PRESSEMITTEILUNG Bremen, 16.03.2004
Keine Erlaubnispflicht für Vereinstombola
Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, macht sich strafbar und muss darüber hinaus mit erheblichen Steuerzahlungen auf die eingenommenen Gewinne rechnen. Diese Beschränkungen gelten auch für Tombolen; diese stellen eine typische Form der Ausspielung dar. Für die Genehmigungspflicht ist dabei ausschlaggebend, ob das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Bremen jetzt dazu Stellung genommen, wie die von einem Verein durchgeführte Tombola nach diesem Maßstab zu beurteilen ist. In dem betreffenden Fall ging es um den jährlichen Ball eines Reitervereins, auf dem auch eine Tombola veranstaltet wurde.
Die Einnahmen aus dieser Tombola (ca. 10.000,00 DM pro Jahr) flossen der Vereinsarbeit zu.
Das Stadtamt Bremen war nicht bereit, hierfür nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Das Finanzamt hatte deshalb nicht unerhebliche Steuernachforderungen angekündigt.
Auf die Klage des Reitervereins stellte das VG mit Urteil vom 06.10.2003 fest, dass die Tombola keiner Genehmigung bedurfte, weil sie nicht öffentlich veranstaltet wurde. Der Antrag des Stadtamts, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist nun vom OVG Bremen zurückgewiesen worden.
Das OVG hat damit im Ergebnis die Vorinstanz bestätigt. Es hat ebenfalls das Merkmal der Öffentlichkeit als nicht erfüllt angesehen. Denn die Tombola sei hier im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt worden.
In dem Beschluss wird dazu auf die näheren Umstände des konkreten Falles eingegangen. Es sei eine sogenannte Fest-Tombola veranstaltet worden, die keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliege.
OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 A 419/03