Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Zeitschriftenverlages war erfolgreich.
Dieser hatte sich gegen die – im Rahmen einesErmittlungsverfahrens wegen Verdachts der Störung der Totenruhe – gerichtlich angeordnete Durchsuchung seiner Redaktionsräume gewandt.
Die1. Kammer des Ersten Senats hob die angegriffenen Beschlüsse desLandgerichts (LG) auf, da sie die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit verletzen. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Sachverhalt: Ein Journalist der Bf organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung "Körperwelten" ein nächtliches Fotoshooting, bei dem sechs plastinierte Leichen an verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts aufgestellt und fotografiert wurden. Die Bf veröffentlichte einen Artikel mit Darstellung der Fotos in ihrer Zeitschrift. DieStaatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung derTotenruhe ein und beantragte neben Durchsuchungsbeschlüssen gegen Mitarbeiter der Bf auch die Durchsuchung der Redaktionsräume der Bf.
DieDurchsuchung von Unterlagen und Datenträgern sollte Aufschluss darüber geben, wer die Entscheidung über die Anfertigung der Fotografien getroffen hatte bzw. in die Entscheidung eingebunden war.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag ab. Das LG hob diese Entscheidungauf und erließ den Durchsuchungsbeschluss. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Durchsuchungen verhältnismäßig seien, da sie nicht zumTatvorwurf außer Verhältnis stünden. In dem von der Bf beantragtenVerfahren der nachträglichen Anhörung bestätigte das LG denD urchsuchungsbeschluss. Die Vb gegen die Durchsuchungsanordnunghinsichtlich der Redaktionsräume hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt wegen der damit verbundenenStörung der Redaktionstätigkeit und der Möglichkeit einereinschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.
Im Rahmen der durch die allgemeinen Gesetze gezogenen Grenzen, zu denen auch die Vorschriften der Strafprozessordnung gehören, ist eine Abwägungzwischen dem Strafverfolgungsinteresse im konkreten Fall und derPressefreiheit vorzunehmen. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Denn sie enthalten keine Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in diePressefreiheit. Insbesondere fehlt es an einer Abwägung, ob der die Mitarbeiter der Bf treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt.
Ferner wäre das Interesse am Auffinden von Beweismitteln gegen den Schutz der Pressefreiheit abzuwägen gewesen. Auf das besondere Problem einerDurchsuchung von Redaktionsräumen geht der Beschluss aber nicht ein.
Darüber hinaus enthält der angegriffene Beschluss keine Begrenzung auf die von den beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume und erfasst damit sämtliche Redaktionsräume. Ausführungen dazu, warum diese räumliche Ausdehnung unter Berücksichtigung des Grundrechts derPressefreiheit angemessen ist, fehlen.
Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 –
Karlsruhe, den 22. Februar 2005
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s.a. www.inidia.de/koerperwelten.htm