22 Juni 2012

Forderungen gegen den Abmahnwucher im Urheberrecht

1. War dem Verantwortlichen die Urheberrechtsverletzung nicht erkennbar, soll die erste Abmahnung kostenlos sein und insbesondere auch gegenüber journalistischen Webseiten, weil sonst die Kultur des Leserbriefs und der Diskussionsforen vernichtet wäre, wenn dort Provokateure Urheberrechtsverletzungen unterjubeln, um das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit zu sabotieren.

2. Bei Geringfügigkeit der Urheberrechtsverletzung und guten Kontaktmöglichkeiten zu den Verantwortlichen (z.B. über Impressum oder DENIC-WhoIs) dürfen die Abmahnkosten nicht höher als 100 EURO sein.
Geringfügigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die Urheberrechtsverletzung nach der Verkehrsanschauung ein "Ausrutscher" ist.

3. Strafbarkeit von betrügerischen und wucherischen Abmahnungen, denn viele Abmahnungen stellen die Rechtslage gezielt falsch dar.
Da § 1 Rechtsberatungsgesetz den Verbraucher vor Falschberatung schützen will, indem die Rechtsberatung einem dafür qualifizierten Kreis von Berufen und Institutionen vorbehält, muss sich der Verbraucher auch darauf verlassen dürfen, von solchen Privilegierten keine falschen Rechtshinweise zu bekommen.

4. Das Urheberrecht muss im Dialog mit den Bürgern reformiert werden, denn die heutige Unübersichtlichkeit und Unzuverlässigkeit ist verfassungsrechtlich bedenklich und Resultat jahrzehntelanger Lobbyarbeit der Verwertungsgesellschaften.

5. ... ergänzen ... - wenn geeignet, dann wird auch diese Forderungsliste ergänzt.

Markus Rabanus >> Urheberrechtsdebatte

13 März 2012

Yahoo verklagt Facebook wegen Patentrechten

wikinews.de meldet:


San José (Kalifornien) (Vereinigte Staaten), 13.03.2012 – Zwei Internetgiganten streiten: Yahoo hat Facebook verklagt. Die Anwälte werfen den Köpfen hinter dem sozialen Netzwerk Ideenklau vor; viele verwendete Techniken seien von Yahoo entwickelt worden. Dafür fordern sie nun eine noch nicht bezifferte Summe an Schadensersatz. „Unglücklicherweise bleibt die Angelegenheit mit Facebook ungelöst, und wir sind gezwungen, die Wiedergutmachung durch das Bundesgericht zu suchen“, ließ Yahoo verlautbaren. Die Anklage kommt passend zum geplanten Börsengang von Facebook, der für diesen Sommer erwartet wird. Investoren könnten durch die Klage verunsichert werden.
Die Macher von Facebook hätten erst durch die Medien von der Anklage erfahren, sagte Jonathan Thaw, ein Sprecher des sozialen Netzwerks. „Wir sind enttäuscht, dass Yahoo, ein langer Partner von Facebook und eine Firma, die erheblich von der Verbindung mit Facebook profitiert hat, sich dazu entschlossen hat, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.“
Konkret geht es in der Anklage um zehn Patente, etwa das Versenden von Nachrichten und die Möglichkeit des Kommentierens, aber auch das Anzeigen von Werbung auf Internetseiten. „Die gesamte Netzwerkstruktur von Facebook, die den Nutzern die Erschaffung und Verbindung von Profilen mit – unter anderem – Dingen, Personen und Firmen ermöglicht, basiert auf Yahoos patentierter Social-Networking-Technologie“, so der Kläger. Laut Spiegel Online besitzt Yahoo mehr als 1.000 Patente, Facebook dagegen nur 56.
Mit rückwirkenden Lizenzzahlungen für die angeblich verbotene Nutzung der Patente will sich Yahoo nicht zufrieden geben. Facebook habe dadurch auch einen Marktanteilgewinn gegenüber Yahoo erhalten. Beim Börsengang von Google 2004 hatte Yahoo ebenfalls Patente eingeklagt; Google hatte sich damals gefügt, Yahoo bekam 2,7 Millionen Aktien des Suchmaschinen-Riesen. Dank des anschließenden Börsenganges waren die Papiere damals rund 230 Millionen Dollar wert.
Der angekündigte Börsengang von Facebook soll noch größer werden als der von Konkurrent Google. Laut der Süddeutschen Zeitung will das Unternehmen etwa fünf Milliarden Dollar durch die Aktien einnehmen.

29 Februar 2012

Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

Presseerklärung Bundesverwaltungsgericht 18/2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auch dann zu beenden ist, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war.

Die klagenden Landwirte brachten auf ihre Felder Raps aus. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen. Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einer weiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern die Aussaat und das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Beendigung des weiteren Anbaus durch Vernichtung des Aufwuchses an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gegen das Gentechnikgesetz verstoßen hätten, weil sie gentechnisch veränderte Organismen ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Die Anordnungen der Behörde waren rechtmäßig. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass in dem von den Klägern erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren. Die amtlichen Untersuchungsergebnisse sind trotz der Schwierigkeiten einer Analyse an der Nachweisgrenze eine taugliche Grundlage für diese Feststellung. Mit der Aussaat haben die Kläger die gentechnisch veränderten Organismen unter Verstoß gegen das Gentechnikgesetz freigesetzt. Das dafür erforderliche "gezielte Ausbringen in die Umwelt" setzt nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist. Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Untersagung der ungenehmigten Freisetzung umfasst auch die Beseitigung des durch die Aussaat herbeigeführten gesetzwidrigen Zustands.

BVerwG 7 C 8.11 - Urteil vom 29. Februar 2012

Vorinstanzen:
VGH Kassel, 6 A 400/10 - Urteil vom 19. Januar 2011 -
VG Kassel, 5 K 1402/07.KS - Urteil vom 12. März 2009 -

13 Januar 2012

EnBW scheitert mit Klage gegen Brennelementesteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei Beschlüssen vom 11. Januar 2012 (11 V 2661/11 und 11 V 4024/11) in Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Kernbrennstoffgesetzes (KernbrStG) bestehen.
Gerichtl. Pressemitteilung v. 12.01.2012

02 Januar 2012

OLG: Foto eines Kunstwerks verletzt Erbrechte (fragwürdig)

Schloß Moyland hätte Genehmigung für Ausstellung einholen müssen.
30.12.2011 Pressemitteilung Nr. 39/2011

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland“ verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde u.a. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010, abrufbar unter www.nrwe.de).

Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen sei, für die eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Düsseldorf, 30.12.2011

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KOMMENTAR zum letzten Satz der Presseerklärung: Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit nicht einverstanden gewesen wäre. - Seit wann müssen Ansprüche weniger bewiesen sein als die Anspruchsabwehr? - Eher umgekehrt: Ein Aktionskünstler, der nicht dokumentiert werden möchte, müsste es ausdrücklich erklärt haben oder sich auf das Stille Kämmerlein reduzieren.