21 August 2003

BVerfG: Kopftuch und Arbeitsrecht

Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Betreiberin eines Kaufhauses, die das Arbeitsverhältnis mit einer Verkäuferin mit Kopftuch gekündigt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt ein Kaufhaus. Eine dort seit 1989 beschäftigte muslimische Verkäuferin teilte der Bf mit, sie werde bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen. Ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, der Islam verbiete es ihr, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen.
Die Bf kündigte daraufhin ordentlich das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage der Verkäuferin war in 1. und 2. Instanz erfolglos, ihre Revision hatte jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Vb. Die Bf sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art.12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Das BAG trage einseitig den Interessen der Arbeitnehmerin Rechnung, ohne die Berufs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ausreichend zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich:

Es liegen keine Gründe für die Annahme der Vb vor. Die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Das BAG hat bei der Auslegung und Anwendung der Kündigungsvorschriften den Grundrechtsschutz des Arbeitgebers aus Art.12 Abs. 1 GG nicht verkannt.
Im vorliegenden Fall können sich zwei Personen des Privatrechts, nämlich sowohl die gekündigte Arbeitnehmerin wie auch die Bf auf den Schutz ihrer Berufsfreiheit berufen.
Der Arbeitnehmerin kommt darüber hinaus auch der Schutz aus Art. 4 Abs. 1 GG zugute, da sie ihren Arbeitsplatz aufgrund eines Verhaltens, zu dem sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet fühlt, verlieren soll.

Privatpersonen unterliegen grundsätzlich nicht der Bindung der Grundrechte.

Gleichwohl sind die Grundrechte auch in privatrechtlichen Beziehungen von Bedeutung.

Sie beeinflussen die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften, die im Geiste der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden müssen, was sich vor allem auf die zivilrechtlichen Generalklauseln und die sonstigen auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Begriffe auswirkt. Dies gilt auch im Arbeitsrecht.

Es ist Sache der Fachgerichte, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren.
Das Bundesverfassungsgericht tritt deren Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander nur bei Auslegungsfehlern entgegen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für denRechtsfall von einigem Gewicht sind.

Nach diesen Maßstäben hat das BAG die wechselseitigen Grundrechtspositionen der gekündigten Arbeitnehmerin und der Bf erkannt und in plausibler Weise gewürdigt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

Aus den kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitnehmerin und der Bf ergeben sich abstrakt keine Maßstäbe dafür, welches Maß der Einschränkung seiner Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber letztlich hinnehmen muss, um den Freiheitsraum des Arbeitnehmers im Rahmen des von beiden Parteien freiwillig eingegangenen Verhältnisses zu wahren.
In erster Linie haben die Fachgerichte im konkreten Einzelfall des betroffenen Arbeitsverhältnisses abzuwägen, ob eine bestimmte Erwartungshaltung an das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten Freiheiten nicht in der Lage sieht, den an ihn herangetragenen Erwartungshaltungen gerecht zu werden.

Das BAG hat das Abwägungsergebnis maßgeblich darauf gestützt, dass die Bf betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend plausibel dargelegt habe. Darauf deutete weder Branchenüblichkeit noch die Lebenserfahrung hin, zumal die Verkäuferin auch weniger exponiert als in der Parfümerieabteilung des Kaufhauses eingesetzt werden könne. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sachgerecht ist es auch, dass das BAG eine konkrete Gefahr des Eintritts der von der Bf befürchteten nachteiligen Folgen verlangt und nicht schon auf einen bloßen Verdacht hin die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin zurücktreten lässt.

Beschluss vom 30. Juli 2003 - Az. 1 BvR 792/03 -Karlsruhe, den 21. August 2003