätigt Verbot des Spielfilms "Rohtenburg"

    Mit einem am 17.6.2008 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Kassel bestätigt, mit der auf Antrag des als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordenen Klägers die Vorführung und das In-Verkehr-Bringen des von der Beklagten produzierten Spielfilms "Rohtenburg" untersagt wurde.

    Nach übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts werde der Kläger durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Kläger wegen der in dem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, indem er vom Publikum zweifelsfrei als dessen Hauptfigur erkannt werden könne. Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die Beklagte berufe, müsse in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.

    Der Senat bestätigte insoweit seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (Aktenzeichen 14 W 10/06, Entscheidung vom 3.3.2006)

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
    Die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind im Volltext unter >www.rechtsprechung.hessen.de abrufbar.

    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.6.2008, Aktenzeichen 14 U 146/07
    (vorausgehend LG Kassel, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen 8 O 1854/06)
    Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre
    >> Diskussion

    03 Juli 2008

    BVerfG verwirft "negatives Stimmgewicht" im Wahlrecht

    [b]Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, verfassungswidrig[/b]

    Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008).

    Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird, verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 3. Juli 2008. Der Wahlfehler wirkt sich zwar auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages aus, führt aber nicht zu dessen Auflösung, da das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Im Zusammenhang mit der erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde hatte der Zweite Senat auch über die Frage zu entscheiden, ob die nichtöffentliche Neuauszählung von Stimmen in einigen Wahlkreisen durch den Kreiswahlleiter gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstößt. Dies hat der Senat verneint.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    I. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche Neuauszählung der Stimmen in einigen Wahlkreisen wendet, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unbegründet. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne Nachzählungen des Kreiswahlleiters im Rahmen seiner vorbereitenden Aufgaben die gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch hergestellt wird, dass das Ergebnis solcher Nachzählungen der Überprüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt, der seinerseits in öffentlicher Sitzung entscheidet. Ein Wahlfehler kann in diesem Zusammenhang nur festgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vorbereitenden Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der zuständige Wahlausschuss seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist. Ein derartiger Wahlfehler ist nicht geltend gemacht worden.

    II. Der Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

    1. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss.
    Ein Wahlsystem, das darauf angelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen. Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt aber auch die Erfolgschancengleichheit der Stimmen. Diese erlaubt zwar, dass - wie z.B. im Mehrheitswahlrecht - Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt.

    2. Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts kann nicht durch "zwingenden Gründe" gerechtfertigt werden.

    Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, dienen Belangen des föderalen Proporzes.
    Föderale Belange können zwar grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts berücksichtigt werden. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen.
    Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird. Demgegenüber kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu, zumal der Gesetzgeber die bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden Aufbau der Parteien im Wahlrecht in vielfältiger Weise berücksichtigt hat und die insoweit getroffenen Regelungen unabhängig sind von den Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt. Bei der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der Stimmen ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des Bundesvolkes geht. Bei einer solchen Wahl ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

    Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Der Effekt hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem aber von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solche nicht determinieren. Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts anzuordnen.

    III. Die Regelung verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl. Der Wähler kann schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.

    IV. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist daher verfassungswidrig, soweit er den Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt.

    Der Wahlfehler hat auch Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen. Dies gilt auch für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag, bei der es zu insgesamt 16 Überhangmandaten kam. Wären zum Beispiel in Hamburg für die SPD etwa 19.500 Zweitstimmen weniger abgegeben worden, so hätte diese Partei im Ergebnis einen Sitz mehr im Deutschen Bundestag beanspruchen können.

    Gleichwohl führt der Wahlfehler nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestags. Der Fehler beruht auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden Paradoxie des geltenden Bundeswahlgesetzes und betrifft insgesamt nur wenige Mandate des Deutschen Bundestages. Eine Auflösung des Deutschen Bundestages, ohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit gegeben wird, das Bundeswahlgesetz anzupassen, würde darüber hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende Bundestag auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.
    Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt, von Verfassungs wegen hinnehmbar.

    V. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Frist einzuräumen, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die Behebung der Verfassungswidrigkeit dieser Normen betrifft nicht nur die Unterverteilung von Sitzen bei Listenverbindungen einer Partei, sondern das gesamte Berechnungssystem der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten der Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden Regelungen der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag haben. Im Hinblick darauf, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen. Je nach dem, für welche Alternative sich der Gesetzgeber entscheidet, ergeben sich Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl erscheint es daher unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ändern. Ein derart kurzer Zeitraum birgt die Gefahr, dass die Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und erörtert werden können. Dem Gesetzgeber wäre damit auch die Möglichkeit genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen.

    Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 3. Juli 2008
    Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –

    25 Juni 2008

    BGH: "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit

    Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit

    Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat war mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: § 11 Nr. 1 lit. D VGB 88) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes "genügend häufig" zu kontrollieren.

    Der Kläger forderte vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden.

    Der beklagte Versicherer hielt sich für leistungsfrei, unter anderem weil der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe, denn angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen.

    Einer verbreiteten Rechtsauffassung folgend hatte das Oberlandesgericht Celle die Klage in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Beheizung des Hauses nicht "genügend häufig" kontrolliert. Nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 sei eine Kontrolldichte geboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse, bei denen ein Frostschaden an Wasserleitungen schon binnen 48 Stunden nach Ausfall der Heizung habe eintreten können, sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Dass die Heizung ansonsten zuverlässig gearbeitet habe, rechtfertige keine Verlängerung des Kontrollintervalls.

    Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

    Seiner Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 erlegt es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis "Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Da der Versicherungsnehmer sich gegen ein solches Ereignis im Grundsatz versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er der Klausel nicht entnehmen, dass es ihm obläge, das Ereignis, gegen das er Versicherungsschutz genommen hat, mit allen Mitteln zu verhindern. Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer ist es lediglich aufgegeben, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht. Darauf beschränkt sich sein Beitrag zur Risikobegrenzung.

    Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären.

    Danach kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle nicht verletzt hat.

    Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 233/06

    LG Stade – Entscheidung vom 29. November 2005 – 3 O 9/04

    OLG Celle – Entscheidung vom 3. August 2006 – 8 U 197/05

    Karlsruhe, den 25. Juni 2008

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    18 Juni 2008

    BGH zur Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten")

    Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt:

    "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

    Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

    Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07

    AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Dezember 2006 - 7 C 302/06

    LG Berlin - Urteil vom 25. Juni 2007 - 62 S 341/06

    Karlsruhe, den 18. Juni 2008

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    14 Juni 2008

    BGH zur Abbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung

    Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter

    Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006.

    Die Beklagte bestreitet den Eigenbedarf. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger der Beklagten die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten habe.

    Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02; Mitteilung der Pressestelle Nr. 90/2003).

    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist es deswegen unerheblich, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden.

    Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrittene Eigenbedarf besteht, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

    Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07

    AG München - Urteil vom 7. Juli 2006 - 424 C 9195/06

    LG München I - Urteil vom 17. Oktober 2007 - 14 S 10935/06

    Karlsruhe, den 4. Juni 2008

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    03 Mai 2008

    OVG-BB zum Einbürgerungsanspruch von Straftätern

    Kein Einbürgerungsanspruch bei strafgerichtlicher Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung - 18/2007 Pressemitteilung Berlin, den 03.05.2007

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Ausländer wegen einer strafbaren Handlung mangels Schuldfähigkeit zwar nicht zu einer Strafe verurteilt, wohl aber vom Strafgericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Gestalt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt worden ist.

    Der Kläger des einen Verfahrens ist als Kind chinesischer Eltern 1989 nach Deutschland gekommen. Er beantragte Anfang des Jahres 1999 seine Einbürgerung. Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde abgelehnt, weil das Amtsgericht Tiergarten im September 2001 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 63 StGB angeordnet hatte. Der Kläger hatte u.a. im November 1999 während einer U-Bahnfahrt zwei Fahrgäste durch Fußtritte erheblich verletzt und ein Jahr später einer 80-jährigen Frau die Handtasche geraubt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurden die Taten im Zustand einer schuldausschließenden paranoiden Schizophrenie mit dauerhaften Wahnvorstellungen und Halluzinationen begangen. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Unterbringung des Klägers auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt; die angeordnete Führungsaufsicht dauert an. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies seine auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtete Klage ab.
    Der Kläger des anderen Verfahrens ist ein türkischer Staatsangehöriger, der mit vier Jahren zu seinen Eltern nach Deutschland kam, sich hier jedoch nicht in den Kindergarten einfügen konnte und deshalb zur Großmutter in die Türkei zurückgeschickt wurde. 1980 kehrte er nach Berlin zurück, besuchte hier die Schule und lebte weiter bei seinen Eltern, bis er wegen psychischer Auffälligkeiten wiederholt in Nervenkliniken eingewiesen werden musste. Nachdem der Kläger seine Eltern wegen deren Weigerung, ihm Geld zu geben, mit dem Tode bedroht und eine Krankenhausärztin durch einen Faustschlag verletzt hatte, ordnete das Landgericht Berlin im Januar 1989 wegen der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten als Maßregel der Sicherung und Besserung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung jedoch zur Bewährung aus. Seit Januar 1990 befindet er sich nach Widerruf der Bewährung ununterbrochen im Krankenhaus des Maßregelvollzuges. Im April 1999 beantragte der Kläger erfolglos seine Einbürgerung. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb ebenfalls ohne Erfolg.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung der Verwaltungsgerichte Potsdam und Berlin bestätigt, wonach auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB von dem Begriff der „Verurteilung wegen einer Straftat" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes umfasst wird. Ein Ausländer hat, wenn er mangels Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt, gegen ihn aber im Hinblick auf seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, ebenso wie ein Straftäter grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben; ob die Staatsangehörigkeitsbehörde aber auch im Falle der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Ermessenswege von deren Berücksichtigung absehen kann, brauchte der Senat nicht abschließend zu klären. Denn in beiden Fällen war eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei zu Lasten der Kläger getroffen worden.

    Urteile vom 3. Mai 2007 - OVG 5 B 16.06 und 5 B 13.05 -

    30 April 2008

    BGH zu Markenrechtsverletzungen bei InternetAuktionen

    BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

    Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

    Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform "ricardo" hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

    Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

    Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

    Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

    Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
    LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00
    OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01 (GRURRR 2006, 50)
    Karlsruhe, den 30. April 2008

    09 April 2008

    BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters

    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat, der Mieter aber zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen.

    Dem heute verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005 gemieteten Wohnung. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2004 baten die Beklagten die Klägerin, ihnen die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen, unter anderem diejenige für das Jahr 2003, bis Ende März 2005 zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 mit einer Nachforderung von 602,84 €. Einer der Verteilerschlüssel war wie folgt erläutert: "Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate". Dazu heißt es: "Gesamtsumme 3816,00", "Ihr Anteil 1176,00"; in der Zeile darunter war die Zahl "12,00" aufgeführt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten dem Hausverwalter im Dezember 2004 und Januar 2005 zugesagt, die Nachforderung zu begleichen. Anfang Februar 2005 machten die Beklagten geltend, die Betriebskostenabrechnung sei unverständlich. Daraufhin präzisierte der Hausverwalter mit Schreiben vom 23. März 2005 den Verteilerschlüssel.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 unverständlich und damit formell nicht ordnungsmäßig ist. Dem durchschnittlichen Mieter erschließt sich nicht, dass die unter "Gesamtsumme" angeführte Zahl "3816,00" das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m² und den zwölf Monaten des Jahres sein soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl "1176,00" aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m² multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll.

    Die Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 war für den Abrechnungsrechnungszeitraum 2003 verspätet, weil die Klägerin damit ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, nicht genügt hat. Daher war die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen.

    Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen.

    Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, ist dies von der Revision nicht angegriffen worden.

    BGH-Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07
    AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006
    LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007
    Karlsruhe, den 9. April 2008 Presseerklärung

    03 April 2008

    BGH hebt NPD-Freisprüche auf

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung und weiterer Straftaten freigesprochen.

    Nach seinen Feststellungen ist der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv sowie seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der NPD. Im Jahre 1993 machte er sich mit dem Handel von CDs selbstständig. Im Januar 1998 brachte er sein Unternehmen in die der NPD nahe stehenden "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Artikel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Dabei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebenen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten.

    Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Inhalts von acht CDs, die bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" im März 2003 sichergestellt wurden, Anklage erhoben. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben seien; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe sich aufgrund anwaltlicher Beratung über die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt

    Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) den Freispruch des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Hinsichtlich der weiteren fünf Taten hat er das Urteil aufgehoben, weil der Angeklagte objektiv gegen Strafvorschriften verstoßen hat und der ihm jeweils zugebilligte Irrtum nicht fehlerfrei festgestellt worden ist. Das Landgericht Dresden muss nunmehr die Sache in diesem Umfang erneut verhandeln und entscheiden.

    Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07
    Landgericht Dresden - 14 KLs 201 Js 68742/01 – Entscheidung vom 07.03.2007
    Quelle BGH-Presseerklärung

    28 März 2008

    BVerfG: Anspruchsgrenzen Datenauskunft

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt
    das Bundeszentralamt für Steuern - unter anderem auf der Grundlage des
    § 88a Abgabenordnung - steuerlich bedeutsame Angaben über
    steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen
    und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der
    zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den
    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch
    den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt
    das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen
    Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im
    Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle
    Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt
    werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise
    Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um
    Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen
    zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet
    werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus
    Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und
    ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein
    zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen
    werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden
    übermittelt.

    Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn
    betreffenden Daten. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche
    Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im
    Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu
    ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte
    seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem
    Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person
    gespeicherten Daten zu erteilen ist. Das Bundesamt lehnte die Auskunft
    unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine
    Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus
    Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in
    Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt
    seien. Durch die Auskunftserteilung werde die ordnungsgemäße Erfüllung
    der Aufgaben des Amtes gefährdet. Die gegen die Ablehnung gerichtete
    Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten erfolglos.
    Nach Auffassung der Gerichte ist der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 4
    Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Danach unterbleibt die
    Auskunftserteilung, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung
    der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
    gefährden würde.

    Auch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dies entschied der
    Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    I. Das Interesse des Beschwerdeführers, von den ihn betreffenden
    informationsbezogenen Maßnahmen des Staates Kenntnis zu erlangen,
    wird durch sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der
    Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
    geschützt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
    gewährt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der
    Informationserlangung. Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu
    Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche
    Bedeutung ihm für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt.
    Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der
    jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die
    oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will.

    Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist ein
    Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative ein
    zentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den
    grundrechtlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich
    verpflichtet, ein solches Informationsrecht zu schaffen. Für ein
    behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die
    Auskunftserteilung ist in derartigen Fällen verfassungsrechtlich
    kein Raum. Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates
    oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe
    des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die
    den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen.

    Diesen Anforderungen trägt § 19 Bundesdatenschutzgesetz in
    verfassungsmäßiger Weise Rechnung. Die Norm sieht grundsätzlich
    einen weit reichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor.
    Die in der Norm enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass
    eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der
    ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des
    Betroffenen vorgeht.

    II. Die Annahme der Gerichte, dass im vorliegenden Fall das
    Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des
    Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen
    musste, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    1. Die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts ist mit dem
    Grundgesetz vereinbar. Die Speicherung von Informationen in der
    Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf
    informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Für derartige
    Eingriffe enthält jedoch § 88a AO eine hinreichende
    verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die
    Norm angesichts des von ihr verfolgten Ziels der gleichmäßigen
    Festsetzung und Erhebung von Steuern mit dem Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit vereinbar.

    2. Die Gerichte haben bei der Anwendung des in § 19
    Bundesdatenschutzgesetz geregelten Ausschlusstatbestands das
    grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des
    Beschwerdeführers mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse
    an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts in verfassungsrechtlich
    nicht zu beanstandender Weise abgewogen. In den angegriffenen
    Urteilen wird im Einzelnen herausgearbeitet, weswegen die
    Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch eine Auskunftserteilung
    über die gesammelten Daten gefährdet werden kann. Der Zweck der
    Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln,
    würde vereitelt. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen
    offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im
    Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Der Betroffene
    könnte sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand des
    Bundesamtes einstellen. Das öffentliche Interesse an der
    Aufgabenerfüllung gehe dem Informationsinteresse desjenigen,
    über den Daten gesammelt worden sind, vor, da die gesammelten
    Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden.
    Die Einschätzung der Gerichte, das Informationsinteresse des
    Beschwerdeführers wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung
    verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von
    Steuern vergleichsweise geringer, ist verfassungsrechtlich nicht
    zu beanstanden.

    3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses
    seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der
    gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden
    Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist
    Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten
    steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers
    herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem
    Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung
    des Rechtsschutzes erwachsen.

    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

    Pressemitteilung Nr. 42/2008 vom 28. März 2008

    Zum Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –

    20 März 2008

    BVerfG zur Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen
    Krankenkassen verfassungsgemäß


    Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen, die Höhe der
    jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in
    ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB
    IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser
    Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
    Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer
    Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich
    gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur
    Entscheidung angenommen.

    Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur
    Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen
    werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der
    Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher
    Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur
    Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.

    Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine
    Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als
    Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff
    von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung
    Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei
    der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die
    Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer,
    sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden
    nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte
    der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen
    können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten
    Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder
    gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.
    Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von
    erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der
    Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig
    die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die
    Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und
    gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für
    den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.
    Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die
    Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln -
    hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des
    Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der
    Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die
    allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken,
    sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen
    vermitteln.

    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

    Pressemitteilung Nr. 39/2008 vom 20. März 2008

    Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –

    BGH zum Urheberrecht in Kirchenarchitektur

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich gestern mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen.

    Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. Im Jahre 2002 gestaltete sie den Altarraum der Kirche um. Die Klägerin ist der Ansicht, durch diese Umgestaltung werde das Urheberrecht ihres im Jahre 1966 verstorbenen Vaters verletzt. Dieser hatte die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand des Altarraums wiederherzustellen.

    Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Umbaumaßnahmen der Beklagten verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot. Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachweilt unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.

    Die Beklagte hatte dargetan, dass sie sich nur deshalb für die Umgestaltung entschieden habe, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in ihrer Kirche räumlich umzusetzen und die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Das Berufungsgericht hatte gemeint, die von der Beklagten angeführten Gründe für einen Umbau seien letztlich eine Frage des guten Geschmacks; es hat sie daher nicht als ausschlaggebend angesehen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich an der Gestaltung des Kirchenraums auszurichten, wenn diese urheberrechtlich geschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht gebilligt. Sie beachtet - so der BGH - nicht hinreichend das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Grundrecht der Religionsfreiheit der Beklagten. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Hat diese - wie im Streitfall die Beklagte - ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, hat sich der Staat einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.

    Auf Seiten des Urhebers ist - so der BGH - im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere zu berücksichtigen, dass der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann. So ist dem Schöpfer einer Kirche bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes musste daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten.

    Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 – St. Gottfried
    LG Bielefeld - Urteil vom 30. November 2004 - 4 O 624/02
    OLG Hamm - Urteil vom 23. August 2005 - 4 U 10/05, ZUM 2
    Karlsruhe, den 20. März 2008

    18 März 2008

    BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

    Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover und zwei
    Presseverlage. Die Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatte
    über eine Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco, über eine mögliche
    Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Gesellschaftsball sowie über
    einen beliebten Wintersportort berichtet und den Beiträgen jeweils
    Fotografien beigegeben, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit
    ihrem Ehemann im Urlaub zeigen. Die Verlegerin der Zeitschrift "7 Tage"
    hatte über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute berichtet und
    diesen Beitrag mit einem Foto bebildert, das die Beschwerdeführerin
    zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigt.

    Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover
    vor den Zivilgerichten waren gegen die Bildberichterstattung gerichtet.
    Der Bundesgerichtshof ließ nur die Veröffentlichung des Fotos zu, mit
    dem der Beitrag über eine Erkrankung des Fürsten von Monaco bebildert
    war. Im Übrigen bestätigte er das von den Vorinstanzen ausgesprochene
    Verbot, insbesondere billigte er das Verbot des Fotos, das dem Beitrag
    über die Vermietung der Ferienvilla beigegeben war.

    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover
    und der Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatten keinen
    Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
    dass der Bundesgerichtshof die berührten Belange beider Parteien in
    verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet
    und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des
    Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt hat (1 BvR
    1602/07 und 1 BvR 1626/07).

    Die Verfassungsbeschwerde des die Zeitschrift "7 Tage" verlegenden
    Verlages hatte dagegen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen
    verletzen den Verlag in seiner Pressefreiheit. Den Erwägungen der
    Gerichte lässt sich nicht zureichend entnehmen, warum der Gegenstand
    der Wortberichterstattung, der die Vermietung der Ferienvilla betrifft,
    nicht die Beigabe einer visuellen Darstellung der Beschwerdeführerin
    rechtfertigt (1 BvR 1606/07).

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    I. Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der
    Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Zu den die
    Pressefreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzen zählen unter
    anderem die Vorschriften der §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes
    (KUG) und die Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen
    Persönlichkeitsschutzes, aber auch das in Art. 8 EMRK verankerte
    Recht auf Achtung des Privatlebens. Die in dem Kunsturhebergesetz
    enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte
    Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der
    verfassungsmäßigen Ordnung den Persönlichkeitsschutz.

    Auch die "bloße Unterhaltung" nimmt am Schutz der Pressefreiheit
    teil. Unterhaltung kann wichtige gesellschaftliche Funktionen
    erfüllen, so wenn sie Realitätsbilder vermittelt und
    Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellt, an die sich
    Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf
    Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen.
    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge
    über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen und ihres
    sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen.
    Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG
    unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses
    Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen
    ausgeübten Funktionen entzogen. Dabei dürfen nicht nur skandalöse,
    sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen, sondern
    auch die Normalität des Alltagslebens und in keiner Weise
    anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit
    vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen
    von allgemeinem Interesse dienen kann.

    II. Von der Pressefreiheit ist die Befugnis der Massenmedien umfasst,
    selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei
    haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu
    berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche
    Gewichtung des Informationsinteresses bei der Abwägung mit
    gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten. Im Zuge
    der Gewichtung des Informationsinteresses haben diese allerdings
    von einer inhaltlichen Bewertung der Darstellung als wertvoll oder
    wertlos abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung
    begrenzt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den
    Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu leisten vermag. Für
    die Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes wird neben den
    Umständen der Gewinnung der Abbildung etwa durch Ausnutzung von
    Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung auch bedeutsam, in
    welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
    wird. Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann insoweit
    auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen
    Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die
    Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der
    Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in
    die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er erwarten
    darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Das
    Schutzbedürfnis ist infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik
    und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.

    Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur
    Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Das Grundrecht aus
    Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu
    unterstellen, dass mit jedweder visuellen Darstellung aus dem
    Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur
    Meinungsbildung verbunden ist. Auch bisher hat das
    Bundesverfassungsgericht nicht anerkannt, dass die Presse einen
    schrankenlosen Zugriff auf Personen der Zeitgeschichte nehmen
    darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als
    gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der
    Meinungsbildung vorenthalten werden. Verfassungsrechtlich nicht
    gewährleistet ist demgegenüber, dass eine Person von
    zeitgeschichtlichem Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer
    Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne
    Beschränkungen für die Zwecke medialer Berichterstattung
    fotografiert werden darf.

    III. Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer
    Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand des Bezugs zur
    öffentlichen Meinungsbildung zu ermitteln und der Pressefreiheit
    abwägend die mit der Gewinnung und Verbreitung einer Abbildung
    verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes
    gegenüber zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die
    Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und
    Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere
    bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den
    Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu
    beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention
    ausreichend beachtet haben. Dass das Abwägungsergebnis auch anders
    hätte ausfallen können, ist kein hinreichender Grund für die
    verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der
    Fachgerichte.

    IV. Nach diesen Maßstäben gilt im konkreten Fall folgendes:

    1. Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich nicht
    grundsätzlich gehindert, bei der rechtlichen Beurteilung der
    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
    von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und sein
    Schutzkonzept durch einen Verzicht auf eine Nutzung der bisher
    in Anlehnung an die Literatur entwickelten Rechtsfigur der
    Person der Zeitgeschichte zu modifizieren. Da der Begriff der
    Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben
    ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn
    in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und
    stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das
    Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte"
    zu entscheiden.

    2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen sich die
    Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin Caroline von
    Hannover und des die Zeitschrift "Frau im Spiegel" verlegenden
    Verlages als nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat die
    berührten Belange beider Parteien in verfassungsrechtlich nicht
    zu beanstandender Weise zugeordnet und dabei auch die
    maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen
    Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt. Insbesondere
    durfte der Bundesgerichtshof - auch nach den Maßstäben der
    Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der
    Berichterstattung über eine Erkrankung des regierenden Fürsten
    von Monaco ein Ereignis von allgemeinem Interesse sehen, das
    einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung
    aufweist.

    3. Hingegen ist die Pressefreiheit verletzt, indem der Verlegerin
    der Zeitschrift "7 Tage" die Beigabe einer visuellen
    Darstellung der Beschwerdeführerin zu einem Beitrag über die
    Vermietung einer Ferienvilla in Kenia verboten worden ist. Die
    Gerichte haben es unterlassen, den Informationsgehalt des
    Berichts näher zu würdigen, der in der Zeitschrift mit den
    Worten eingeleitet werden war "Auch die Reichen und Schönen
    sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste".
    In dem Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer
    Urlaubsszene als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde ein
    Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute
    und über ähnliche Aktionen anderer Prominenter mit wertenden
    Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische
    Überlegungen der Leser sein können. Die auf dem verwendeten
    Lichtbild dargestellte Situation lässt auch nichts dafür
    erkennen, dass die Prinzessin von Hannover bei einer in
    besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten
    und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in
    erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Tätigkeit abgebildet worden
    war. Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte Verbot war daher
    aufzuheben und muss erneut anhand der von dem Senat
    aufgezeigten Maßstäbe überprüft werden.

    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

    Pressemitteilung Nr. 35/2008 vom 18. März 2008

    Beschluss vom 26. Februar 2008
    – 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 –

    13 März 2008

    BVerfG für Inzest-Strafbarkeit

    Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß

    Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden
    Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung "unterlegenen" Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren.

    Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg.

    Der Richter Hassemer hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach seiner Auffassung steht die Norm mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
    Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu bewehren, ist nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    1. Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Damit werden zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben. Da das strafrechtliche Inzestverbot nur ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand hat und die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell verkürzt, werden die Betroffenen auch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.

    2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der angegriffenen Norm Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung legitimieren.

    a) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und
    Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle.
    Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht
    außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon
    ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu
    gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen
    kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von
    Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und
    damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie
    strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen
    entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu
    Grunde liegt. Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass
    Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren
    Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle
    Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. Die
    lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche
    Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1
    GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das
    vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins
    Wanken gerät.

    b) Soweit zur Rechtfertigung der Strafnorm der Schutz der sexuellen
    Selbstbestimmung herangezogen wird, kommt diesem Normzweck auch
    im Verhältnis zwischen Geschwistern Relevanz zu. Der Einwand, der
    Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sei durch §§ 174 ff. StGB
    (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) umfassend und
    ausreichend gesichert und rechtfertige § 173 Abs. 2 S. 2 StGB
    daher nicht, übergeht, dass § 173 StGB spezifische, durch die
    Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde
    Abhängigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von
    Übergriffen im Blick hat.

    c) Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte
    gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus
    einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten
    Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr
    erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Im
    medizinischen und anthropologischen, von empirischen Studien
    gestützten Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des
    Entstehens von Erbschäden hingewiesen.

    d) Die angegriffene Strafnorm rechtfertigt sich in der
    Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund
    einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen
    gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des
    Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen
    ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung,
    der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie
    erfüllt die Strafnorm eine appellative, normstabilisierende und
    damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des
    Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.

    3. Die angegriffene Norm genügt auch den verfassungsrechtlichen
    Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und
    Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbeschränkenden Regelung.

    a) Der Strafbewehrung des Geschwisterinzestes kann die Eignung, den
    erstrebten Erfolg zu fördern, nicht abgesprochen werden. Der
    Einwand, die angegriffene Strafnorm verfehle aufgrund ihrer
    lückenhaften Ausgestaltung und wegen des
    Strafausschließungsgrunds des § 173 Abs. 3 StGB (keine Bestrafung
    Minderjähriger) die ihr zugedachten Zwecke, verkennt, dass mit
    dem Verbot von Beischlafshandlungen ein zentraler Aspekt
    sexueller Verbindung zwischen Geschwistern unter Strafe gestellt
    wird, dem für die Unvereinbarkeit des Geschwisterinzestes mit dem
    traditionellen Bild der Familie eine große Aussagekraft zukommt
    und der eine weitere sachliche Rechtfertigung in der
    grundsätzlichen Eignung dieser Handlung findet, über das Zeugen
    von Nachkommen weitere schädliche Folgen hervorzurufen. Daher
    stellt der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und
    sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern
    nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf
    zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen
    eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt,
    die grundsätzliche Erreichbarkeit der Ziele des Schutzes der
    sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch
    bedingten Krankheiten nicht in Frage. Entsprechendes gilt für den
    Einwand, die Strafnorm erreiche wegen des
    Strafausschließungsgrundes für Minderjährige (§ 173 Abs. 3 StGB)
    die Geschwister erst, wenn sie sich typischerweise aus dem
    Familienverband lösten, weshalb sie zum Schutz der
    Familienstruktur ungeeignet sei.

    b) Die angegriffene Norm unterliegt auch im Hinblick auf ihre
    Erforderlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar
    kommen in Fällen des Geschwisterinzestes
    vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische
    Maßnahmen in Betracht. Diese sind gegenüber der Strafbewehrung
    jedoch keine milderen Mittel gleicher Wirksamkeit. Sie zielen
    eher auf die Verhinderung und Beseitigung von Normverletzungen
    und deren Folgen im konkreten Fall; ihnen kommt in der Regel
    keine generalpräventive und normstabilisierende Wirkung zu.

    c) Die Strafdrohung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Der
    vorgesehene Strafrahmen erlaubt es zudem, besonderen
    Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der
    Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt,
    durch Einstellung des Verfahrens nach
    Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder besondere
    Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen.

    Dem Sondervotum des Richters Hassemer liegen im Wesentlichen folgende
    Erwägungen zugrunde:

    § 173 Abs. 2 S. 2 StGB steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.

    Die Norm verfolgt schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen Fassung vereinbar wäre.
    Eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragfähiger Zweck einer Strafnorm. Auch geben weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen könnte. Schließlich findet das Verbot des Geschwisterinzestes seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht im Schutz von Ehe und Familie. Unter Strafe gestellt ist lediglich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern.
    Ausgenommen sind alle anderen sexuellen Handlungen zwischen Bruder und Schwester. Nicht erfasst sind auch sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen sowie zwischen nicht leiblichen Geschwistern.
    Wäre die Strafvorschrift wirklich auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, so würde sie sich auf diese familienstörenden Handlungen erstrecken. Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Wertsetzungen aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein.

    Für die mit § 173 Abs. 2 S. 2 StGB verfolgten Ziele bietet die Norm zudem keinen geeigneten Weg. Der Straftatbestand ist mit seiner Beschränkung der Strafbarkeit auf Beischlafshandlungen zwischen Geschwistern verschiedenen Geschlechts nicht in der Lage, den Schutz einer Familie vor schädlichen Einwirkungen durch sexuelle Handlungen zu gewährleisten. Er greift zu kurz, weil er gleich schädliche
    Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als mögliche Täter nicht einbezieht. Er geht zu weit, weil er Verhaltensweisen erfasst, die sich - aufgrund der Volljährigkeit der Kinder und des damit einhergehenden Ablösungsprozesses von der Familie - auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) schädlich auswirken können.

    Die Strafbarkeit des Geschwisterinzestes begegnet darüber hinaus verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Verfügbarkeit anderer hoheitlicher Maßnahmen, die den Schutz der Familie in gleicher Weise oder sogar besser gewährleisten können, wie etwa
    jugendwohlfahrtpflegerische sowie familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen.

    Schließlich kollidiert die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Es fehlt der Norm an gesetzlichen Beschränkungen der Strafbarkeit für ein Verhalten, das keinem der möglichen Schutzzwecke gefährlich werden kann.

    Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 13. März 2008
    Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 BvR 392/07 –