27 Dezember 2005

BverfG: Reexe Gegendemonstration

Eilantrag gegen Verhängung von Auflagenfür geplante Demonstration ohne Erfolg

Der Antragsteller meldete für Samstag, den 3. Dezember 2005, zweiVersammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00Uhr in Rastatt unter dem Thema „Rastatt stellt sich quer – keineFreiräume für linksextreme Straftäter“ stattfinden, die zweite waranschließend ab 17:30 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe unter demMotto „Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn – kein Vergessen –kein Verzeihen!“ geplant. Die Behörde sprach für beide Versammlungen einVerbot aus. Auf Grund des Antrags des Antragstellers auf einstweiligenRechtsschutz ermöglichte das Verwaltungsgericht die Versammlungen unterbestimmten Auflagen. Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlungerteilte das Gericht unter anderem die Auflage, die Veranstaltung aufden Bahnhofsvorplatz zu beschränken, auf 14.00 Uhr vorzuverlegen undwährend der Tageslichtzeit durchzuführen. Die hiergegen gerichteteBeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er begründete seineEntscheidung erst, nachdem die Versammlung stattgefunden hatte.Im Wege eines Eilantrages wandte sich der Antragsteller gegen dieverhängten Auflagen. Die 1. Kammer des Ersten Senats desBundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligenAnordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dassdie öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrumder Innenstadt am späten Nachmittag des Samstag vor dem 2. Adventangesichts absehbarer Zusammenstöße mit Gegendemonstranten erheblichstärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung zurTageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt belegtenÖrtlichkeit. Die betroffenen Plätze und Straßen sind zu dem vomAntragsteller beabsichtigten Zeitpunkt erfahrungsgemäß dicht bevölkertund jedenfalls durch die Stände des Weihnachtsmarkts besondersunübersichtlich. Durch die Wahl einer Wegstrecke über denWeihnachtsmarkt will der Antragsteller offensichtlich dieZusammenballung besonders vieler Personen und die zu erwartendenBehinderungen der Besucher als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeitfür sein Demonstrationsanliegen nutzen, obwohl dieses keinenthematischen Bezug zu Weihnachten hat. Der Aufzug durch denWeihnachtsmarkt führt wegen der notwendigen Schutzvorkehrungenunweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlichgeschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber derLäden und Buden. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben auch derenGrundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen. Es ist vomAntragsteller nicht dargetan, dass die im Interesse desRechtsgüterschutzes anderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfesteVersammlung an dem ebenfalls belebten Bahnhofsvorplatz einen schwerenNachteil für ihn darstellt.Ein schwerer Nachteil entsteht für den Antragsteller auch nicht daraus,dass die Veränderung des Zeitpunkts der Demonstration zu einerzeitlichen Kollision mit der von ihm in Rastatt geplanten Versammlungführt. Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden,der zeitlichen Kollision etwa durch Anmeldung der Versammlung in Rastattfür einen nunmehr veränderten Zeitpunkt entgegenzuwirken. DieVeranstaltungsmotti beider Versammlungen lassen nicht darauf schließen,dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie inRastatt erst ab 12:30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellersunabdingbar ist.Soweit der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung erst begründet hat,nachdem die Versammlung durchgeführt war, merkt die Kammer Folgendes an:Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit istvon den Gerichten auch bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt derBegründung zu berücksichtigen. Ist die Beantragung einstweiligenRechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar, so muss dieBegründung so frühzeitig erfolgen, dass der Antragsteller die Gründe inseinen Antrag einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seinerEntscheidung berücksichtigen kann.

21 Dezember 2005

BGH: Mannesmann-Prozess

Nr. 179/2005
Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im Mannesmann-Verfahren auf

Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es muss daher über die Anklagevorwürfe neu verhandelt und entschieden werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone, freiwillige Anerkennungsprämien auszuschütten, und zwar an den Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. € und an vier weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. €. Diese wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr. Esser in Höhe von ca. 15 Mio. € - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. € zuzuwenden, wobei das Motiv allein der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine Anerkennungsprämie zu erhalten. Außerdem beschloss das Präsidium mit den Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten Alternativpension mit über 32 Mio. € abzufinden, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde.
Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei Entscheidungen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht haben sie in der Übernahmesituation durch die Bewilligung der Sonderzahlungen im Sinne des Untreuetatbestandes verletzt, weil diese der Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren.
Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an Prof. Dr. Funk gezahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten musste sich ihnen als offensichtlich aufdrängen.
Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflichtwidrig geschädigt haben.

Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04

16 Dezember 2005

Markenrecht: Porsche

Nr. 178/2005
Form des Porsche Boxster kann als Marke eingetragen werden

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Form eines Automobils als dreidimensionale Marke ins Markenregister eingetragen werden kann.
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG hatte 1997 die äußere Gestaltung des im Herbst 1996 vorgestellten Porsche Boxster als dreidimensionale Marke für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ angemeldet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der Waren, zu deren Kennzeichnung es gedacht sei; es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Außerdem stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an der äußeren Gestaltungsform eines Kraftfahrzeugs entgegen, die nicht nur auf den ästhetischen Eindruck, sondern auch auf technische Erfordernisse abziele. Das Bundespatentgericht hatte die Beschwerde von Porsche zurückgewiesen und auch die Eintragung als durchgesetztes Zeichen abgelehnt. Das Markengesetz sieht vor, dass ein Zeichen eingetragen werden kann, dem von Haus aus die notwendige Unterscheidungskraft fehlt oder dem an sich ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis entgegensteht, wenn sich dieses Zeichen infolge der Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Auf die Rechtsbeschwerde der Porsche AG hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben. An der Unterscheidungskraft fehle es dem angemeldeten Zeichen nicht. Zwar werde die äußere Form eines Produkts häufig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden, so dass dreidimensionalen Zeichen, die sich in der Wiedergabe der äußeren Gestalt einer bestimmten Ware erschöpften, die Unterscheidungskraft fehle. Bei Automobilen seien die Verbraucher dagegen seit langem daran gewöhnt, von der äußeren Form des Fahrzeugs auf den Hersteller zu schließen. Dagegen hat der BGH den Einwand gelten lassen, dass an der Form von Automobilen grundsätzlich ein Freihaltebedürfnis besteht. Die Kfz-Hersteller seien dringend darauf angewiesen, bei der Gestaltung von Automobilen auf eine Formenvielfalt zurückgreifen zu können. Wäre es möglich, sich die Form eines Autos auch vor der Markteinführung als Marke schützen lassen, müsste damit gerechnet werden, dass Markenrechte an einer Vielzahl von Formgestaltungen entstünden, und zwar nicht nur aufgrund von Anmeldungen der Automobilindustrie. Nach dem Gesetz könnte jedermann solche Marken erwerben. Erst wenn sie nach fünf Jahren immer noch nicht benutzt würden, könnte eine Löschung solcher Marken beantragt werden. Der Spielraum für Neuentwicklungen würde dadurch erheblich verengt.
Dieses berechtigte Interesse an der Formenvielfalt trete jedoch zurück, wenn es um die Form eines Automobils gehe, das bereits im Markt eingeführt sei. In dem zu entscheidenden Fall war die Marke erst fast ein Jahr nach der Markteinführung angemeldet worden. Die Form eines Sportwagens, über dessen Markteinführung – wie im Fall des Porsche Boxster – ausführlich in den Medien berichtet worden sei, habe sich – so der BGH – jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit als Hinweis auf den bekannten Hersteller durchgesetzt. Porsche könne daher die Eintragung der angemeldeten Formmarke als durchgesetztes Zeichen beanspruchen.


Beschluss vom 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04
Bundespatentgericht – Entscheidung vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 102/00
Karlsruhe, den 16. Dezember 2005

14 Dezember 2005

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert

Unrecht Gut gedeihet nicht: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert
Presseerklärung - Berlin, 14. Dezember 2005

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beschlossen.
„Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute und dient einer effektiven Strafrechtspflege“, sagte Zypries.

Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen.

Beispiele:

• Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

• Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.

Lösung:
Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden.

Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).

Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.

13 Dezember 2005

BVerfG: Vaterrechte

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligungdes leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

Die Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines nichtehelichgeborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann derKindesmutter war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hob dieangegriffenen Entscheidungen, mit denen die Einwilligung des leiblichenVaters in die Adoption ersetzt worden war, auf. Sie genügten nicht den –auf dem Gleichheitssatz gründenden – verfassungsrechtlichenAnforderungen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen denInteressen des Kindes und denen des Vaters.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:


Grundsätzlich ist zur Adoption eines Kindes die Einwilligung beiderElternteile nötig. In bestimmten Ausnahmefällen ermöglicht das Gesetzdie Adoption des Kindes aber auch gegen den Willen eines Elternteils.Bei einem besonders schweren, vollständigen Versagen eines Elternteilsin seiner Verantwortung gegenüber dem Kind kann die Einwilligung diesesElternteils durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Für nichteheliche Väter, die die elterliche Sorge weder innehaben noch innegehabt haben, enthält § 1748 Abs. 4 BGB eine besondere Regelung. Danachist die Einwilligung bereits dann zu ersetzen, wenn das Unterbleiben derAdoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Januar 1987 nichtehelich geborenen Sohnes. Er erkannte die Vaterschaft gleich nach der Geburt an.Zu dieser Zeit lebte er mit der Mutter des Kindes zusammen. 1989 trennte sich die Mutter von ihm und heiratete im Sommer 1990 ihren jetzigenEhemann. Der letzte von der Kindesmutter gebilligte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Nachdem der Ehemann derKindesmutter die Adoption des Kindes beantragt hatte, ersetzte dasAmtsgericht im Januar 2001 auf der Grundlage von § 1748 Abs. 4 BGB dieZustimmung des Beschwerdeführers in die Adoption. Rechtsmittel desBeschwerdeführers wurden vom Landgericht und Oberlandesgerichtzurückgewiesen. Die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen erhobeneVerfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach § 1748 Abs. 4 BGB kann die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunktsorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindesunter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden, als dies bei denübrigen Vätern der Fall ist. Gleichwohl ist die Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da die Norm einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung verhindern kann. Wie schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 2005 festgestellt hat, erfordert die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Interessen von Vater und Kind, bei der Entscheidung über einebeantragte Adoption nur dann von einem „unverhältnismäßigen Nachteil“i.S. des § 1748 Abs. 4 BGB auszugehen, wenn die Adoption für das Kind einen so erheblichen Vorteil hat, dass ein sich verständig um das Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe denVater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshofinsoweit geklärt, dass § 1748 Abs. 4 BGB (ebenso wie dies in den übrigen Fällen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils erforderlichist) eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit hat der Bundesgerichtshof dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters Rechnung getragen. Auf diese Weise wird eine wesentlicheUngleichbehandlung von nichtsorgeberechtigten nichtehelichen Vätern und den übrigen Vätergruppen vermieden. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen genügen nichtdiesen durch den Gleichheitssatz gebotenen Auslegungsmaßstäben. Die Fachgerichte haben im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägungder Interessen des Kindes mit denen des Beschwerdeführers diegrundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt. Sie haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seit elf Jahren faktisch keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Zeit mit dem Kind zusammen gelebt und seine Elternverantwortlichkeit wahrgenommen hat. Die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, welche Gründe den Vater an der Aufrechterhaltung eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses gehindert haben, haben die Gerichte ersichtlich nicht vorgenommen.

BVerfG: Sitzblockade und Freiheitsentzug

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegenfreiheitsentziehende Maßnahmen nach Castor-Sitzblockade

Die Beschwerdeführerin nahm im November 2001 im Zusammenhang mit einemCastor-Transport mit rund 200 Personen an einer Straßensitzblockadeteil. Als sie einem Platzverweis nicht nachkam, nahm die Polizei sie von10.20 Uhr bis 8.23 Uhr des darauf folgenden Tages in Gewahrsam, ohnedass sich während dieser Zeit ein Richter mit der Sache befasst hatte.Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2.Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass die angegriffenenBeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, die die nachträglichenAnträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit derFreiheitsentziehung sowie der Art und Weise ihrer Durchführungzurückgewiesen hatten, die Beschwerdeführerin in ihremFreiheitsgrundrecht sowie ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutzverletzten. Die Gerichte hätten den entscheidungserheblichen Sachverhaltnicht hinreichend aufgeklärt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidungan das Landgericht zurückverwiesen.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:1. Eine Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherigerichterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidunggenügt nur in Ausnahmefällen. In einem solchen Fall ist die richterlicheEntscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Gebot der Unverzüglichkeitverpflichtet zum einen die Polizei, eine richterliche Entscheidungunverzüglich herbeizuführen. Zum anderen muss auch die weitereSachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeitentsprechen. Darüber hinaus ist es unverzichtbare Voraussetzungrechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug derpersönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicherSachaufklärung beruhen.Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.Zum einen haben die Gerichte den zeitlichen Ablauf des polizeilichenVorgehens im Rahmen der Gewahrsamsnahme nicht analysiert. Hierzu hätteVeranlassung bestanden, weil Zeiträume von mehreren Stunden im Ablaufder Gewahrsamnahme ungeklärt sind. Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20Uhr in Gewahrsam genommen, um 13.19 Uhr traf das Transportfahrzeug inder Gefangenensammelstelle ein. Ein – erst um 21:01 Uhr erstellter –Datenerfassungsbogen nennt als Aufnahmezeit hinsichtlich derBeschwerdeführerin 16:25 Uhr. Der Antrag der Bezirksregierung aufrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit derfreiheitsbeschränkenden Maßnahme datiert zwar noch vom selben Tag. Auseiner Mitteilung des Amtsgerichts ergibt sich aber, dass dieser erst amnächsten Tag bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die genaue Uhrzeitermittelt werden konnte. Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesemzeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle beschränken sichauf allgemeine blankettartige Begründungen, die nicht auf den konkretenFall eingehen. Um der hohen Bedeutung des Richtervorbehalts alsSicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen gerecht zu werden,hätte das Amtsgericht die konkreten Umstände der eingetretenenVerzögerungen, die das unverzügliche Anhängigmachen des Antrags aufZulässigkeit und Fortdauer der Gewahrsamnahme verhindert haben,aufklären müssen.Ferner gibt die Art und Weise der Durchführung des richterlichenBereitschaftsdienstes Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen.Der richterliche Bereitschaftsdienst konnte sich nicht auf die Tageszeitbeschränken, sondern musste auch eine Regelung für die Nachtzeitbeinhalten, da aufgrund der zu erwartenden Massendemonstrationen miteiner Vielzahl von Ingewahrsamnahmen gerechnet werden musste, die nichtsämtlich zur Tageszeit sachgerecht bewältigt werden konnten.2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinferner in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. DieBeschwerdeführerin hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges desGewahrsams einer Ersatzbestrafung gleich gekommen sei. Diesem Vorbringenist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzugs durch einesachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wieauch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Dendamit von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenenFragen sind die Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, dieGründe für die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, ihreKapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden Ausstattung zuermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltendgemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und Ermessensspielräumezu würdigen.

12 Dezember 2005

Geistiges Eigentum wird gestärkt

Presseerklärung - Berlin, 12. Dezember 2005

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und leistet damit einen Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.

Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

• Schadensbeseitigung bei Schutzrechtsverletzung
Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen – d.h. die Lizenzgebühr -, als Schaden erstattungsfähig sein können.
Beweisführung
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

• Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

• Auskunftsansprüche
Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (illegale Tauschbörsen!) relevant werden.

• Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

• Einstweiliger Rechtsschutz
Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.

05 Dezember 2005

BVerfG: nach 8 Jahren U-Haft

Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaftwegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit über acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosionmit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaftbefindet, war erneut erfolgreich.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats desBundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenenEntscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts denBeschwerdeführer wegen Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Siewurden zusammen mit dem zu Grunde liegenden Haftbefehl aufgehoben. DasOberlandesgericht wurde angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglichaus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 inUntersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eineGasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführergehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner töteteund zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von übervier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegenHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge tateinheitlichmit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslangerFreiheitsstrafe.Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 24.Juli 2003 die Entscheidung des Landgerichts wegen einesVerfahrensfehlers auf. Die Angaben der Zeugin H. vor demErmittlungsrichter hätten nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weilder Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen denstrafprozessualen Bestimmungen nicht von dem Vernehmungsterminbenachrichtigt worden seien. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlungund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die neueVerhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnenund dauert an.Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zusetzen, blieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Aufseine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgerichts dieEntscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zuerneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 23.September 2005 – 2 BvR 1315/05 -; Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30.September 2005). Am 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht dieHaftbeschwerde erneut. Die nochmalige Überprüfung der Verfahrensaktenhabe keine der Justiz anzulastenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungenergeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerdehatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das Oberlandesgericht hat unter Missachtung der Bindungswirkung dervorausgegangenen Kammerentscheidung vom 23. September 2005 erneut nichtberücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteilsund die Zurückverweisung der Sache eine dem Staat zuzurechnendeVerfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteilverfahrensfehlerhaft war.Dem kann, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht mit Erfolgentgegengehalten werden, dass die Verfahrensverlängerung aufgrund derAufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren Ausprägung einerrechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sei und deshalbeinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nichtbegründen könne. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeitnicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervonist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren derKorrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastendenVerfahrensfehlers gedient hat. Entgegen der Auffassung desOberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen„eklatanten“ Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, in wessenSphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des Beschwerdeführers oderin der der Justiz. Da vorliegend nur die Justiz von der bevorstehendenermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin H. Kenntnis hatte, konnteauch nur die Justiz der Benachrichtigungspflicht genügen. Der aus demUnterlassen dieser Verpflichtung und der aus der späteren Verwertung derAussage des Ermittlungsrichters resultierende Verfahrensfehler ist daherallein der Justiz anzulasten.Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25Monaten (von der Einlegung der Revision gegen das erstinstanzlicheUrteil vom 16. August 2001 bis zur Rückkehr der Akte zurStaatsanwaltschaft nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4.September 2003 gerechnet) kann auch von einer lediglich kleinenVerzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftateneine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keineRede mehr sein. Damit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzungdes Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die zwingend zurAufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen muss.Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterergravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf,die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung derUntersuchungshaft zwingen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Entscheidungsinhalt verwiesen.