20 März 2008

BVerfG zur Veröffentlichungspflicht der Krankenkassen

Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen
Krankenkassen verfassungsgemäß


Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen, die Höhe der
jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in
ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB
IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser
Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer
Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich
gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur
Entscheidung angenommen.

Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen
werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der
Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher
Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur
Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.

Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine
Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als
Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff
von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung
Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei
der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die
Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer,
sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden
nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte
der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen
können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten
Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder
gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.
Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von
erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der
Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig
die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die
Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und
gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für
den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.
Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die
Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln -
hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des
Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der
Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die
allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken,
sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen
vermitteln.

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 39/2008 vom 20. März 2008

Beschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –