03 April 2008

BGH hebt NPD-Freisprüche auf

Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung und weiterer Straftaten freigesprochen.

Nach seinen Feststellungen ist der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv sowie seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der NPD. Im Jahre 1993 machte er sich mit dem Handel von CDs selbstständig. Im Januar 1998 brachte er sein Unternehmen in die der NPD nahe stehenden "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Artikel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Dabei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebenen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten.

Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Inhalts von acht CDs, die bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" im März 2003 sichergestellt wurden, Anklage erhoben. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben seien; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe sich aufgrund anwaltlicher Beratung über die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) den Freispruch des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Hinsichtlich der weiteren fünf Taten hat er das Urteil aufgehoben, weil der Angeklagte objektiv gegen Strafvorschriften verstoßen hat und der ihm jeweils zugebilligte Irrtum nicht fehlerfrei festgestellt worden ist. Das Landgericht Dresden muss nunmehr die Sache in diesem Umfang erneut verhandeln und entscheiden.

Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07
Landgericht Dresden - 14 KLs 201 Js 68742/01 – Entscheidung vom 07.03.2007
Quelle BGH-Presseerklärung