Nr. 4/2000 Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Bundesnachrichtendienstes rechtskräftig
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten, einen Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst, durch Urteil vom 3. Februar 1999 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tatmehrheit mit 74 vollendeten und vier versuchten Fällen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von September 1992 bis Juli 1996 im Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten angeblich echte Agentenmeldungen an den Bundesnachrichtendienst (BND), in Wahrheit hatte er sie aber unter Verarbeitung ihm zuvor im BND bekannt gewordener Vorgänge selbst verfaßt. Der BND zahlte für die Informationen hohe Geldbeträge. Weiter hatte der Angeklagte zum Zwecke der Geldbeschaffung im Juni 1997 aus ihm zugänglichen Informationen des Bundesnachrichtendienstes "Quellenmeldungen" zusammengestellt, die einem Mitarbeiter des polnischen Nachrichtendienstes mit der Erklärung übergeben wurden, die Informationen stammten von einem russischen KGB-Oberst. Der polnische Geheimdienst zeigte in der Folgezeit jedoch kein Interesse an den Meldungen und ließ sie dem BND zukommen.
Mit seiner Revision hat der - die Tat bestreitende - Angeklagte insbesondere gerügt, daß das Bayerische Oberste Landesgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Der 3. Strafsenat hat diese Bedenken nicht geteilt und deshalb die Revision des Angeklagten gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluß vom 17. Dezember 1999 - 3 StR 254/99
Karlsruhe, den 28. Januar 2000
Pressestelle des Bundesgerichtshofs