Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam
Die beklagten Eheleute erhielten 1984 durch den damaligen Rat der Stadt Dresden ein dingliches Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück verliehen und errichteten darauf ein Eigenheim. Als die DDR noch vor den ersten freien Wahlen mit dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (sog. Modrow-Gesetz) den Verkauf auch von Grundstücken zu den damals geltenden sehr niedrigen Stopp-Preisen zuließ, stellten sie – wie tausende andere Bürger auch - bei dem Rat der Stadt Dresden einen Kaufantrag, der aber zunächst nicht beschieden wurde. Nach rechtskräftiger Abweisung für das Grundstück von dritter Seite gestellter Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bot die Stadt Dresden im August 1996 deshalb auch den Beklagten einen Kaufvertrag zu dem Stopp-Preis von 4.250 DM an, der im September 1996 geschlossen und im Januar 1998 vollzogen wurde. Seit April 1996 erlaubt ein Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern den Abschluß solcher Verträge nur noch bei geordneter Haushaltsführung.
In der Folgezeit überprüfte das Regierungspräsidium in Dresden diesen und 145 andere Kaufverträge, die die Stadt Dresden mit Bürgern geschlossen hatte, die einen Kaufantrag nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 gestellt hatten. Im Jahre 2001 beanstandete sie diese Verträge wegen der extrem niedrigen Preise. Es hält alle diese Verträge für sittenwidrig und forderte die Stadt Dresden auf, die Rückabwicklung der Verträge zu betreiben.
Landgericht und Oberlandesgericht Dresden haben die vorliegende Musterklage abgewiesen. Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit den folgenden Erwägungen bestätigt.
Die Kaufverträge sind nicht an den engeren Maßstäben der Vorschriften über die Veräußerung kommunalen Vermögens zu messen, weil die Stadt Dresden das Grundstück an die Beklagten auf Grund einer besonderen Verfügungsbefugnis verkauft hat. In Ausnutzung dieser Befugnis unterlag sie nicht den kommunalverfassungsrechtlichen Bindungen, sondern nur dem allgemeinen Grundsatz, daß der Staat nichts verschenken darf. Dieser Grundsatz ist nicht schon dann verletzt, wenn die Stadt die ihr im Jahre 1994 durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumte Möglichkeit, den halben Bodenwert als Kaufpreis zu verlangen, nicht nutzt. Sittenwidrig ist ein Verkauf erst dann, wenn der Preisnachlaß unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden kann.
So liegt es hier nicht. Der Verkauf an die Beklagten diente der Beseitigung der Ungleichbehandlung, die die Beklagten – wie viele andere Bürger in den neuen Ländern auch – bei der Behandlung ihrer Kaufanträge nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 erfahren haben. Diese Anträge sind von den zuständigen Stellen nicht nach der Reihenfolge ihres Eingangs oder nach anderen sachlichen, sondern nach nicht nachvollziehbaren Kriterien abgearbeitet worden. Durch einen nachträglichen Verkauf zu den damaligen Bedingungen, den amtlich festgesetzten, aber sehr niedrigen Preisen, hat die Stadt Dresden (wie auch die anderen Kommunen in den neuen Ländern) die Gleichbehandlung, so gut sie vermochte, wieder herstellen wollen. Das ist eine legitime öffentliche Aufgabe, was sich auch daraus ergibt, daß diese Praxis von den obersten Kommunalaufsichtsbehörden stets gebilligt worden ist, und zwar auch nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, demzufolge die Kommunen den halben Bodenwert hätten verlangen können.
Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 339/03
Karlsruhe, den 17. September 2004