Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung gestellter Internetseiten
Die Beklagte ist ein Internetprovider, der Dritten unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung stellt. Der Kläger verlangt von ihr immateriellen Schadensersatz, weil auf von ihr zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers blieb aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg.
Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muß der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen. Hiernach muß grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen, daß die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch stützt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5 TDG a.F.. Die dort geforderte Kenntnis des Anspruchstellers ist als eine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung für die Haftung der Diensteanbieter anzusehen. Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlaßt haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren. Demgemäß wurde § 5 TDG a.F. so ausgestaltet, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein müssen, um eine Haftung des Diensteanbieters nach den allgemeinen Haftungsnormen, hier § 823 BGB, zu begründen. Für den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, daß er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muß die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, daß es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise hat der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht geführt.
Die Vorschriften des Teledienstgesetzes zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter wurden inzwischen durch Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3721) neu gefaßt. Die Auslegung der neu gefaßten Vorschriften war nicht Gegen-stand dieses Urteils.
Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02
Karlsruhe, den 23. September 2003